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Autor Thema: Uniformpflicht im Einsatz  (Gelesen 5462 mal)

ulli76

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #15 am: 01. Juli 2018, 19:13:27 »

Die Diskussion hatte ich tatsächlich mit ernstem Hintergrund. Ein Besuch in einer Einrichtung in einer Gegend wo normalerweise keine Uniformierten rumgeistern. Da war tatsächlich die Frage, ob der Aufenthalt in zivil für einen Soldaten mit dem HVR vereinbar ist und ob nicht irgendwelche Kräfte auf die Idee kommen könnten, dass man ein Spion ist.
Keine Ahnung, ob das letztendlich eine Schutzbehauptung war um den Auftrag scheitern zu lassen, oder ob das eine echte Sorge war.

Achso- wenn man über den zivilen Flughafen in Kabul ein- oder ausreist, dann auch in zivil.

Was den Einsatz von SpezKr in Zivil angeht, wird das hoffentlich irgendein Rechtsgelehrter geprüft haben.

In welchem Anzug man wo unterwegs ist, hängt vom Status bzw. SOFA ab.

Es gibt Einsatzländer wo du schlichtweg aus Sicherheitsgründen das Camp nur aus dienstlichen Gründen verlässt.
Es gibt Einsatzländer wo du in deiner Freizeit das Camp in Uniform und mit Bewaffnung verlassen darfst.
Es gibt Einsatzländer wo du in deiner Freizeit in zivil raus darfst- mit und ohne Bewaffnung.
Es gibt Einsatzländer wo du nur im Rahmen geführter Touren etwas Freizeit draußen verbringen darfst.
Es gibt Einsatzländer wo du auf dem dienstlichen Weg von A nach B nicht als Soldat erkennbar sein darfst/sollst.

Es gibt Einsätze in denen du in zivil anreist, es gibt welche wo du in Uniform anreist, es gibt welche wo man es sich aussuchen kann. Teilweise hängt es von den Transitländern ab.
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ulli76

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #16 am: 01. Juli 2018, 19:15:21 »

Das HVR spiegelt nicht so ganz die aktuelle Einsatzrealität wieder bzw. man muss dann schauen, welche Regelungen zutreffen und welche nicht.
In den meisten Einsatzländern sind wir ja Gäste und dann klärt man das mit dem Gastgeber wer wie unterwegs ist.
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miT

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #17 am: 01. Juli 2018, 19:27:15 »


Auf dem Weg zum Einsatz ist das verdecken der Uniform glaube ich sogar erlaubt.

Das impliziert das es das sonst nicht ist. Und wenn es das nicht ist suche ich quasi eine Art Quelle.
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miT

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #18 am: 01. Juli 2018, 19:30:25 »

Sorry Ulli habe deine Antwort erst jetzt gesehen. Erinnerst du dich an die Anweisungen speziell beim ISAF Mandat? Unabhängig das es außer SpezKr eh niemand gemacht hätte, gab es einen Padua irgendwo der das regelt oder nur das HVR im allgemeinen.
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ulli76

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #19 am: 01. Juli 2018, 19:40:13 »

Ich war ja 3x da. Ich glaub, dass wir einen Befehl hatten, nicht ohne dienstlichen Zweck raus zu gehen. Hätte so jetzt auch keiner freiwillig gemacht. Und die allermeisten dienstlichen Zwecke sind ja mit dem Tragen der Uniform verbunden.

Es gab wohl mal jemanden, der Urlaub genommen hatte (ist ja bei langen Einsatzzeiten möglich), sich in zivil umgezogen hat und dann durchs Tor raus spaziert ist. Der wollte als Gast eines Afghanen (Terp oder so) in Afghanistan Urlaub machen.
Ich glaub, das gab ordentlich Ärger und es gab wohl auch einen Grund warum es Ärger gab.
In manchen Einsatzländern kann/konnte man ja sogar innerhalb des Landes Urlaub machen/Freizeit verbringen.
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F_K

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #20 am: 01. Juli 2018, 19:42:15 »

Was ist denn jetzt genau die Frage?

Im Dienst bestimmt der Vorgesetzte die Uniform - und im Einsatz ist man 24/7 im Dienst.

Wenn der Vorgesetzte in Zypern sagt : "Landgang nach Rahmendienstzeit in Zivil ohne Waffen erlaubt" - dann ist das so.

Wenn der Vorgesetzte in AFG oder Mali sagt: "Kein Verlassen des Lagers ohne dienstlichen Auftrag, und dann in Uniform, min. 2 Fahrzeuge,  alle mit Doppelbewaffnung - dann ist das so ..

Wenn Kampfhandlungen geplant sind und man Wert auf den Schutz des HVR liegt, dann ist Erkennbarkeit als DEU Soldat zwingend.
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Ralf

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #21 am: 01. Juli 2018, 19:50:41 »

In den beiden Einsatzgebieten, in denen ich war -EUFOR und ISAF- gab es jeweils Kontingentbefehle, die das geregelt haben, ob man raus darf und wenn dann wie. Und dabei wurde unterschieden zwischen dienstlich bedingten Aufenthalten außerhalb der Base (beide in Uniform und bewaffnet) oder eher privater Natur (ISAF verboten, EUFOR nur in zivil und unbewaffnet zur damaligen Zeit).
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BSG1966

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #22 am: 01. Juli 2018, 19:59:02 »

Es gibt hier auf den konkreten Fall AFG hin eh keine schwarzweiß-Antwort. Das "Problem" ist ohnehin dass die entsprechenden Regelungen ja in erster Linie auf "ordentliche" Auseinandersetzungen, also Nation A gegen Nation B, gemünzt sind. In Afghanistan haben war ja das Problem dass der "Feind" ja keine anerkannte Partei ist, die Taliban gelten ja als Aufständische und nicht als Kombattanten, sie sind sogenannte ungesetzliche Kombattanten. Sie halten die Regeln ja selbst nicht ein, weshalb ja auch dazu übergegangen werden musste, San-Kfz nicht mehr als solche zu kennzeichnen.

Es gibt auch einen Einsatz, in welchem man "low profile" unterwegs ist auf Bitten des "Gastgebers", man fährt also in zivilen Fahrzeugen mit örtlichem Kennzeichen, mit ziviler Oberbekleidung (obenrum zumindest) an die Einsatzorte, mit Waffe im Fahrzeug, weil der "Gastgeber" keine ausländische Militärpräsenz auf seinem Grund möchte.

Wenn es zu einem Angriff käme und man sich verteidigt im Rahmen der ROE, dann tut man das ja in einer Kampfhandlung die nicht nach Maßgabe der entsprechenden Regularien für den Kampf zwischen zwei Nationen. Ob man dann im Nachhinein in Den Haag dafür belangt werden kann dass man die falschen Klamotten anhat, das wage ich zu bezweifeln.
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Ralf

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #23 am: 01. Juli 2018, 20:01:26 »

Zitat
Es gibt hier auf den konkreten Fall AFG hin eh keine schwarzweiß-Antwort.
Sicher? Gibt es es denn keine Kontigentbefehle mehr?  :o
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BSG1966

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #24 am: 01. Juli 2018, 20:08:43 »

Das Befehlen Folge zu leisten ist, ist vollkommen unstrittig, natürlich, DAS ist definitiv schwarzweß.

Die andere Frage, also inwieweit es mit VR/HVR vereinbar ist, in zivil "dienstlich" unterwegs zu sein, die meinte ich damit.
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F_K

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #25 am: 01. Juli 2018, 20:17:44 »

Nochmal:

Der Vorgesetzte entscheidet - wenn der auf Antrag eines Mil. Dienstes befiehlt, den Informanten  in  Bamako in Zivil mit Waffe zu treffen - dann ist das so.
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Andi

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #26 am: 02. Juli 2018, 10:21:32 »

"Artikel 44. Zusatzprotokoll I zum Genfer Abkommen

Kombattanten und Kriegsgefangene
(1) Ein Kombattant im Sinne des Artikel 43, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, ist Kriegsgefangener.
(2) Obwohl alle Kombattanten verpflichtet sind, die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts einzuhalten, verwirkt ein Kombattant bei Verletzung dieser
Regeln nicht das Recht, als Kombattant oder, wenn er in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, als Kriegsgefangener zu gelten, ausgenommen in den in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Fällen.
(3) Um den Schutz der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeit zu verstärken, sind die Kombattanten verpflichtet, sich von der Zivilbevölkerung zu
unterscheiden, solange sie an einem Angriff oder an einer Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt sind.
Da es jedoch in bewaffneten Konflikten Situationen gibt, in denen sich ein bewaffneter Kombattant wegen der Art der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerun unterscheiden kann, behält er den Kombattantenstatus, vorausgesetzt, dass er in solchen Fällen
a) während jedes militärischen Einsatzes seine Waffe offen trägt und
b) während eines militärischen Aufmarsches vor Beginn eines Angriffs, an dem er
teilnehmen soll, seine Waffe so lange offen trägt, wie er für den Gegner sichtbar ist. Handlungen, die den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen entsprechen, gelten nicht
als heimtückisch im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe c.
(4) Ein Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verwirkt sein Recht, als Kriegsgefangener zu gelten; er genießt jedoch in jeder Hinsicht den Schutz, der dem den Kriegsgefangene durch das III. Abkommen und dieses Protokoll gewährten Schutz entspricht. Hierzu gehört auch der Schutz, der dem den Kriegsgefangenen durch das III. Abkommen gewährten Schutz entspricht, wenn eine solche Person wegen einer von ihr begangenen Straftat vor Gericht gestellt und bestraft wird.
(5) Ein Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, während er nicht an einem Angriff oder an einer Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt ist,
verwirkt wegen seiner früheren Tätigkeit nicht sein Recht, als Kombattant und Kriegsgefangener zu gelten.
(6) Dieser Artikel berührt nicht das Recht einer Person, nach Artikel 4 des III. Abkommens als Kriegsgefangener zu gelten.
(7) Dieser Artikel bezweckt nicht, die allgemein anerkannte Staatenpraxis in bezug auf das Tragen von Uniformen durch Kombattanten zu ändern, die den regulären uniformierten bewaffneten Einheiten einer am Konflikt beteiligten Partei angehören.
(8) Außer den in Artikel 13 des 1. und II. Abkommens genannten Kategorien von Personen haben alle in Artikel 43 dieses Protokolls bezeichneten Mitglieder der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei Anspruch auf Schutz nach den genannten Abkommen, wenn sie verwundet oder krank oder —im Fall des II. Abkommens— auf See oder in anderen
Gewässern schiffbrüchig sind."

Das Problem ist, dass nach Rechtsauslegung der Bundesregierung und des Bundestages der Einsatz in Afghanistan (um direkt bei dem zu bleiben) kein bewaffneter internationaler Konflikt ist, sondern ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt. Dementsprechend ist die Anwednung des HVR nicht bindend. Es ist international aber Konsenz, dass die Regelungen des HVR auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten sinngemäß Anwendung finden sollen.

Einziger Einsatz der Bundeswehr unter den ausschließlichen Regeln des HVR war die Operation Enduring Freedom Ende 2001 an der sich die Bundeswehr im Schwerpunkt mit Spezialkräften beim Angriff auf Afghanistan und das de facto Regime der Taliban beteiligt hat.
Übrigens bin ich genau deswegen auch der Meinung, dass wir seit 2001 einen ganz regulären internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan haben, da die Kampfhandlungen seit 2001 nie eingestellt wurden. Aber mit den Konsequenzen daraus will wohl kein Staat leben.

Aber zurück zum Tragen der Uniform:
Die Bundeswehr ordnet grundsätzlich für ihr Personal im Einsatzgebiet in Afghanistan rund um die Uhr das Tragen der Uniform innerhalb und außerhalb der Feldlager an.
Zum einen ist gemäß der Regelungen des HVR sowieso jeder Kombattant jederzeit (sofen nicht verwundet oder in Kriegsgefangenschaft) legitimes Ziel für militärische Gewalt und muss daher zum Schutz der Zivilbevölkerung von dieser unterscheidbar sein, zum anderen geht es dabei auch um Fürsorge hinsichtlich des rechtlichen Schutzes, den die Uniform zumindest in der Theorie bietet, wenn man in Feindeshand fällt.

Spezialkräfte sollten bei solchen Betrachtungen eher außen vor gelassen werden. Die fallen nämlich durch Auftrag, Aussehen und Verhalten (insbesondere auf Grund der oftmals fehlenden Uniform) teilweise nicht mehr unter die Kombattanten, sondern wären als Spione einem Gerichtsverfahren zu überstellen.

Gruß Andi
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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #27 am: 02. Juli 2018, 13:20:51 »

Andi, Danke!
Und allen anderen natürlich auch! Ich denke jetzt haben wir einen guten Konsens gefunden. Ist ja durchaus auch ein Thema was mal einen dritten DV interessiert. Danke euch!
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miguhamburg1

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #28 am: 02. Juli 2018, 16:20:23 »

Es ist doch bei der Bundeswehr so wunderbar einfach: Im Dienst trägt der Soldat grundsätzlich Uniform. Der Disziplinarvorgesetzte legt fest, welchen Anzug und Ausrüstung seine Soldaten im Dienst tragen und er legt ggf. Ausnahmen davon fest.

Das Ganze gilt auch ohne Ausnahme im Auslandseinsatz und zwar völlig unabhängig, wo dieser stattfindet. Und da Soldaten in den Auslandseinsätzen grundsätzlich 24/7 im Dienst sind, gilt dafür eben auch genauso grundsätzlich die Vorschrift, Uniform zu tragen. Ausnahmen hiervon werden vom Diesiplinarvorgesetzten festgelegt (im Einsatzland vom höchsten Disziplinarvorgesetztem vor Ort, dem Kontingentführer).

Und für die Interessierten: Auch bei der Marine gibt es diese Regelung - wer mit seinem Schiff/Boot irgendwo im Ausland unterwegs ist, hat 24/7 Dienst und hat dementsprechend seine entsprechend befohlene Uniform zu tragen. Es sei denn der Kommandant (oder bei Einsatz mehrerer Schiffe/boote gleichzeitig) der Geschwaderkommandeur/Kontingentführer) befieht Ausnahmen für den Landgang hierfür.
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F_K

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Antw:Uniformpflicht im Einsatz
« Antwort #29 am: 02. Juli 2018, 16:24:20 »

@ Migu:

Wir haben hier im Thread den Hintergrund für diese Befehle erläutert.
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