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Autor Thema: Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren  (Gelesen 7208 mal)

OSB

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #15 am: 04. Juli 2018, 15:27:47 »

Das ist eigentlich glasklar. Aber offenbar ist das selbst für KC Mitarbeiter keine Pflichtlektüre.
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PzPiKp360

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #16 am: 04. Juli 2018, 18:04:14 »

Kann nur wiederholt darauf bestehen, daß Arbeitsverträge nichts in Bewerbungen zu suchen haben, und auch nicht verlangt werden dürfen.
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wolverine

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #17 am: 04. Juli 2018, 21:56:59 »

Es ist ja auch einfach sinnlos.  :-\
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LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #18 am: 05. Juli 2018, 08:38:28 »

Kann nur wiederholt darauf bestehen, daß Arbeitsverträge nichts in Bewerbungen zu suchen haben, und auch nicht verlangt werden dürfen.

Das tut die Bw ja auch nicht ... siehe Erläuterungsblatt, dass der Bewerber nur lesen muss...
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Corrado

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #19 am: 06. Juli 2018, 11:17:58 »

Moin Moin,

ich zweifel ja gar nicht an euren Aussage, aber dafür, dass keine Verträge verlangt werden, steht es aber ziemlich oft auf meinem "Zur Bewerbungsabgabe bitte folgende Unterlagen mitbringen" Zettel

1 Punkt: Ausbildungsvertrag,-verträge

3 Punkt: Arbeitsvertrag,-Verträge (alternativ Auszug Deutsche Rentenversicherung)

8 Punkt: Mietvertrag

Hat also wenig mit, "einfach mal lesen" zu tun. So steht es auf meinem Zettel und deshalb frage ich nach.

Meinen Azubi Vertrag werde ich mit Sicherheit nicht mehr haben, hier könnte ich nur das Arbeitszeugnis und natürlich das IHK Ausbildungszeugnis zum Beweis der bestandenen Prüfung vorlegen, ich hoffe das reicht. Ansonsten habe ich schon bei der Rentenversicherung angerufen, die wollen mir eine Auflistung zukommen lassen.
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LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #20 am: 06. Juli 2018, 12:29:42 »

Machen Sie das, was im "Erläuterungsblatt" steht ...

Wenn Sie z.B. Berufstätigkeiten so lückenlos nachweisen...

"Frühere Beschäftigungsstelle:

Jede Eintragung ist durch eine beglaubigte Kopie der Arbeitsbescheinigung oder Zeugnis des Arbeitgebers zu belegen.

Für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist bei Minderjährigen von den Eltern eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass Sie bei Ihren Eltern gelebt haben.

Andernfalls ist eine entsprechende Erklärung von Ihnen erforderlich. Die Zeit der Arbeitslosigkeit können (ab einem Zeitraum von 6 Monaten – müssen!) von der Agentur für Arbeit / Arbeitsamt (beglaubigte Kopie) bescheinigt werden.

Weitere Details: siehe oben „Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen“.

"Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen:

Vom Tag der Schulentlassung an sind Tätigkeitsnachweise (siehe Abschnitt C Nr. 19 des Bewerbungsbogens) beizubringen. Für Zeiten ohne Beschäftigung bis zu 6 Monaten reichen für die Durchführung der Eignungsfeststellung grundsätzlich die Angaben im Lebenslauf (Selbstauskunft) aus. Bei Minderjährigen ist für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von 6 Monaten nach der (Schul-)Ausbildungsphase eine von den Erziehungsberechtigten ausgestellte Bescheinigung ausreichend. Andernfalls ist eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers erforderlich. Zeiten der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Monaten müssen von der Agentur für Arbeit bescheinigt werden. Eine Bescheinigung über das derzeitige Arbeitsverhältnis brauchen Sie nicht vorzulegen."



Jetzige Beschäftigungsstelle:

Bitte tragen Sie die allgemeinen Daten Ihres derzeitigen Arbeitgebers ein. Die genaue Anschrift des Arbeitgebers sowie und die weiteren Daten bringen Sie bitte zur Eignungsfeststellung/Assessment/persönlichen Vorstellung mit. Falls Sie arbeitslos sind, ist die für Sie zuständige Agentur für Arbeit zu benennen.
Eine Bescheinigung über das derzeitige Arbeitsverhältnis brauchen Sie nicht vorzulegen.
Wenn Sie Schüler sind, ist in diesem Feld keine Eintragung vorzunehmen."



...haben Sie Ihre Pflichten erfüllt.

Und sollte man dann noch zusätzlich einen Arbeitsvertrag fordern ... verweisen Sie auf das Erläuterungsblatt und fragen nach der rechtlichen Grundlage.

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Corrado

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #21 am: 09. Juli 2018, 15:50:45 »

Ok, vielen dank für die Ausführliche Antwort.

Ich hätte noch eine andere Frage: ich bin momentan dabei den Klimmhang etwas zu üben. Muss man die Beine eigntlich die komplette Dauer über gestreckt lassen, oder ist es gestattet diese kurzzeitig einzuziehen? Mir ist aufgefallen, dass wenn ich die Beine ab und an kurz anziehe ( zur Brust), ich länger durchhalte. Bringt mir nur wenig, wenn ich das jetzt so übe und später heißt es: Nicht gestattet.

Vielen Dank
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schlammtreiber

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Antw:Möglichkeiten mit Kaufmännischer Ausbildung und 34 Jahren
« Antwort #22 am: 11. Juli 2018, 08:05:51 »

Ok, vielen dank für die Ausführliche Antwort.

Ich hätte noch eine andere Frage: ich bin momentan dabei den Klimmhang etwas zu üben. Muss man die Beine eigntlich die komplette Dauer über gestreckt lassen, oder ist es gestattet diese kurzzeitig einzuziehen? Mir ist aufgefallen, dass wenn ich die Beine ab und an kurz anziehe ( zur Brust), ich länger durchhalte. Bringt mir nur wenig, wenn ich das jetzt so übe und später heißt es: Nicht gestattet.

Vielen Dank

Mit den Beinen kannst Du machen was Du willst - ich würde sie aber ruhig halten, wenn man in Schwingung kommt kostet das sicher ein paar Sekunden  ;)
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