Oh je, da geht einiges durcheinander.
Also bei jedem Status gibt der Truppenarzt eine EMPFEHLUNG, an die kann sich der Chef halten oder auch nicht. Nur wenn er sich nicht dran hält dann ist er auch für die Folgen verantwortlich.
Beim kzH ist das anders. Ist der DV des Soldaten der Meinung, dass er dem Urteil des Truppenarztes nicht folgen zu wollen, dann hat er Rücksprache mit dem Truppenarzt zu halten. Kommt es da nicht zu einer Einigung, ist der Fachvorgesetzte des Truppenarztes zu konsultieren. Dessen Urteil ist dann bindend. Früher war das in der FAInspSan= AU 80 zu finden. Ich weiss aber nicht wo das im neuen Vorschriftensystem gelandet ist.
Jetzt die Frage der Transport- und Reisefähigkeit (betrifft vor allem standortfremde Krankmeldungen): Der Truppenarzt legt fest, ob er denkt, dass der Soldat reise- oder transportfähig ist. Reisefähig= er kann sich eigenständig von A nach B bewegen z.B. von zu Hause zum Standort, ggf. unter Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Transportfähig= das Krankheitsbild lässt es zwar nicht zu, dass der Soldat eigenständig reist, aber dass er von seiner Einheit transportiert wird. An diesen Einschätzungen sieht man aber auch, dass es durchaus die Möglichkeit gibt, den Soldaten beim zuständigen Truppenarzt vorzustellen.
In den allermeisten Fällen wird das unter den Beteiligten (krankschreibender Standortarzt, zuständiger Truppenarzt und DV, je nach Krankheitsbild wird der betroffene Soldat in die Entscheidung einbezogen oder ihm nur das Ergebnis mitgeteilt) besprochen, was sinnvoll ist.
Nach dem was du bisher geschrieben hast, scheint da aber insgesamt einiges im Argen zu liegen. Achso- nein, es gibt keinen "Truppenarzt des Vertrauens" das ist im System der UTV nicht vorgesehen, schon gar nicht bei fraglichen standortfremden Krankmeldungen.