Zum Thema ärztliche Versorgung sollte jeder DV/Spieß die Regelungen der A2-2630/0-0-2 , Punkt 1.4.2 kennen.
In diesem Fall maßgeblich sind vor allem daraus die Nr'n 180 und 181
"180. Ist eine Soldatin oder ein Soldat aus gesundheitlichen Gründen von einzelnen oder allen Dienstverrichtungen zu befreien,
teilt die Truppen(zahn)ärztin/der Truppen(zahn)arzt der Einheit dies im Krankenmeldeschein (Anlage 7.10) mit.
Der/Die Disziplinarvorgesetzte setzt dies in konkrete Maßnahmen für die Soldatin bzw. den Soldaten und ihre/seine Teilnahme an den
entsprechenden Diensten um. Im Falle eines Unfalles ist eine Unfallmeldung gemäß A-2000/1 zu erstellen.
Wenn die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte die Befreiung nicht umsetzen will, führt sie bzw. er ein Gespräch
mit der Truppen(zahn)ärztin/dem Truppen(zahn)arzt.
Führt dieses Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Auffassung, entscheidet die bzw. der nächste fachdienstliche
Vorgesetzte der Truppen(zahn)ärztin/des Truppen(zahn)arztes im Benehmen mit der bzw. dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten.
Bis zu dieser verbindlichen Entscheidung der bzw. des nächsten fachdienstlichen Vorgesetzten gelten die Befreiungen
der Truppen(zahn)ärztin/des Truppen(zahn)-arztes auf dem Krankenmeldeschein.
181. Für aus gesundheitlichen Gründen von allen Dienstverrichtungen befreiten Soldatinnen und Soldaten,
die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, kann die
Truppen(zahn)ärztin/der Truppen(zahn)arzt mit Zustimmung der erkrankten Soldatin bzw. des erkrankten
Soldaten die Empfehlung „krank zu Hause“ geben, wenn dort die notwendige Betreuung gewährleistet ist.
Die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte entscheidet gemäß dieser Empfehlung über den Aufenthaltsort der Soldatin bzw. des Soldaten.
Die/Der nächste Disziplinarvorgesetzte darf ausnahmsweise von der Empfehlung abweichen, wenn ihr/ihm
konkrete Erkenntnisse vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge einen Aufenthalt zu Hause verbieten.
In diesen Fällen ist eine Betreuung der erkrankten Soldatin oder des erkrankten Soldaten in der Truppenunterkunft sicherzustellen."
Damit ist festgelegt:
+ nicht unterkunftspflichtige Soldaten > mit Empfehlung "KzH"
> sind sofort nach Hause in Marsch zu setzen , der DV hat hier keinen Ermessensspielraum (nur Nr 180) !
+ unterkunftspflichtige Soldaten > mit Empfehlung "KzH"
> sind ebenfalls sofort nach Hause in Marsch zu setzen, außer es greift die o.g. Nr 181
Oder der DV ist gem. Nr 180 generell nicht einverstanden ... Dann Verfahren nach Nr 180.
Ist der Soldat "KzH" zu Hause und treten wichtige Umstände ein, die eine unaufschiebbare Anwesenheit des
erkrankten Soldaten in der Stammeinheit unbedingt erfordern, kann dem Soldaten nur nach vorhergehender
entsprechender Abänderung der truppenärztlichen Empfehlung durch den Truppenarzt vom nächsten
Disziplinarvorgesetzten befohlen werden, am Dienstort zu erscheinen.
Ändert der Truppenarzt seine Empfehlung nicht, darf die Rückkehr nicht befohlen werden.
Bsp.:
Der Soldat ist "KzH" Montag bis Freitag... ohne Termin zur Wiedervorstellung beim TrArzt.
Dann muss er sich erst am Montag Morgen der Folgewoche zum Dienst melden, wenn der TrArzt seine
Empfehlung "KzH" bis Freitag nicht abändert.
Da es bei der Umsetzung dieser Vorschriften-Vorgaben in der Vergangenheit oft zu "Unstimmigkeiten" kam, wurde durch die 1.PzDiv G1
eine rechtlich abgeprüfte Handreichung zum Thema erstellt und schon vor Jahren veröffentlicht.
Diese sollte ebenfalls jeder DV und Spieß kennen.
Warum wurde diese Handreichung u.a. erstellt ?
"Bei der Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben ist wiederholt aufgefallen, dass bei der Umsetzung der truppenärztlichen
Empfehlung „krank zu Hause“ (kzH) durch den Disziplinarvorgesetzten in Einzelfällen gegen die gültige Vorschriftenlage verstoßen wird.
Als mögliche Ursachen dieser fehlerhaften Bearbeitung, die sogar eine Dienstpflichtverletzung oder ein Dienstvergehen der
Disziplinarvorgesetzten darstellen können, wurden u.a. die ungeprüfte Fortschreibung gewohnter, jedoch fehlerbehafteter Organisationsabläufe
in den Einheiten bei der Umsetzung der „kzH-Empfehlung“ und die unzutreffende Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen identifiziert.
Hinzu kommt eine gelegentlich falsche Interpretation bestimmter Begriffe, wie „Empfehlung“, „Entscheidung“ oder „Urlaub“, für die ein
Ermessen oder Handlungsspielräume für den „genehmigenden“ Disziplinarvorgesetzen beansprucht werden, die in diesem Zusammenhang
regelmäßig nicht gegeben sind.
Um zukünftig Bearbeitungsfehlern vorzubeugen und die betroffenen Soldaten nicht mit unzulässigen Maßnahmen zu belasten, aber auch um die
verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten vor möglichen Dienstvergehen zu schützen, wird diese Arbeitshilfe herausgegeben.
Durch die Darstellung der bestimmungsgerechten Vorgehensweise bei der Umsetzung der „kzH“-Empfehlung sollen eine rechtliche
Handlungssicherheit erzielt sowie eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet werden."
Bevor hier also weiter diskutiert wird, empfehle ich allen, die diese Handreichung nicht kennen ... besorgen und lesen...