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Autor Thema: Einstellungsuntersuchung und Psychotherapie  (Gelesen 9690 mal)

Larry Braverman

  • Gast
Antw:Einstellungsuntersuchung und Psychotherapie
« Antwort #15 am: 17. September 2018, 11:33:00 »

Zum beispiel in dem Bogen für die ärztliche Untersuchung. Da werden Sie schriftlich belehrt, dass Sie alle Fragen nach Vorerkrankungen, bei einigen auch in der Familie, vollständig und wahrheitsgemäß beantworten müssen.
Das ist klar, dass das da steht.  ;D Ich dachte allerdings eher ans Gesetz bzw. an Urteile, die definieren, welche Fragen zulässig sind. Denn natürlich dürfen diese Fragen mit Hinblick auf den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nur innerhalb eines sehr engen Bereichs gestellt werden. Auch ist die Frage, wie weit zurück gefragt werden darf.

Kleiner Tipp für Klugsch**** wie Sie: Verweigern Sie die Beantwortung der Fragen einfach. Die Bw wird es auch ohne Sie schaffen.

Und jetzt machen Sie was Sie wollen. Wieder einer mehr für meine Liste ...
Niedrige Frustrationsgrenze und Leseschwäche? Wenn das in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine Karriere bei der BW waren, dann braucht es Leute wie mich tatsächlich umso dringender.

Abgesehen davon habe ich nicht behauptet, die Beantwortung der Fragen verweigern zu wollen. Wenn Sie einmal schauen, dann fragte der/die Userin cypri hier nach Erfahrungen und/oder Tipps. Weil mich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit derartiger Fragen interessiert, gab ich den Ratschlag, ggf. einen Anwalt zu befragen, ob derartige Fragen überhaupt zulässig sind.

Auf meine Frage nach einer gesetzlichen Regelung bzw. entsprechenden Urteilen wurde hier auch noch nicht konkretes geboten außer der Beleidigung, ich sei ein Klugscheißer und man komme gut ohne mich zurecht. Ich hoffe, das ist nicht der grundsätzliche Umgangston bei der Bundeswehr.
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Larry Braverman

  • Gast
Antw:Einstellungsuntersuchung und Psychotherapie
« Antwort #16 am: 17. September 2018, 11:42:14 »

Zum Mitschreiben: Sie müssen alle Ihre bisherigen Ärzte von der Schweigepflicht entbinden
ALLE??! Oder alle aktuell behandelnden Ärzte? Und wie weit geht das ggf. in die Vergangenheit zurück?
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Maj a.D.

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Antw:Einstellungsuntersuchung und Psychotherapie
« Antwort #17 am: 17. September 2018, 12:02:32 »

Nach kurzer Suche im Internet hier als Anlage die Regelung für die Beamten und angehenden(!) Beamten in Hessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es im Beamtenrecht der anderen Länder sowie für das Recht der Bundesbeamten, darunter fallen dann auch die Soldaten, ähnliche Regelungen gibt, was und wie abgefragt wird.

Die Teilnahme an der Begutachtung ist für einen Bewerber freiwillig, ohne Erhebung der relevanten (!) Daten kann aber keine Aussage, über die gesundheitliche Eignung gemacht werden. Ohne Ergebnis keine Einstellung / Verbeamtung. Und dies kann man für Bewerbung bei der Bundeswehr analog anwenden.
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F_K

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Antw:Einstellungsuntersuchung und Psychotherapie
« Antwort #18 am: 17. September 2018, 12:06:54 »

Zitat
ALLE??! Oder alle aktuell behandelnden Ärzte? Und wie weit geht das ggf. in die Vergangenheit zurück?

Ja, einfach pauschal "Alle" und ohne Zeitbeschränkung - praktisch also nur bis zur Geburt. Eben eine Generalklausel ...
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KlausP

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Antw:Einstellungsuntersuchung und Psychotherapie
« Antwort #19 am: 17. September 2018, 18:39:50 »

Zitat aus dem "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr"

Zitat
... 50 Mir  ist  bekannt,  dass  zur  Eignungsfeststellung  gemäß §§ 3, 37, 58d  SG  i.V.m. der hierzu erlassenen ZDv A-1420/1  (Feststellung  der  körperlichen  Eignung  vor  Berufung  in  das  Dienstverhältnis  einer  Berufssoldatin,  eines  Berufssoldaten,  einer  Soldatin  auf  Zeit  oder  eines  Soldaten  auf  Zeit)  i.V.m.  ZDv  46/1  meine  Dienstfähigkeit  festgestellt werden  muss. Dies erfolgt im Rahmen  einer  ärztlichen Untersuchung, bei der eine Signierziffer vergeben wird.
Bei  Ablehnung  dieser  Untersuchung  kann  eine  Eignung  nicht  festgestellt  werden. Damit  muss  bei  Ablehnung  der  Durchführung  der 
ärztlichen Untersuchung das Eignungsfeststellungsverfahren insgesamt abgebrochen werden. ...
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen
 

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