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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Erfahrungsberichte gesucht: Tauglichkeitsgrad X und Ausnahmegenehmigungen  (Gelesen 21450 mal)

lowsounder

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Nunja, deutlich überschritten ist übertrieben. Es sind erst 3 1/2 Jahre seit meiner Entlassungsuntersuchung.
Und ja, das KarrC wollte, dass mir der Truppenarzt eine vorläufige Tauglichkeit einfach aufgrund einer Befragung gibt bis dann das KarrC Zeit für die richtige Untersuchung hat.
Ich würde mich auch gern beschwerden. Soll die Beschwerde dann an das entsprechende KarrC oder woanders hin?
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KlausP

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An den Obermotz vom Karrierecenter. Ist ja sein Saftladen. ;)
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

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@ lowsounder:

2 Jahre und 1 Tag sind OBERHALB der Frist - da würde ich sagen "knapp drüber", bei 2 Jahren 2 (oder so) Monaten kann man ggf. mal "ein Auge zudrücken" oder sich bei der Differenzrechnung "vertun".

3,5 Jahre sind deutlichst oberhalb der Vorgabe.

Klar hätte es die Möglichkeit für den Trupennarzt gegeben, "vorläufig" einzustellen - wäre aber vorschriftenwidrig gewesen.
Eine Einstellung ohne G Akte ist zusätzlich vorschriftenwidrig - und dann halt bei chronischer Krankheit ... die "eigentlich" zur Untauglichkeit führt.

... insoweit kann ich schon nachvollziehen, dass der TrArzt sich nicht so massiv "in die Nesseln" setzen möchte.

Der Fehler liegt klar beim KC - mir ist unverständlich, warum die nicht so eine Untersuchung (vorläufig) dazwischen schieben können - insbesondere, wenn die der Meinung sind, eine "Befragung" wäre ausreichend.
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lowsounder

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So, weiter gehts:
Hatte dann Anfang August endlich meine Untersuchung. Selbstverständlich hatte man sich keine Befunde von meinen Ärzten schicken lassen (wozu hab ich eigentlich dann die Ermächtigungen dafür mitgeschickt). Das bedeutete, dass ich nochmal meine Ärzte abklappern durfte um noch mal aktuelle Befunde einzuholen. War ja auch egal, die RDL war ja jetzt eh erledigt. Dann 3 Monate schweigen im Walde. Dann mich dort gemeldet wann es endlich mal weiter geht. Heute bekomme ich ein Umschlag in dem 2 Briefe waren. Nr. 1: dauerhaft nicht dienstfähig. Nr. 2: (datiert einen Tag später als Brief 1) Dienstfähig als Reservist in Stabsverwendungen im Inland ohne köperliche Belastung.... Bundeswehr @ his best. Aber nun gut. Ende gut, alles gut.
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bayern bazi

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kurze Frage an unsere Mediziner


wie schaut jetzt die aktuelle rechtliche Lage aus


RDL im KVK normalerweise nur Fragebogen (kiene körperliche Leistung - Drehstuhlranger)

wenn wir jetzt im Rahmen der RDL an einem Schießen teilnemen wollen - reicht da die Befragung oder muss zwingend eine 90/5 (oder  wie des Ding jetzt genannt wird)  gemacht werden ??
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

 

LeK

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Bin kein Mediziner, aber würde gern raten :D

Streng genommen müsste es ein 90/5 sein, in dessen Rahmen dann der Gutachter zu dem Schluss kommen kann, dass die Befragung ihm genügt.
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LwPersFw

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A1-831/0-4000

4 Begutachtung von Reservistendienst Leistenden bei Reservistendiensten im Inland

4.1 Grundsatz

4001. Voraussetzung für die Ableistung eines Wehrdienstes ist die Dienstfähigkeit der Reservistin
bzw. des Reservisten. Diese Zentralvorschrift dient sowohl den Ärztlichen Diensten der
Wehrersatzbehörden als auch der Truppe als Handlungsanweisung für die Wehrmedizinische
Begutachtung dieser Personen.

4.2 Begutachtung vor Beginn des Reservistendienstes im Rahmen der Prüfung der Verfügbarkeit

4002. Die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt des SG sowie die
Zuziehung zu einer Dienstlichen Veranstaltung (DVag) nach dem fünften Abschnitt des SG setzen
gemäß § 64 bzw. § 81 SG die Dienstfähigkeit der Reservistin bzw. des Reservisten voraus. Zuständig
für die Feststellung der Dienstfähigkeit bei Reservistinnen und Reservisten sind die KarrC Bw.
Grundsätzlich wird bei dienstfähig entlassenen Reservistinnen und Reservisten im Rahmen einer
Regelvermutung vom Fortbestehen der Dienstfähigkeit ausgegangen. Grundlage für diese Feststellung
der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den G-Unterlagen dokumentierte
Verwendungsfähigkeits-untersuchung bzw. Grunduntersuchung gemäß Abschnitt 1 dieser Zentralvorschrift.

4003. Ist seit dem Ausscheiden der dienstfähig entlassenen Person aus dem Wehrdienst oder dem
letzten RD weniger als der in §§ 71 und § 73 SG in der geltenden Fassung festgelegte Zeitraum
vergangen und besteht für die während des RD vorgesehene Verwendung kein
Verwendungsausschluss, zieht das KarrC Bw diese Person grundsätzlich ohne vorherige Anhörung
und ohne Einschaltung des MedA heran.

4004. Sind seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst oder dem letzten RD mehr als zwei Jahre
vergangen, erfolgt vor der Heranziehung eine Anhörung der Reservistin bzw. des Reservisten. Wenn
der Reservistin oder dem Reservisten Gesundheitsstörungen mit Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit
bekannt sind, sind diese z. B. mittels Gesundheitsfragebogen oder durch die Vorlage von
Befundberichten dem zuständigen KarrC Bw vor Antritt des RD von der Reservistin bzw. dem
Reservisten mitzuteilen. Die Reservistin bzw. der Reservist ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben eigenverantwortlich. Im Falle einer durch die Reservistin bzw. den Reservisten
angezeigten Änderung des Gesundheitszustandes, bittet das KarrC Bw das für sie bzw. ihn zuständige
MedA um weitere Veranlassung und Stellungnahme. Das MedA entscheidet sodann über das weitere
medizinische Vorgehen. Unbeschadet anderer Vorgaben kann je nach Lage des Einzelfalles die
ärztliche Befassung mit der Angelegenheit eine körperliche Untersuchung aber auch eine Entscheidung
nach Aktenlage sein.

4005. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist die Reservistin bzw. der Reservist gemäß
§§ 71 und 73 SG erneut ärztlich zu untersuchen, entweder auf ihren bzw. seinen entsprechenden
Antrag, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder wenn
dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist. Ist einer dieser Fälle gegeben, leitet das KarrC
Bw den Vorgang dem MedA zu.

4006. Darüber hinaus leitet das KarrC Bw dem MedA den Vorgang mit der Bitte um eine ärztliche
Begutachtung auf Dienst- und Verwendungsfähigkeit vor einer besonderen Auslandsverwendung,
sofern nicht bereits ein entsprechendes positives Begutachtungsergebnis gemäß Abschnitt 5.1 vorliegt.
In den Fällen der Neufeststellung der gesundheitlichen Eignung vor Übernahme in ein
Reservewehrdienstverhältnis gemäß § 5 (1) Reservistinnen- und Reservistengesetz (ResG) leitet das
KarrC Bw den Vorgang dem MedA mit der Bitte um Durchführung einer vollständigen
Grunduntersuchung gemäß Abschnitt 1 zu.

4007. Bei ungedienten Personen, die freiwillig RD leisten wollen, ist

• vor der Annahme ihrer Verpflichtung zu einer Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt des SG
bzw.
• vor der Zuziehung zu einer DVag nach dem fünften Abschnitt des SG

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung eine Grunduntersuchung gemäß dieser Zentralvorschrift durchzuführen.



4.3 Begutachtung zu Beginn des Reservistendienstes im Rahmen der Einstellung

4008. Zu Beginn eines RD (außer DVag) ist eine Einstellungsbegutachtung durch eine Truppenärztin
bzw. einen Truppenarzt durchzuführen. Art und Umfang der Einstellungsbegutachtung sind von den
dienstpostenbezogenen Anforderungen an die Verwendungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Art
der Dienstleistung und der jeweils vorgesehenen Verwendung gemäß den wehrmedizinischen
Regelungen abhängig.

4009. Bei einem RD (außer DVag), bei dem den RDL keine körperlichen Belastungen abverlangt
werden (z. B. Stabsdienst), ist die Begutachtung auf eine truppenärztliche Befragung zu begrenzen.
Die Dokumentation erfolgt auf dem Vordruck Bw-2069 „Militärärztlicher Befragungsbogen“.

4010. Bei weiteren RD ohne körperliche Belastung innerhalb von einem Jahr nach Entlassung aus
dem RD ist keine truppenärztliche Befragung erforderlich, wenn

• die oder der RDL erklärt, dass sich eine (vor-)bestehende Erkrankung oder Verletzungsfolge nicht verschlimmert hat,
• die oder der RDL seit der letzten Untersuchung weder eine Krankheit oder einen Unfall erlitten hat, an deren Folgen sie oder er noch leidet, sowie
• die oder der RDL sich derzeit nicht in ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung befindet und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung des RD entgegenstehen.

Die Erklärung ist auf dem Formular San/Bw/0121 abzugeben und von der bzw. dem RDL zu
unterschreiben. Anschließend ist diese zu den G-Unterlagen zu nehmen. Eine truppenärztliche
Befragung ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn nach den gemachten Angaben anzunehmen ist, dass
Gesundheitsstörungen der Erbringung des RD entgegenstehen.

4011. Bei einem RD (außer DVag) mit körperlicher Belastung ist eine Begutachtung auf
Verwendungsfähigkeit durchzuführen, wenn die letzte Grunduntersuchung/Verwendungsfähigkeitsuntersuchung
mehr als drei Jahre zurückliegt. Über den Untersuchungsumfang entscheidet die
zuständige Truppenärztin bzw. der zuständige Truppenarzt unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Verwendung. Die Begutachtung ist auf den Vordrucken Bw-2069 „Militärärztlicher Befragungsbogen“
bzw. Bw-2070 „Militärärztlicher Untersuchungsbogen“ zu dokumentieren und in die G-Unterlagen aufzunehmen.

4012. Erfolgte die letzte Verwendungsfähigkeitsuntersuchung bzw. Grunduntersuchung gemäß
dieser Zentralvorschrift innerhalb der letzten drei Jahre, ist die Begutachtung grundsätzlich auf eine
truppenärztliche Befragung (Vordruck Bw-2069 „Militärärztlicher Befragungsbogen“) zu begrenzen.

4013. Das Ergebnis der Einstellungsbegutachtung ist auf der „Ärztlichen Mitteilung für die
Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ (Vordruck Bw-3454) zu dokumentieren und den
G-Unterlagen sowie den Personalunterlagen beizufügen.

4014. Bei Teilnahme an Trainings (ehemals Lehrgänge) ohne körperliche Belastung und anderen
Lehrveranstaltungen mit hauptsächlichem Vortragscharakter wird keine Einstellungsbegutachtung
durchgeführt, wenn

• die bzw. der RDL erklärt, dass sich eine (vor-)bestehende Erkrankung oder Verletzungsfolge nicht verschlimmert hat,
• die bzw. der RDL seit der letzten Untersuchung weder eine Krankheit oder einen Unfall erlitten hat, an deren Folgen er oder sie noch leidet, sowie
• die bzw. der RDL sich derzeit nicht in ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung befindet und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung des RD entgegenstehen.

Die Erklärung ist auf dem Vordruck San/Bw/0121 Teil A abzugeben und von der bzw. dem RDL zu unterschreiben.

4015. Eine Einstellungsbegutachtung ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn nach den gemachten
Angaben anzunehmen ist, dass Gesundheitsstörungen der Erbringung des RD entgegenstehen.
Soweit die Dienstfähigkeit des bzw. der RDL nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, kann eine
Einzelfallprüfung bei BAPersBw ZA II 3.3 analog dem Verfahren gemäß Nr. 1043 beantragt werden.

4016. Die Feststellung, bei welchem RD (außer DVag) körperliche Belastungen zu erwarten sind,
obliegt dem anfordernden Truppenteil und ist in der Übungsanforderung zu fixieren. Die Feststellung
ist bei der Heranziehung und der Einstellung der bzw. dem RDL durch den heranziehenden Truppenteil
anzuzeigen. Für die KarrC Bw und Truppenärztinnen bzw. Truppenärzte gilt die gegenseitige
Anerkennung der Begutachtungsergebnisse.

4017. Soweit Dienstsport – auch in Neigungsgruppen – oder nach eigenem Ermessen abgeleistet
wird, ist dies grundsätzlich keine körperliche Belastung im Sinne der Begrifflichkeit.
Die Ablegung der status-, alters- und geschlechtsunabhängigen Mindestanforderungen an die
körperliche Leistungsfähigkeit gemäß der Zentralvorschrift A1-221/0-24 „Ausbildung und Erhalt der
Individuellen Grundfertigkeiten“ wird als körperliche Belastung eingestuft.

4018. Die Zuziehung zu einer DVag liegt in der Verantwortung der Streitkräfte. Grundsätzlich wird
bei dienstfähig entlassenen Reservistinnen und Reservisten im Rahmen einer Regelvermutung vom
Fortbestehen der Dienstfähigkeit ausgegangen. Zu Beginn einer DVag wird keine
Einstellungsbegutachtung durchgeführt. Die bzw. der RDL hat formlos eine Erklärung abzugeben, dass
sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung der DVag
entgegenstehen und sie bzw. er sich körperlich in der Lage sieht, an der DVag teilzunehmen.

4019. Die dargestellten Prozesse sind ausschließlich papiergestützt zu dokumentieren. Eine
automatisierte Verarbeitung ist nicht vorgesehen. Bereitgestellte Formulare sind nach Abschluss der
Begutachtung auszudrucken, zu unterschreiben und zu löschen. Die Aufbewahrung richtet sich nach
den einschlägigen Vorgaben medizinischer Dokumentation.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Stoof

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Guten Abend in die Runde,

dann möchte ich mich hier doch auch mal mit einer Frage einbringen. Ich bin seit April mit den Tauglichkeitsgrad TX "gemustert". Derzeit setze ich
mich gerade mit meinem S1 sowie meinem KC ausgeinander.
Grundsätzliche Frage: Gibt es überhaupt zum Tauglichkeitsgrad X die Möglichkeiten eine Ausnahmegenemigung.
Mein KC stellt sich auf der Standpunkt, dass bereits die Signierziffer X eine Ausnahme darstellt. Daher ist hierzu keien Ausnahme mehr möglich.
Danke für Euer Feedback vorab!
 
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Andi8111

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Verwendungsgrad X (verwendungsfähig als Reservist im Stabsdienst Inland ohne körperlicher Belastung)
Diese wird für Soldaten vergeben, die eine Gesundheitsstörung der Gradation VI aufweisen, die nicht zu einem Dienstunfähigkeitsverfahren geführt hat, aber im Rahmen der Entlassungsuntersuchung mit „gesundheitlich nicht geeignet“ zu beurteilen wäre. Der Soldat ist mit eigenem Einverständnis für Stabsdienst im Inland und ohne körperlicher Belastung (zu beurteilen durch den Dienststellenleiter der Einsatzstelle) geeignet.

Das stimmt. Man ist für eine heizungsnahe Verwendung, vorwiegend im Stabsdienst, oder vergleichbar, verwendungsfähig nach Maßgabe des DstLtrs. Alles darüber hinaus is nicht.
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LwPersFw

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Nun liegt Genaueres vor: Die Einheit muß eine Belastungsbeschreibung für den Dienstposten erstellen, worauf der Reservist beordert werden soll.

Hier muss differenziert werden !


Ausgangslage ist ja ... es gilt ab 01.07.2018 etwas ganz Neues - Die Signierziffer X

Wie wird diese vergeben ?

1. Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung von FWDL/SaZ/BS/ (RDL Einstellungs- u. Entlassungsuntersuchung)

"Wurden eine oder mehrere GZrn der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders
gekennzeichneten Gesundheitsstörung gemäß Anlage 1 vergeben, jedoch keine GZr der Gradationen
V und keine der Gradation VI aufgrund einer nicht besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung,
so ist bei gegebener Bereitschaft der Soldatin bzw. des Soldaten zum freiwilligen Reservistendienst
(RD) in Stabsverwendungen im Inland
statt der Signierziffer 5 die Signierziffer X zu vergeben.

Das Ergebnis der Begutachtung lautet: "(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist in
Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung
“."


2. Beim KC , innerhalb von 36 Monaten nach Entlassung

"Diese Vorgabe gilt auch für Begutachtungen durch das MedA der KarrC Bw, wenn sich die ehemalige
Soldatin bzw. der ehemalige Soldat innerhalb von bis zu 36 Monaten nach ihrer bzw. seiner
Entlassung für eine Verwendung als RDL bewirbt."



In diesen beiden Fällen ist m.E. kein Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich !


Das Verfahren Ausnahmegenehmigung greift für

+ alle, die nicht für die Vergabe der Signierziffer X in Betracht kommen und als nicht (wehr-) dienstfähig einzustufen sind


Dann gilt:

"Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von Reservistinnen bzw. Reservisten und RDL, die
durch eine Begutachtung im MedA der PersGOrgBw als nicht dienstfähig bewertet wurden, sind
durch den anfordernden Truppenteil mit einer fundierten Stellungnahme zur vorgesehenen
Verwendung beizufügen und der durch BAPersBw II ZA 3.3 geforderten Belastungsbeschreibung
beim zuständigen KarrC Bw Dezernat Wehrersatz zu stellen. Diese Unterlagen werden durch das
KarrC Bw mit den G-Unterlagen und einer ärztlichen Stellungnahme bei BAPersBw II ZA 3.3 zur
Entscheidung auf eine ärztliche Ausnahmegenehmigung vorgelegt."


Passend dazu aus "Die Reserve" A2-1300/0-0-2

"2068. Personen, deren Dienst- oder Verwendungsfähigkeit nach der A1-831/0-4000 nicht gegeben
ist, können herangezogen werden, wenn die betroffene Reservistin oder der betroffene Reservist
zustimmt und das BAPersBw II Abteilung Zentrale Angelegenheiten (ZA) 3 Ärztlicher Dienst eine
ärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

2069. Die Dienstleistungsdienststelle stellt dazu unverzüglich einen Antrag mit Belastungsbeschreibung
und Einverständniserklärung des oder der RDL beim zuständigen KarrC Bw und beteiligt
nachrichtlich BAPersBw II ZA 3 Ärztlicher Dienst und II 1.5 (Wehrersatz). Nur so kann sichergestellt
werden, dass noch rechtzeitig vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses über eine Ausnahmegenehmigung
entschieden werden kann."

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ulli76

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Für was genau brauchst du die Ausnahmegenehmigung? (vielleicht wird ja so ein Schuh draus)
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•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Stoof

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Für was genau brauchst du die Ausnahmegenehmigung? (vielleicht wird ja so ein Schuh draus)

Moinsen,

für eine Stabsverwendung im europäischen Ausland. Ausdrücklich keine Einsatzverwendung.

@LwPersFw

Danke für Deine ausführliche Stellungnahme. Lese ich das richtig heraus, Ausnahmegenehmigungen gibt es nur bei der Signierziffer 5. D.h. besser wäre es nicht als X
signiert zu werden?






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F_K

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Sollte wohl klar sein, warum "X" nur im Inland verwendbar ist - wegen der Aussenwirkung im Ausland.

Eine Ausnahmegenehmigung gibt es nur bei grundsätzlicher Tauglichkeit und bestimmten Verwendungen.

Das KC bewertet die Lage richtig - da gibt es keinen Spielraum.
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Stoof

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Sollte wohl klar sein, warum "X" nur im Inland verwendbar ist - wegen der Aussenwirkung im Ausland.

Eine Ausnahmegenehmigung gibt es nur bei grundsätzlicher Tauglichkeit und bestimmten Verwendungen.

Das KC bewertet die Lage richtig - da gibt es keinen Spielraum.

Was meinst Du denn mit der -Aussenwirkung im Ausland - ?



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F_K

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Im Ausland repräsentiert der Soldat noch deutlicher seinen Staat.
Ist aber auch "egal" - Tauglichkeit X ist nur möglich auf Dienstposten im Inland, und dort nur als Ausnahme, nur im Stabsdienst, und auch nur dann, wenn der Dienststellenleiter dies so möchte.
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