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 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG  (Gelesen 1768 mal)

marine-enzo

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Ist es richtig das im Modul 1-3 der ROA Ausbildung…

-   der §43 (2) ROA in RDL
-   der §43 (3) / SLV 26 (2) in RDL und
-   der §43 (3) / SLV 26 (4) in DVAG

…nebeneinander sitzen und dasselbe lernen???

Ich komme da einfach nicht drüber hinweg, dann muss ich (ROA §43(3)/26(4)) tatsächlich 3x10 Ausbildungstage aus eigener Tasche bezahlen wären die anderen Kandidaten den Verdienstausfall bezahlt bekommen? 

Ok ich weiß dass das Vorschriftenmäßig nicht anders gemacht werden kann!

Gibt es denn Bestrebungen dass sich dieser Umstand ändert? Wer weiß was?
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F_K

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Antw:Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG
« Antwort #1 am: 19. Juli 2018, 13:05:57 »

Ob es "richtig" ist, kann man so nicht sagen - was sollen da die Kriterien sein?

.. aber es ist wohl so.

Es geht da auch NICHT um Vorschriften, sondern um Gesetze.
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marine-enzo

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Antw:Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG
« Antwort #2 am: 19. Juli 2018, 13:12:59 »

Das Allgemeines  Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist auch ein Gesetz, warum streicht man den §43(3)/ SLV 26(4) nicht ersatzlos und lässt die Altersbeschränkung bei §43(2) fallen?

Aber die Frage ist ja, ob sich an diesem Umstand etwas geändert werden soll oder nicht. 
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KlausP

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Antw:Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG
« Antwort #3 am: 19. Juli 2018, 13:20:59 »

Da es sich um gesetzliche Regelungen handelt müssen Sie das den Gesetzgeber fragen und nicht die, die das lediglich umsetzen müssen. Im Übrigen zwingt Sie ja niemand (ja, ich weiß, Totschlagargument und so ...).
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

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Antw:Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG
« Antwort #4 am: 19. Juli 2018, 13:26:17 »

Zitat
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz

Was stellen wir fest?

Genau - dieses Gesetz betrifft Soldaten NICHT.

.. und bei einer "Streichung" der genannten § wäre dann auch KEINE DVag für diesen Personenkreis zur Ausbildung mehr möglich.

Diese Möglichkeit der Nichtteilnahme hat Dir KlausP doch schon aufgezeigt ...
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PzPiKp360

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Antw:Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG
« Antwort #5 am: 19. Juli 2018, 14:27:02 »

und lässt die Altersbeschränkung bei §43(2) fallen?

Das ist je nach Bedarf bzw. Verwendung bereits der Fall:

Aus diesem Kontakt ergab sich, daß mein Know-How nicht uninteressant sei, und es einen Bedarf geben könnte - die Bedarfe seien noch gar nicht alle bekannt, die ganze Struktur wachse noch, und ständig gebe es neue und bisher unbekannte Aufgaben. Die Altersgrenze sei bei Bedarf kein Problem, das sei mittlerweile eine Einzelfallentscheidung.
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marine-enzo

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Antw:Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG
« Antwort #6 am: 19. Juli 2018, 14:54:31 »


@ PzPiKp360: Vielen Dank für diesen wertvollen und entscheidenden Hinweis! Merci   :)
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F_K

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Antw:Ausbildung ROA a.d.W / Reservedienstleistung vs. DVAG
« Antwort #7 am: 19. Juli 2018, 15:06:08 »

@ Marine_Enzo:

Du hast aber schon erkannt, dass es für das Studium eben KEINEN Bedarf gibt? - deshalb einen diese "besondere" Laufbahn.

Dazu benötigst Du eben eine Offizierprüfung VORAB - dazu wird Dir die DVag angeboten.
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