@LwPersFw: Das heißt dann an Standort A (>30 km) kein TG, Versetzung nach B (mit oder ohne UKV, aber kein Umzug), Rückversetzung nach A ohne UKV, aber nun TG6, oder was ist hier gemeint?
Ein Soldat war vor dem Strukturerlass, also vor Dez 2003,
vom Standort A nach B versetzt worden. Mit Zusage UKV.
Er ist aber nicht mit UKV an den Standort B umgezogen,
sondern ohne Bezug TG täglich gependelt.
Dann, nach Wirksamkeit des Strukturerlass, wurde er
von B nach C versetzt, mit Nicht-Zusage UKV.
Folge: TG-Bezug über mehrere Jahre
Dann wurde er Anfang der 2010er wieder nach A versetzt.
Auf Grund des Strukturerlass wieder mit Nicht-Zusage UKV.
Als er nun in A TG beantragte, wurde ihm dies von den Bw-internen
Stellen verweigert. Grund: Er hatte schon einmal die Zusage der UKV
für den Standort A. Das er diese nicht genutzt hat, war legitim, hat
aber zur Folge, dass erneute Versetzung nach A TG-technisch als
reine Privatsache zu bewerten ist. Denn wäre er nach A umgezogen,
würde er ja noch dort wohnen...bräuchte also kein TG.
Der Soldat beschwerte sich im Beschwerdeweg dagegen,
da der Strukturerlass ausführt, dass alle Regelungen des BMVg,
die diesem widersprechen, nicht anzuwenden sind.
Die Verwaltung sah sich aber im Recht.
Folge: Klage vor Gericht.
Letztlich ein OVG gab der Verwaltung recht.
Warum ?
Weil vor Gericht ausschließlich das BUKG und die TGV
bewertet wurden. Aber nicht der Strukturerlass !
Und nur bei Anwendung BUKG und TG, konnte das Gericht nur
so entscheiden.
Folge:
Obwohl nur 1 OVG so entschieden hatte, wurde dies als allgemeingültig
für die ganze Bw bewertet und ab ca. 2013 so umgesetzt.
Zuerst waren alle entsprechenden TG-Empfänger betroffen, also egal
ob TG nach 3 oder 6.
In 2015 legte das BMVg dann abschließend fest, dass dies nur noch
TG-Empfänger betrifft, die theoretisch Anspruch nach 6 hätten.
Diese erhielten seit dem kein TG mehr.
Seit dem 22.05.18 hat das BMVg diese Verfahrenspraxis aufgegeben.
Grundsätzlich hält man diese zwar noch für richtig, aber vor dem Hintergrund
des Strukturerlass, der kommenden 3+5-Optionsregelung
und im Sinne der Betroffenen, hält man daran nicht mehr fest.
Deshalb wurde der Erlass m.W.v. 22.05.18 ersatzlos aufgehoben.
Betroffene erhalten jetzt auch TG nach 6.
Wie mit Fällen umgegangen wird, die zwischen 2013 und 2018
kein TG bekommen haben, kann ich nicht sagen.
Ich
vermute aber, es wird als Stichtagsregelung gehandhabt.
Weil man es ja grundsätzlich für richtig hält...
Altfälle bis 21.05.18...kein TG 6
Neufälle ab 22.05.18 ...Zahlung TG 6