Als aufgrund DU pensionierter BS gilt ...
Bitte beachten, dass dies nur diesen Personenkreis in dieser Form betrifft !
Für alle "normal" pensionierten BS wurden ja die Hinzuverdienstgrenzen - für einen bestimmten Zeitraum - mit dem BwAttraktStG abgeschafft.
Genau aus diesem Grund habe ich darauf hingewiesen. Den wenigsten BS ist das bekannt; deswegen aus eigener Erfahrung der DRINGENDE Rat: frühstmöglich mit dem Sozialdienst Kontakt aufnehmen. Die finanziellen Rahmenbedingungen zwischen Dienstzeitende und Erreichen der allgemeinen Pensionierungsgrenze sind damit nämlich deutlich anders zu bewerten.
In diesem Zusammenhang weise ich noch daraufhin, genau zu prüfen, was alles als Einkünfte gezählt wird und was nicht. Da gibt es Regelungen, die interessante Folgen haben.
Als Beispiel: Mieteinnahmen werden nicht gezählt, der Ertrag einer Solaranlage auf dem eigenen Hausdach aber schon, da es ein Gewerbe ist.
Der Zoll, als Versorgungsbezügestelle ist hier aus meiner Erfahrung heraus, sehr hilfsbereit bei Fragen. Und lieber einmal zuviel gefragt, als dann rückwirkend Versorgungsbezüge zurückzuzahlen. Dann hätte man das Arbeiten nämlich besser sein lassen.
Für Selbstständige empfehle ich hier engen Kontakt mit Steuerberater und Finanzamt, um den Gewinn (nicht Einnahmen) stets im Blick zu haben und am Jahresende weitere Einnahmen ggf. über den 31.12. zu schieben oder noch (beim Finanzamt vertretbare) Ausgaben zu verursachen. Beim sozialversicherungspflichtig Angestellten ist ggf. zu beachten, ob ein 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld bezahlt wird. Also VORHER rechnen und den Betrag nicht komplett zur Grenze ausreizen. Eine rückwirkende Tariferhöhung schlägt sonst nämlich voll durch.