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Autor Thema: Zuständigkeit für Trennungsgeld bei Kommandierung  (Gelesen 2273 mal)

WirdMaHellImHals

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Liebe Kameraden,

als Kommandierter steht mir - egal ob mit anerkanntem Hausstand oder ohne - ja Trennungsgeld zu.
Der Tenor hierbei ist gemeinhin, dass bei Lehrgangsdauer unter einem Monat der ReFü am Heimatstandort,
bei Lehrgangsdauer über einem Monat der ReFü am Schulstandort zuständig ist.

Wie verhält es sich nun, wenn die Kommandierung genau einen Monat dauert?
Gehe ich recht in der Annahme, dass auch der ReFü des Heimatstandortes zuständig ist?

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Tommie

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Antw:Zuständigkeit für Trennungsgeld bei Kommandierung
« Antwort #1 am: 31. Juli 2018, 11:38:35 »

Ich kenne es so, dass der ReFü am Lehrgangsort erst zuständig wird, wenn die Kommandierung mehr als einen Monat geht! Somit wäre für genau einen Monat, was ja definitionsgemäß nicht mehr als ein Monat ist, der ReFü am Heimatstandort zuständig!

Aber es ist durchaus im Bereich des möglichen, dass die beiden ReFüs mit Ihnen ein wenig "Beamten-Ping-Pong" spielen und sich jeweils für nicht und den anderen für zuständig erklären! Ich erlebe es im Bereich des BAIUDBw regelmäßig, dass subalterne Dienststellen eigene Regelauslegungen haben und andere Regeln aufstellen als die übergeordnete Dienststelle. Hier grätsche ich dann gerne mit einer Beschwerde an den DirBAIUDBw rein, der seine Untergebenen dann recht schnell wieder in den Gleichschritt zurück bringt ;D !
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Andi

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Antw:Zuständigkeit für Trennungsgeld bei Kommandierung
« Antwort #2 am: 31. Juli 2018, 13:30:15 »

Wie verhält es sich nun, wenn die Kommandierung genau einen Monat dauert?
Gehe ich recht in der Annahme, dass auch der ReFü des Heimatstandortes zuständig ist?

Du gehst recht in der Annahme. Und das wird kein Pingpong geben, weil der ReFü am Kommandierungsort sowieso nur anfängt zu arbeiten, wenn er eine Vergleichsmitteilung deines originär zuständigen ReFü hat.

Gruß Andi
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pzmeier

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Antw:Zuständigkeit für Trennungsgeld bei Kommandierung
« Antwort #3 am: 02. August 2018, 16:55:45 »

Hallo, bliebe noch hinzufügen:

Der Wechsel der Zuständigkeit (der ReFü's) wechselt bei einem Trennungsgeldanspruch von mehr als einem Monat. Die Tage der Dienstantrittsreise (Anspruch nach §3) zählen nicht mit!
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