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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Personalbindungszuschalg  (Gelesen 3520 mal)

annemarie

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Personalbindungszuschalg
« am: 01. August 2018, 10:42:04 »

Hallo liebe Leute,

Stimmt es, dass es für frisch ernannte Berufssoldaten einen Personalbindungszuschlag gibt, wenn letztere eine "Mangelverwendung" haben?
Habe die GAIP werde aber nicht ganz schlau draus. Hätte als SaZ noch gut 5 Jahre (altes BFD Recht).

Beste Grüße,
Anne
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Ralf

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #1 am: 01. August 2018, 10:51:33 »

Nein.
Der PBZ ist nur für SaZ ausgeworfen.
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annemarie

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #2 am: 01. August 2018, 10:56:12 »

Ich zitiere mal einen Betreff aus einer Anlage der GAIP :  "Personalbindungszuschlag für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit nach Umwandlung des Dienst-verhältnisses in das eines Berufssoldaten in Mangelverwendungen nach § 44 Bundesbesoldungs-gesetz (BBesG)"
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KlausP

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #3 am: 01. August 2018, 11:00:25 »

Ich zitiere mal einen Betreff aus einer Anlage der GAIP :  "Personalbindungszuschlag für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit nach Umwandlung des Dienst-verhältnisses in das eines Berufssoldaten in Mangelverwendungen nach § 44 Bundesbesoldungs-gesetz (BBesG)"

Schön, aber was steht dazu nun in dem entsprechenden Text? Das ist ja nur die Titelzeile.
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annemarie

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #4 am: 01. August 2018, 11:02:55 »

Noch ein Zitat aus der GAIP " Die Gewährung eines PBZ soll die Bereitschaft von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit (SaZ) fördern, sich über das festgelegte Dienstzeitende hinaus an die Bundeswehr zu binden.1
Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (BS) soll dem Risiko der Abwanderung in die zivile
Wirtschaft durch Entlassung auf eigenen Wunsch begegnet werden."
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KlausP

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #5 am: 01. August 2018, 11:07:42 »

Zitieren können Sie ganz toll, das beantwortet aber weder meine noch Ihre eigene Frage.
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annemarie

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #6 am: 01. August 2018, 11:12:44 »

Danke, ich weiß. Aus dem Grund habe ich mich damals für Wirtschaftsrecht entschieden.

Weil hier viele Menschen immer viel wissen, dachte ich, dass man das ich hier eine Antwort dazu finde.



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Ralf

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #7 am: 01. August 2018, 11:49:10 »

Die Antwort ist doch recht einfach: sie findet sich im entsprechenden Zentralerlass A-1336/3. Einfach mal dort reinschauen und in der Anlage den Festlegungserlass lesen. Dort sind die Fälle aufgeführt:
Zitat
Prämienhöhe: 20 % des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe je Weiterverpflichtungsmonat, bis max. 48 Monate bei WV in den letzten 36 Dienstmonaten und FTätW
Dass ein Gesetz die Möglichkeiten eröffnet heißt ja noch nicht, dass aufgrund des dienstl. Bedarfs auch so entschieden werden muss. Es hießt ja nicht umsonst "kann".
Die Streitkräfte haben den PBZ für Weiterverpflichtungen ausgebracht.

Die GAIP hat keine bindende Wirkung und auch dort wird auf die Zentralerlasse verwiesen. Die GAIP ist nur allgemeingültig.
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annemarie

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #8 am: 01. August 2018, 12:04:52 »

Die A-1336/3 habe ich bereits vor mir liegen.

Es bestehlt also laut meiner Auffassung die mgl. auch als BS für die PBZ vorgesehen sein zu können. Rechnerisch besteht aber nur ein Anspruch von höchstens 48 Monaten.
Inwiefern man dann dafür in Frage kommt, prüft man am besten bei seinem PersFhr.
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Ralf

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #9 am: 01. August 2018, 12:20:02 »

Nein!
Du musst das schon lesen, was ich geschrieben habe, siehe mein Zitat.
Der Festlegungserlass (die Tabelle im Anhang) gibt die Möglichkeiten vor. Dort ist nur die Weiterverpflichtung festgeschrieben. Keine andere Möglichkeit.
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annemarie

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #10 am: 01. August 2018, 12:34:38 »

Unter Punkt zwei steht aber ein Interessanter Passus

"Der PBZ kann Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten und Soldatinnen bzw. Soldaten auf
Zeit der Besoldungsordnung A in Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden (§ 44
Abs. 1 BBesG). Die Verwendungsbereiche mit Personalmangel im Sinne des § 44 Abs. 2 BBesG sind
in der Anlage 6.1 aufgeführt."

Laut deiner Aussage bedeutet das also BS in den letzten Dienstjahren sind betroffen?
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Ralf

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #11 am: 01. August 2018, 12:38:14 »

Herrje, ich kanns nicht anders sagen, nur lauter: Nein, nein, nein.
Der Festlegungserlass (Anlage der ZDv) gibt die Möglichkeiten vor.
Dort steht:
Zitat
Prämienhöhe: 20 % des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe je Weiterverpflichtungsmonat, bis max. 48 Monate bei WV in den letzten 36 Dienstmonaten und FTätW
Wo habe ich was von Berufssoldaten geschrieben? Ich habe etwas von Weiterverpflichtungen geschrieben. Und wo bitte steht im Festlegungserlass etwas von BS?
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annemarie

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #12 am: 01. August 2018, 12:51:08 »

Ich werde Berufssoldat auf einem Prämienberechtigen DP und bekomme keine Prämie.
Der Kamerad der auf dem selben DP und 4 Jahre verlängert darf sich über ~13tsd € freuen.

Ich lese aus der Vorschrift, dass man BS Prämiert, damit sie nicht auf Eigenwunsch die BW verlassen und in der zivilen Wirtschaft schaffen.
Was oben in der Tabelle steht ist schön, hab ich auch gelesen.
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F_K

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #13 am: 01. August 2018, 12:54:14 »

Nochmal:

Die Bundeswehr KANN auch Berufssoldaten "binden", dies wird derzeit aber NICHT gemacht.

Offensichtlich bei Dir auch nicht notwendig.

Du hast andere Vorteile als der Kamerad.
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annemarie

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Antw:Personalbindungszuschalg
« Antwort #14 am: 01. August 2018, 13:02:52 »

Genau das ist es... klingt viel besser.

Wenn die Möglichkeit besteht, lasse ich keinen einzigen € aus.
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