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Autor Thema: Regelungen zum Urlaub während der RDL  (Gelesen 6956 mal)

Deepflight

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Regelungen zum Urlaub während der RDL
« am: 08. August 2018, 06:22:28 »

Hallo Kameradinnen und Kameraden,

ich habe eine spezielle Frage zum Thema Urlaub während einer RDL.

Lage:

Ein RDLer leistet im Rahmen von 2 Monaten Dienst in einer Einheit und nimmt dort ganz normal am
täglichen Dienstgeschäft teil.
Während der Zeit in RDL ist der Soldat durch seinen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst über ein "Langzeitkonto"
freigestellt. Der Soldat verwendet für die RDL also Stunden, die er zuvor über einen gewissen Zeitraum angespart hat.
Somit zahlt der Arbeitgeber die Bezüge während der RDL, der Soldat erhält also keine Zahlungen nach §6 Abs. 1 USG.
Gemäß § 5 SUV steht dem RDL für die Zeit seiner Dienstleistung der normale Urlaubsanspruch eines Soldaten zu, also 2,5 Tage
pro Monat.
Laut A2-1300 ist dem RDL zustehender EU während der Dienstleistung zu gewähren; §6 BUrlG schließt Doppelansprüche aus.

Frage:

Aus meiner Sicht ergibt sich aus den oben genannten Regeln, dass der Soldat eigentlich seinem zivilen Arbeitgeber - in dem Fall öffentlicher Dienst - mitteilen muss, wenn er im Rahmen seiner RDL bereits EU erhalten hat. Dieser ist dann von dem zum Zeitpunkt der Beginns der
RDL noch bestehenden Urlaub abzuziehen, um Doppelansprüche zu vermeiden.
Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass der Soldat Urlaub aus den Übungen des letzten Jahres nur nehmen kann, sofern der Anspruch
über die bei seinem zivilen Arbeitgeber erhaltenen Tage hinausgeht. Heißt wenn der zivile AG 28 Tage EU gibt und diese von dem Reservisten alle in Anspruch genommen wurden, kann er "alten Urlaub" aus Dienstleistungen nur bis zur für Soldaten maximalen Obergrenze von 30 Tagen nehmen.

Ist mein Verständnis da korrekt, oder liege ich falsch?
Kann mir bitte jemand sagen, wo ich das ganze schriftlich im Regelungen Online finde, damit ich dem Soldaten rechtssicher Auskunft geben kann?

Vielen Dank bereits im Voraus!
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KlausP

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #1 am: 08. August 2018, 06:42:36 »

Erholungsurlaub ist während der RDL zu gewähren, in der er anfällt. Mit Ende der RDL verfällt jeglicher Urlaubsanspruch.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Der Reservist

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #2 am: 14. November 2018, 10:03:41 »

"Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV)
§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen."

Wie war das nochmal mit vollen Monat vs. Kalendermonat? Beispiel: Meine RDL beginnt am 02.01 und dauert bis zum 02.02. Bekomme ich dann 2,5 (=3) Tage Urlaub?
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F_K

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #3 am: 14. November 2018, 10:38:55 »

MMn kein voller Monat, daher kein Urlaub in der RDL - allerdings werden die Urlaubsansprüche beim Arbeitgeber ja auch nicht gekürzt.
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GStar

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #4 am: 14. November 2018, 11:46:24 »

Wie war das nochmal mit vollen Monat vs. Kalendermonat? Beispiel: Meine RDL beginnt am 02.01 und dauert bis zum 02.02. Bekomme ich dann 2,5 (=3) Tage Urlaub?

Ja, das ist ein voller Monat. Genau genommen wird der Monat am 01.02., 24 Uhr voll gemacht.

Kalendermonat im Gegensatz dazu bedeutet vom Ersten bis zum Letzten des jeweiligen Monats, als z.B. 01.03. bis 31.03.
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LwPersFw

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #5 am: 14. November 2018, 12:38:14 »

"Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende

Dem Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr erreichen zurzeit vermehrt Anfragen zum Thema "Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende". Aus diesem Grund hier eine kurze Erläuterung:

Reservistendienst Leistende erhalten nach dem IV. Abschnitt Soldatengesetz (SG) Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs (also 30 Urlaubstage im Kalenderjahr) der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten (BS), Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ).
Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat und es kommt auch nicht auf die konkrete Anzahl der Dienstleistungstage an. Vielmehr ist ein voller Monat dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht. Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird aufgerundet! (Zentralrichtline A2-1300/0-0-2 Die Reserve Nr. 2.1.4.8 ).

Beispiele:

15.01. - 14.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
02.01. - 01.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 30.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 22.07. = 6 Monate = 15 Tage Urlaub
01.03. - 30.03. = 0 Monate = 0 Tage Urlaub
01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
30.01. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub

Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag nach § 81 SG teilnehmen, erwerben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub."
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Sachbearbeite®

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #6 am: 07. Februar 2024, 15:59:25 »

Verständnisfrage:

Reservedienst vom 02.01.2024 - 31.10.2024 = 9 Monate = 23 Tage Urlaub ???

Der RD konnte ja nicht am 01.01.2024 beginnen, da dies ein gesetzlicher Feiertag ist und gemäß A2-1300/0-0-2 "Die Reserve" Nr. 3.3.1.1 der erste Tag eines RD nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag zu legen ist.

Heißt für den Januar 2024 besteht kein Urlaubsanspruch, da aufgrund des gesetzlichen Feiertages nicht der volle Kalendermonat Wehrdienst geleistet wurde?  :o



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wolverine

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #7 am: 07. Februar 2024, 16:06:33 »

§ 5 SUV sagt ziemlich deutlich "voller Monat". Kein voller Monat RDL, kein Urlaubsanspruch.
« Letzte Änderung: 07. Februar 2024, 16:09:08 von wolverine »
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Helft mit, dass es so bleiben kann

MikeEchoGolf

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #8 am: 08. Februar 2024, 01:43:42 »

Verständnisfrage:

Reservedienst vom 02.01.2024 - 31.10.2024 = 9 Monate = 23 Tage Urlaub ???


304 Tage = 25,3 Urlaubstag
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Jay-C

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #9 am: 08. Februar 2024, 11:43:19 »

Als jemand, der von der Vorschriftenlage wie in diesem Beispiel auch schon öfter benachteiligt war und diesbezüglich bereits sogar direkten Kontakt zum zuständigen Regierungsrat des KompZResAngelBw Dez Grds hatte, möchte ich an dieser Stelle dem gefährlichen Halbwissen etwas entgegen treten.

Die einschlägige Vorschrift (A2-1300/0-0-2) sagt folgendes:

Zitat
2.1.4.9 Urlaub
2062. Bei RD entstehen Urlaubsansprüche nach § 5 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV), wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der BS bzw. SaZ. Ein voller Monat ist dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht15.

15 Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.

@Sachbearbeite®: Deine Rechnung ist grundsätzlich richtig. Nur wäre es falsch zu sagen, dass für Januar kein Anspruch erworben wurde. Schließlich besteht in deinem Beispiel am 01.02. schon ein Anspruch von drei Tagen.
Mit Beginn eines RD am 02. eines Monats erhöht sich der Anspruch gem. Vorschrift an jedem 01. eines Monats, der erreicht wird.
Hier also neun Mal. Somit kommen wir auf 22,5 Tage, die aufgerundet werden zu 23 Tagen.

Der nächste volle Monat wäre einen Tag später am 01.11. erreicht (was 25 Tage Urlaub entspräche).
Und ja, wenn die RD am 01.01. begonnen hätte, hätte der 31.10. für den vollen Urlaubsanspruch gereicht (auch wenn die Vorschrift das ganz streng ausgelegt auch nicht hergibt, was aber nur ein Formulierungsfehler ist, wie der Regierungsrat auf meinen Hinweis zugegeben hat).

Auf die grundsätzliche Formulierung und Handhabe hat er aber bestanden. Zitat: "Wie soll man es sonst regeln?"
Eine einfache Möglichkeit habe ich ihm übrigens sofort genannt. Er wollte es sich mal überlegen und die Vorschrift ggf. anpassen (Anno 2019).
Passiert ist bis heute natürlich nichts...
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Unproomn

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #10 am: 08. Februar 2024, 16:28:36 »

Zitat
Während der Zeit in RDL ist der Soldat durch seinen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst über ein "Langzeitkonto"
freigestellt. Der Soldat verwendet für die RDL also Stunden, die er zuvor über einen gewissen Zeitraum angespart hat.

Verstehe ich das eigentlich richtig? Der entsprechende Soldat hat im Umfang von zwei Monaten Überstunden angesammelt und anstatt diese irgendwie durch Erholungsurlaub o.ä. abzubauen, zieht er sich die Uniform an und leistet den nächsten Dienst?
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MikeEchoGolf

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #11 am: 08. Februar 2024, 21:40:32 »

Zitat
Der nächste volle Monat wäre einen Tag später am 01.11. erreicht
Das wäre der nächste volle Kalendermonat, die Vorschrift bezieht sich auf Monat (=30 Tage).
Und so wurde bei allen meiner vielen Wüb/RDL auch gehandhabt.

Soll heißen, für den Zeitraum 02.01.2024 - 31.10.2024 (304 Tage) hat er folgenden Urlaubsanspruch für 10 volle Monate (30 Tage) erworben.

Ergibt als Erholungsurlaub 25 Tage.
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F_K

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #12 am: 08. Februar 2024, 22:14:54 »

Klar, der zuständige Regierungsrat hat "keine Ahnung".

Ein Monat hat unterschiedlich viele Tage, siehe Regelung im BGB - und allgemeine Fristenrechnung in der Juristerei.

(Nur weil ein TrT Bearbeiter offensichtlich Fehler macht, ändert dies nicht die Rechtslage).
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MikeEchoGolf

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #13 am: 08. Februar 2024, 23:16:36 »

Klar, dann haben offensichtlich mindestens über 24+ verschiedene TrT Bearbeiter Fehler gegangen.  ::)


BGB:
Monat = 30 Tage
Kalendermonat = Tage entsprechend der Länge des Monats im jeweiligen Kalenderjahr

A2-1300/0-0-2, 2.1.4.9 Urlaub 2062 spricht von vollen Monaten, nicht Kalendermonaten.






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Thomi35

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Antw:Regelungen zum Urlaub während der RDL
« Antwort #14 am: 09. Februar 2024, 08:25:39 »

Nein, ein Monat ist lt. BGB ein Monat und nicht 30 Tage.

§188 Abs. 2, 3 BGB:

Zitat
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des  letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Hier handelt es sich nicht um eine Ereignisfrist im Sinne von § 187 Abs. 1 BGB, sondern um eine Verlaufsfrist, § 187 Abs. 2 BGB.

Dieses hat tatsächlich auch nichts mit Kalendermonaten zu tun. Dieses sieht man u. a. an dem Beispiel 02.01.2023 bis 01.10.2023 sind lediglich 9 volle Kalendermonate (Februar bis September 2023), aber tatsächlich 10 Monate im Sinne von § 188 BGB. Mit dem fehlenden 01.10.23 (02.01.23 - 30.09.23) sind es dann aber leider auch nur noch 9 Monate.

Firstenberechnungen machen leider häufig Schwierigkeiten, von daher passieren häufig Fehler. Ich hoffe, diese Erklärung macht die Berechnung etwas einleuchtender.

Somit gelten die Erklärungen der von LwPersFw zitierten Vorschrift und Sachbearbeiter®
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