Wenn der Soldat nach § 55 Abs 4 entlassen wird, erfolgt dies weil:
"(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.
Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier,
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt."
Die A-1454/20 führt dann aus:
"Aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis der zwingenden dienstlichen Gründe ergibt sich
im Umkehrschluss, dass in der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe, die einer
Dienstbefreiung entgegenstehen, auch wenn sie von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten
sind, eine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nicht rechtfertigen können. Kann die Dienstbefreiung
z. B. wegen langer Krankheit oder vorzeitiger Entlassung auf eigenen Antrag nicht innerhalb eines
Jahres gewährt werden, besteht gleichwohl kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung."
Wer nach § 55 Abs 4 entlassen wird, hat dies durch mangelnde Leistung selbst verursacht.
Die Gründe liegen ausschließlich "in der Person der Soldatin oder des Soldaten".
Meine persönliche Bewertung:
+ der zuständige DV stellt vor der Entlassung noch den Freizeitausgleich sicher
+ eine finanzielle Vergütung ist aber ausgeschlossen