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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph  (Gelesen 4117 mal)

LISA ANNE

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Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« am: 08. August 2018, 12:19:53 »

Guten Tag Kameraden,

Was geschieht mit den aufgebauten Mehrarbeitsstunden von einem Soldaten wenn dieser  nach ,Pragraph 55 glaub ich war es, entlassen wird.
Haben sie eventuell eine Vorschrift in der ich das nach lesen kann. In der A- 1454_20 Mehrarbeitsvergütung steht so wie ich das gelesen habe nix drin.
In der SAZV habe ich auch nix gefunden. Eventuell habe ich es nicht gefunden oder ein überlesen. Korrigieren Sie mich falls ich falsch liege.

Vielen Dank schon mal.
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KlausP

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #1 am: 08. August 2018, 12:45:46 »

§ 55 SG regelt die Entlassung von SaZ. Um die Frage halbwegs rechtssicher beantworten zu können muss man den Absatz des Paragraphen 55 kennen, nach dem der Soldat entlassen wird.
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LISA ANNE

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #2 am: 08. August 2018, 13:51:53 »

Danke erstmal für die schnelle Antwort.

Es wäre nach Absatz 4.

Ich such mir jetzt auch mal die Vorschrift raus. Hätte ich eigentlich auch selber drauf kommen sollen/müssen da mal nachzuschauen :D
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Ralf

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #3 am: 08. August 2018, 15:22:08 »

Ich lehne mich mal aus dem Fenster: da die nicht genommen werden konnten, sind diese auch auszubezahlen. Der Grund der Entlassung ist da egal, also ob Dienstzeitablauf oder eine Entlassung nach §55 (4).
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tank1911

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #4 am: 08. August 2018, 15:32:40 »

Es besteht m.M.n. ein Anspruch auf die Vergütung der Mehrarbeit.

Dies konstruiere ich aus:

SAZV §15 (3)

[...] Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. [...]

und

ZDv A-1420/34 "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten.

[...] Kann die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von 12 Monaten durch Dienstbefreiung abgegolten werden, ist der Anspruch nach Maßgabe der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) oder der Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV) finanziell auszugleichen, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die diesbezüglichen Vorgaben in der A-1454/20 wird verwiesen. [...]

Demnach hätte der letzte Disziplinarvorgesetzte vor der Entlassung die Vergütung anordnen müssen. Ggf. gibt es aber eine gegensätzliche Bestimmung in Bezug auf vorzeitige Entlassungen, mir ist jedoch keine bekannt.


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KlausP

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #5 am: 08. August 2018, 15:48:11 »

Ich lehne mich mal aus dem Fenster: da die nicht genommen werden konnten, sind diese auch auszubezahlen. Der Grund der Entlassung ist da egal, also ob Dienstzeitablauf oder eine Entlassung nach §55 (4).

Der Meinung bin ich auch. Lediglich bei § 55(5) werden sie vermutlich verfallen, aber da wird es wohl irgendwann mal ein Urteil geben.  ;)
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Lisa Anne

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #6 am: 08. August 2018, 18:57:23 »

Ja vielen Dank für die Antworten . Die kann ich dann meinen Chef vorlegen dann muss er entscheide.
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Ralf

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #7 am: 08. August 2018, 19:34:38 »

Nein, das muss er von Amts wegen machen.
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LwPersFw

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #8 am: 09. August 2018, 09:37:09 »

Wenn der Soldat nach § 55 Abs 4 entlassen wird, erfolgt dies weil:

"(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.

Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier,
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.

Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt."



Die A-1454/20 führt dann aus:

"Aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis der zwingenden dienstlichen Gründe ergibt sich
im Umkehrschluss, dass in der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe, die einer
Dienstbefreiung entgegenstehen, auch wenn sie von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten
sind
, eine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nicht rechtfertigen können.
Kann die Dienstbefreiung
z. B. wegen langer Krankheit oder vorzeitiger Entlassung auf eigenen Antrag nicht innerhalb eines
Jahres gewährt werden, besteht gleichwohl kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung."




Wer nach § 55 Abs 4 entlassen wird, hat dies durch mangelnde Leistung selbst verursacht.
Die Gründe liegen ausschließlich "in der Person der Soldatin oder des Soldaten".

Meine persönliche Bewertung:

+ der zuständige DV stellt vor der Entlassung noch den Freizeitausgleich sicher
+ eine finanzielle Vergütung ist aber ausgeschlossen
« Letzte Änderung: 09. August 2018, 10:23:31 von LwPersFw »
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tank1911

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #9 am: 09. August 2018, 09:51:21 »

Ggf. gibt es aber eine gegensätzliche Bestimmung in Bezug auf vorzeitige Entlassungen...

Gut zu wissen, danke. Ich denke das Vorschriftenzitat lässt jedoch leider wieder Ermessensspielraum bzw. Ungewissheit zu.

"in der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe, die einer Dienstbefreiung entgegenstehen"

In der Person des Soldaten liegen hier zwar die Gründe für die Entlassung, nicht aber die Gründe die einer Dienstbefreiung entgegen stehen. Der Entlassungstermin kommt ja nicht von heute auf morgen, das dauert teilweise Monate, also hätte der DV den Ausgleich der Mehrarbeit lange anordnen können.

"oder vorzeitiger Entlassung auf eigenen Antrag". 

Der Soldat hat die Entlassung ja nicht beantragt.

Wahrscheinlich wieder was für die Profis...

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LwPersFw

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #10 am: 09. August 2018, 10:23:13 »

Bitte nicht nur Bruchstücke lesen...

Vor dem Passus steht "z.B." ...

Das entscheidende ist der blaue Teil ... die Gründe für die Entlassung liegen ausschließlich beim Soldaten !

Also gilt es bei einer Entlassung nach § 55 Abs 3 (eigener Antrag), wie eben auch Abs 4 (selbstverschuldete Leistungs-/Eignungsmangel)

Es wäre nicht sachgerecht bei Abs 3 nicht zu zahlen, aber bei Abs 4 !


Zitat
In der Person des Soldaten liegen hier zwar die Gründe für die Entlassung, nicht aber die Gründe die einer Dienstbefreiung entgegen stehen. Der Entlassungstermin kommt ja nicht von heute auf morgen, das dauert teilweise Monate, also hätte der DV den Ausgleich der Mehrarbeit lange anordnen können.

Eben ... und deshalb gibt es hier keinen Raum für die Mehrarbeitsvergütung ... weil diese zwingend erfordert, dass der DV aus zwingend dienstlichen Gründen keinen Freizeitausgleich gewähren konnte !

A-1454/20

"Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn durch die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit
schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu befürchten sind
.

Da der in § 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 SG, § 50 Satz 1 BBesG und § 15 Absatz 3 Satz 2 SAZV festgeschriebene Vorrang der
Dienstbefreiung Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist, ist bei der Prüfung der zwingenden dienstlichen Gründe ein
besonders strenger Maßstab anzulegen
."



Aber nur weil der DV dies ggf. nicht konsequent umsetzt ... lebt für den Soldaten kein Anspruch auf finanzielle Vergütung auf !

Denn es gibt nur EINEN der über den Zeitpunkt der Freistellung entscheidet - der zuständige DV !   ( Der Soldat kann nur Wünsche äußern )

« Letzte Änderung: 09. August 2018, 10:38:51 von LwPersFw »
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Ralf

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #11 am: 09. August 2018, 10:39:44 »

Auch wenn ich dem grundsätzlich folgen könnte, so sehe ich durch die Zeitspanne, die ein 55 (4) dauert schon die Möglichkeit hier Abbau der Mehrarbeit anzuordnen. Wird das nicht gemacht, hat das für mich 2 Gründe:
a) es war dienstl. nicht möglich
b) der DV hats verpennt
Aber dass die Gründe durch den Soldaten verschuldet wurden und dieses aufgrund seiner Verfehlungen und der darauffolgenden Entlassung nicht möglich war, halte ich wegen der o.a. Zeitspanne als nicht haltbar.
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LwPersFw

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #12 am: 09. August 2018, 10:54:52 »

Ralf, der Gesetzgeber ist sehr restriktiv ...

Wie zu lesen ... auch bei Krankheit, die eine Dienstbefreiung verhindert ... wird nicht gezahlt !

Und für eine z.B. plötzlich eintretende Krebserkrankung ... die Monate der Behandlung erfordert ... kann der Soldat ja definitiv auch nichts...

Wie es in der Vorschrift steht "...auch wenn sie vom Soldaten nicht zu vertreten sind..."

Und hier wieder die Vergleichbarkeit >> Der 55 (4) soll Geld bekommen ? Der Schwerkranke Soldat aber nicht ?

Das würde m.E. definitiv nicht passen.


Wie Du und tank ja richtig festgestellt haben, die Entlassung wird nicht fristlos sein ... d.h. der DV hat Luft.

Also wäre die richtige Lösung >> sofortige Freistellung für die bestehenden Ansprüche anordnen.

Und bei einem Soldaten, für den der 55 (4) gezogen wurde... braucht mir niemand sagen, dass diese Freistellung nicht geht, weil:

"...die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes..."

haben wird.
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tank1911

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #13 am: 09. August 2018, 11:00:37 »

Ich folge dem auch. Rechtssicherheit sieht aber anders aus. Der Soldat der entlassen wird, mit einem bestehenden Anspruch, wird hier (unnötig) zusätzlich benachteiligt. Da fände ich es spannend, einer möglichen Klage mit dem Ziel der Vergütung zu folgen...

Und die Schwammigkeit der aktuellen Vorgaben zeigen sich ja stets und ständig. Der DV legt aus und entscheidet. Das Beispiel mit dem kranken Soldaten ist gut. Oft genug gesehen, dass vor Entlassung aufgrund von DZE noch vergütet wurde, weil aufgrund von Krankheit, Übung, ja sogar Einsatz "keine Zeit" für den Freizeitausgleich war. Streng genommen darf nicht vergütet werden, der Anspruch ist trotzdem da. Der Chef entscheidet und muss am Ende dafür gerade stehen. 
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Ralf

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #14 am: 09. August 2018, 11:45:59 »

Zitat
auch bei Krankheit, die eine Dienstbefreiung verhindert ... wird nicht gezahlt !
Mehrarbeit würde also nicht ausbezahlt, aber aufgrund Krankheit nicht zunehmender EU (innerhalb der 20 Tage) würde bei der Entlassung bezahlt?
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