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Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph

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LISA ANNE:
Guten Tag Kameraden,

Was geschieht mit den aufgebauten Mehrarbeitsstunden von einem Soldaten wenn dieser  nach ,Pragraph 55 glaub ich war es, entlassen wird.
Haben sie eventuell eine Vorschrift in der ich das nach lesen kann. In der A- 1454_20 Mehrarbeitsvergütung steht so wie ich das gelesen habe nix drin.
In der SAZV habe ich auch nix gefunden. Eventuell habe ich es nicht gefunden oder ein überlesen. Korrigieren Sie mich falls ich falsch liege.

Vielen Dank schon mal.

KlausP:
§ 55 SG regelt die Entlassung von SaZ. Um die Frage halbwegs rechtssicher beantworten zu können muss man den Absatz des Paragraphen 55 kennen, nach dem der Soldat entlassen wird.

LISA ANNE:
Danke erstmal für die schnelle Antwort.

Es wäre nach Absatz 4.

Ich such mir jetzt auch mal die Vorschrift raus. Hätte ich eigentlich auch selber drauf kommen sollen/müssen da mal nachzuschauen :D

Ralf:
Ich lehne mich mal aus dem Fenster: da die nicht genommen werden konnten, sind diese auch auszubezahlen. Der Grund der Entlassung ist da egal, also ob Dienstzeitablauf oder eine Entlassung nach §55 (4).

tank1911:
Es besteht m.M.n. ein Anspruch auf die Vergütung der Mehrarbeit.

Dies konstruiere ich aus:

SAZV §15 (3)

[...] Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. [...]

und

ZDv A-1420/34 "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten.

[...] Kann die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von 12 Monaten durch Dienstbefreiung abgegolten werden, ist der Anspruch nach Maßgabe der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) oder der Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV) finanziell auszugleichen, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die diesbezüglichen Vorgaben in der A-1454/20 wird verwiesen. [...]

Demnach hätte der letzte Disziplinarvorgesetzte vor der Entlassung die Vergütung anordnen müssen. Ggf. gibt es aber eine gegensätzliche Bestimmung in Bezug auf vorzeitige Entlassungen, mir ist jedoch keine bekannt.


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