Ich habe zu Ralfs Frage nochmal Recherche betrieben... hier ein Beispiel aus dem adäquaten Beamtenrecht...
VG Bayreuth, Urteil v. 25.10.2016 – B 5 K 15.570
Keine Mehrarbeitsvergütung bei fehlendem Freizeitausgleich wegen Krankheit und Ruhestand
Leitsätze:
Weil Mehrarbeitsvergütung ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht
möglichen Freizeitausgleich ist, kann sie nicht gewährt werden, wenn der Freizeitausgleich wegen
lang anhaltender Erkrankung und Eintritt in den Ruhestand und damit aus persönlichen Gründen
des Beamten nicht erfolgt (Art. 87 Abs. 2 S. 3 BayBG). (redaktioneller Leitsatz)
Wurde in vergleichbaren Fällen anderen Beamten gleichwohl Mehrarbeitsvergütung gewährt,
ergibt sich aus dieser rechtswidrigen Praxis kein Anspruch, zumal wenn die Praxis
nach einer Beanstandung der Rechnungsprüfung beendet wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Auch in den Vorgaben für den OrgBer Heer findet sich diese Vorgabe:
C1-1420/34-1370
"6011.
In den Fällen, in denen in der Person liegende Gründe (z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch) eine Dienstbefreiung/Freistellung verhindern,
entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Die Ansprüche verfallen."
Deshalb nochmal meine Bewertung:
Wenn bei nicht gewährten Freizeitausgleich bis zur Entlassung
+ bei Entlassung auf eigenen Antrag
+ wegen langanhaltender Krankheit
+ wegen Erholungsurlaub
+ wegen Sonderurlaub
+ wegen Elternzeit
+ wegen Ausgleich von Gleitzeitguthaben
+ etc.
- eben Gründen die in der Person des Soldaten liegen -
...keine Finanzielle Vergütung erfolgt...
...muss dies m.E. auch für eine Entlassung nach § 55 Abs 4 SG gelten.
Denn auch wenn der Dienstherr die Entscheidung zur Entlassung trifft ... liegen die Gründe dafür ausschließlich beim Soldaten.
Auch erinnere ich daran, dass auch in anderen Fällen ausschließlich ein Ausgleich in Freizeit möglich ist !
2.1.2.2 Messbarkeit der Mehrarbeit
202. Eine Mehrarbeitsvergütung kann Soldatinnen und Soldaten nur in Bereichen gewährt
werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist
(§ 50 Satz 2 BBesG).
Mehrarbeit ist messbar, wenn die insgesamt zu leistende Arbeit aus Tätigkeiten
besteht, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne eindeutig
vorgeschrieben ist.
Hierunter fallen keine Tätigkeiten, bei denen sich die Soldatin oder der Soldat die Zeit für deren
Ausführung weitgehend selbst einteilen kann. Dies trifft regelmäßig auf Bürotätigkeiten (allgemeine
Verwaltungsaufgaben) zu.
Fällt bei diesen Tätigkeiten Mehrarbeit an, so ergibt sich aus der Zahl der
Mehrarbeitsstunden nicht zugleich das Maß einer im Abrechnungszeitraum effektiv erbrachten
Mehrleistung.
Diese Mehrarbeit ist somit nicht messbar im Sinne des § 50 Satz 2 BBesG.
Nicht messbare Mehrarbeit kann auch dann nicht vergütet werden, wenn eine Dienstbefreiung aus
zwingenden dienstlichen Gründen unterblieben ist (vgl. Nr. 205).
2.1.2.3 Bereiche mit messbarer Mehrarbeit
• Truppendienst ( "Der Truppendienst umfasst demnach nicht die Ämter und Kommandobehörden der Bundeswehr" )
• Dienstplan
• Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses ( "kein Auffangtatbestand" ! )
D.h. Mehrarbeit,
+ die nicht messbar ist
+ bzw. nicht dem Punkt 2.1.2.3 zugeordnet werden kann
...darf nur in Freizeit ausgeglichen werden !
Wer also, obwohl es nicht zulässig ist, dann trotzdem den Bewilligungsbescheid "sachlich und rechnerisch richtig" unterschreibt ...
... handelt schlicht rechtswidrig ! >> siehe u.a. die o.g. Nr 202 , letzter Absatz