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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph  (Gelesen 4085 mal)

LwPersFw

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #15 am: 09. August 2018, 11:57:29 »

Zitat
auch bei Krankheit, die eine Dienstbefreiung verhindert ... wird nicht gezahlt !
Mehrarbeit würde also nicht ausbezahlt, aber aufgrund Krankheit nicht zunehmender EU (innerhalb der 20 Tage) würde bei der Entlassung bezahlt?

So ist es Ralf. Und dies ist wieder keine Erfindung der Bw ... sondern galt vorher schon für die Beamten !
Weil zwischen Urlaub und Ausgleich Mehrarbeit unterschieden wird.
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LwPersFw

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #16 am: 09. August 2018, 14:02:34 »

Ich habe zu Ralfs Frage nochmal Recherche betrieben... hier ein Beispiel aus dem adäquaten Beamtenrecht...

VG Bayreuth, Urteil v. 25.10.2016 – B 5 K 15.570

Keine Mehrarbeitsvergütung bei fehlendem Freizeitausgleich wegen Krankheit und Ruhestand

Leitsätze:

Weil Mehrarbeitsvergütung ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht
möglichen Freizeitausgleich ist, kann sie nicht gewährt werden, wenn der Freizeitausgleich wegen
lang anhaltender Erkrankung und Eintritt in den Ruhestand und damit aus persönlichen Gründen
des Beamten nicht erfolgt
(Art. 87 Abs. 2 S. 3 BayBG). (redaktioneller Leitsatz)

Wurde in vergleichbaren Fällen anderen Beamten gleichwohl Mehrarbeitsvergütung gewährt,
ergibt sich aus dieser rechtswidrigen Praxis kein Anspruch, zumal wenn die Praxis
nach einer Beanstandung der Rechnungsprüfung beendet wurde. (redaktioneller Leitsatz)


Auch in den Vorgaben für den OrgBer Heer findet sich diese Vorgabe:

C1-1420/34-1370

"6011.
In den Fällen, in denen in der Person liegende Gründe (z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch) eine Dienstbefreiung/Freistellung verhindern,
entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Die Ansprüche verfallen."



Deshalb nochmal meine Bewertung:

Wenn bei nicht gewährten Freizeitausgleich bis zur Entlassung
+ bei Entlassung auf eigenen Antrag
+ wegen langanhaltender Krankheit
+ wegen Erholungsurlaub
+ wegen Sonderurlaub
+ wegen Elternzeit
+ wegen Ausgleich von Gleitzeitguthaben
+ etc.
- eben Gründen die in der Person des Soldaten liegen -

...keine Finanzielle Vergütung erfolgt...

...muss dies m.E. auch für eine Entlassung nach § 55 Abs 4 SG gelten.

Denn auch wenn der Dienstherr die Entscheidung zur Entlassung trifft ... liegen die Gründe dafür ausschließlich beim Soldaten.



Auch erinnere ich daran, dass auch in anderen Fällen ausschließlich ein Ausgleich in Freizeit möglich ist !

2.1.2.2 Messbarkeit der Mehrarbeit

202. Eine Mehrarbeitsvergütung kann Soldatinnen und Soldaten nur in Bereichen gewährt
werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist
(§ 50 Satz 2 BBesG).

Mehrarbeit ist messbar, wenn die insgesamt zu leistende Arbeit aus Tätigkeiten
besteht, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne eindeutig
vorgeschrieben ist.

Hierunter fallen keine Tätigkeiten, bei denen sich die Soldatin oder der Soldat die Zeit für deren
Ausführung weitgehend selbst einteilen kann. Dies trifft regelmäßig auf Bürotätigkeiten (allgemeine
Verwaltungsaufgaben) zu.

Fällt bei diesen Tätigkeiten Mehrarbeit an, so ergibt sich aus der Zahl der
Mehrarbeitsstunden nicht zugleich das Maß einer im Abrechnungszeitraum effektiv erbrachten
Mehrleistung.

Diese Mehrarbeit ist somit nicht messbar im Sinne des § 50 Satz 2 BBesG.

Nicht messbare Mehrarbeit kann auch dann nicht vergütet werden, wenn eine Dienstbefreiung aus
zwingenden dienstlichen
Gründen unterblieben ist (vgl. Nr. 205).

2.1.2.3 Bereiche mit messbarer Mehrarbeit

• Truppendienst ( "Der Truppendienst umfasst demnach nicht die Ämter und Kommandobehörden der Bundeswehr" )
• Dienstplan
• Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses ( "kein Auffangtatbestand" ! )


D.h. Mehrarbeit,
+ die nicht messbar ist
+ bzw. nicht dem Punkt 2.1.2.3 zugeordnet werden kann

...darf nur in Freizeit ausgeglichen werden !




Wer also, obwohl es nicht zulässig ist, dann trotzdem den Bewilligungsbescheid "sachlich und rechnerisch richtig" unterschreibt ...

... handelt schlicht rechtswidrig !  >> siehe u.a. die o.g. Nr 202 , letzter Absatz




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tank1911

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #17 am: 09. August 2018, 14:13:54 »

Danke, das verschafft nochmal Klarheit. Bitter für diejenigen, die es unverschuldet trifft.
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Ralf

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #18 am: 09. August 2018, 14:14:38 »

Danke. Mal schauen was rauskommt, weil ja "nur Dienstzeitablauf" vorliegt und wie der Vorgesetzte entscheidet.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Deepflight

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Antw:Mehrarbeitsansprüche bei Entlassung nach Paragraph
« Antwort #19 am: 14. August 2018, 13:14:07 »

Sehr schön zusammengefasst vom LwPersFw bzgl. der Auszahlung von Mehrarbeit.

Die Frage ist erstmal für mich, ob der Sdt. überhaupt "Mehrarbeit" hat oder ob nur sein Stundenkonto positiv ist
und er deswegen denkt, es sei Mehrarbeit.
Aus eigenem Erleben kennen nämlich viele Sdt. (auch Altgediente) den Unterschied zwischen "Mehrarbeit" und "Zeitausgleich"
nicht oder nur unzureichend.

Wenn ich jemanden habe der Entlassen werden soll schicke ich Ihn am Tag T-x zum Auskleiden und wenn der dann
noch Stunden als Zeitausgleich hat soll der die Abbummeln sodass dann am magischen Tag T (wo er ausscheidet) kein Plus mehr auf seinem Zeitkonto
steht und gut ist.

Wenn da wirklich echte Mehrarbeit unter den von LwPersFw u.A. genannten Voraussetzungen steht hat aus meiner Sicht da jemand geschlafen.
Denn so eine Entlassung wird durch irgendjemanden Beantragt und das sollten die Vorgesetzten wissen, ob einer Ihre Sdt. zur Entlassung beantragt wurde.
Wenn ich so jemanden in meiner Einheit habe sehe ich zu das der seine Zeiten abbaut bevor er geht, dann habe ich das Problem nämlich nicht.
Auch wenn die §55 Abs 4 SG-Sachen fix gehen in der Bearbeitung...
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