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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: WICHTIG zu Tätowierungen etc. / ZDv A-2630/1 - Erscheinungsbild der Soldaten  (Gelesen 12679 mal)

StOPfr

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...aus der ZDv A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr":

603. Körpermodifikationen und Körperbemalungen sind mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
• Sie dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen. Sie dürfen keine diskriminierenden oder
pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des
Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen.
• Sie dürfen die körperliche Leistungsfähigkeit nicht einschränken sowie die Bedienung und die
Funktionsfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät nicht beeinträchtigen.
• Soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind (insbesondere im gesamten Kopfbereich
einschließlich des Mundinnenraumes, im Bereich des Halses bis zum geschlossenen Hemdkragen,
an den Unterarmen und an den Händen), sind abnehmbare Körpermodifikationen abzulegen.
Ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z. B. bei
Tätowierungen), sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.
• Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes
innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie
an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die
Abdeckpflicht.
• Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der
Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/
öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür,
Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der
Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).



Auszug aus einem Beitrag von tank1911 vom 8. August 2018. Vielen Dank.
« Letzte Änderung: 27. April 2021, 17:11:42 von LwPersFw »
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Aktuell befindet sich dieses Gesetz auf dem Weg zur Wirksamkeit :

Entwurf  eines  Gesetzes zur  Regelung des  Erscheinungsbilds  von Beamtinnen und Beamten  sowie zur  Änderung  weiterer  dienstrechtlicher  Vorschriften

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/268/1926839.pdf



Damit werden u.a. die o.g. Vorgaben der A-2630/1 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Ob es nach Rechtskraft zu einer Anpassung der A-2630/1 kommen wird, muss abgewartet werden.


Auszug aus dem Gesetzentwurf:

"Mit  einem  neuen  §  4  Absatz 4  SG  wird  eine  hinreichend  bestimmte Ermächtigungsgrundlage  zur  Regelung des  Erscheinungsbilds  der  Soldatinnen und  Soldaten geschaffen.  Damit  werden wesentliche  Fragen  des  Eingriffs  in Grundrechte von Soldatinnen  und  Soldaten in einer  Leitentscheidung des  parlamentarischen Gesetzgebers  geregelt.

Mit  der  neuen  Ermächtigungsgrundlage  einhergehend wird dem  §  37  Absatz  1  SG eine  Regelung angefügt, wonach in das  Dienstverhältnis  einer  Berufssoldatin, eines  Berufssoldaten,  einer  Soldatin auf  Zeit  oder  eines  Soldaten auf  Zeit  nur  berufen  werden  darf,  wer  keine unveränderlichen  Merkmale des  selbst  gewählten  Erscheinungsbilds  aufweist,  die  mit  den  Vorgaben  der  Rechtsverordnung  nach  §  4 Absatz  4 SG  nicht  zu vereinbaren sind.

Über  den Verweis  in § 58b Absatz  2 SG gilt  die  Berufungsvoraussetzung des  § 37 Absatz  1 Nummer  4 SG  auch  für  den freiwilligen  Wehrdienst  als  besonderes  staatsbürgerliches  Engagement. 

Im Dienstleistungsrecht  nach  dem  Soldatengesetz  und  im  Wehrpflichtgesetz  wird Entsprechendes  als  Ausschlusstatbestand geregelt."


"§  4 wird wie folgt  geändert:

a) Nach  Absatz  3  wird folgender  Absatz  4 eingefügt:

„(4)  Unbeschadet  der  Vorgaben  des  Absatzes  3  Satz  2  können  die  weiteren  Vorgaben  zum  Erscheinungsbild  der  Soldaten  bei  der  Ausübung  des  Dienstes  und bei  einer  Tätigkeit  mit  unmittelbarem Dienstbezug  durch  Rechtsverordnung  geregelt  werden. 

Insbesondere  das  Tragen  von  bestimmten  Kleidungsstücken,  Schmuck,  Symbolen,  Tätowierungen  und  sonstigen  Modifikationen  des  Erscheinungsbilds  im  sichtbaren  Bereich  sowie  die  Art  der  Haar-und  Barttracht  können  eingeschränkt  oder  untersagt werden,  soweit  die  Funktionsfähigkeit  der  Streitkräfte  oder  die  Pflicht  zum  achtungs-und  vertrauenswürdigen  Verhalten  dies  erfordert. 

Soweit  Frauen  in  den  Streitkräften  unterrepräsentiert  sind,  können die  Vorgaben  zum  Erscheinungsbild  von  Soldatinnen,  insbesondere  zur  Haartracht  und  zum  Tragen  von Schmuck,  als  eine  zulässige  Maßnahme  zur  Förderung  von  Frauen  in der  Bundeswehr  von  den  Vorgaben  für  Soldaten  abweichend  geregelt  werden.
 
Religiös  oder  weltanschaulich  konnotierte  Merkmale  des Erscheinungsbilds  nach  Satz  2  können  nur  dann  eingeschränkt  oder  untersagt  werden,  wenn  sie  objektiv geeignet  sind,  das  Vertrauen  in  die  Erfüllung  der  Dienstpflichten  zu  beeinträchtigen  oder  wenn  zwingende  Besonderheiten  des  soldatischen  Dienstes  dies  erfordern. 

Die  Verhüllung  des  Gesichts  bei  der Ausübung  des  Dienstes  oder  bei  einer  Tätigkeit  mit  unmittelbarem  Dienstbezug  ist  zu  untersagen,  es sei  denn, dienstliche  oder  gesundheitliche  Gründe erfordern dies.“


"§  37  Absatz 1  wird wie folgt  geändert:

(...)

b) 3. Folgende  Nummer  4  wird  angefügt:

„4. keine  unveränderlichen  Merkmale  des  Erscheinungsbilds  aufweist,  die  mit  den  Vorgaben  der Rechtsverordnung  nach  §  4  Absatz 4  nicht  vereinbar  sind.“



Damit wird der § 37 SG neu lauten:

§ 37 Voraussetzung der Berufung

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.

„4. keine  unveränderlichen  Merkmale  des  Erscheinungsbilds  aufweist,  die  mit  den  Vorgaben  der Rechtsverordnung  nach  §  4  Absatz 4  nicht  vereinbar  sind.“

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht,

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."




Also ... wer FWDL/SaZ/BS werden möchte ... sollte sich an die Vorgaben der A-2630/1 halten ... und im Zweifel erst mal auf Tätowierungen verzichten ...




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Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.

Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021
« Letzte Änderung: 06. Juli 2021, 18:10:34 von LwPersFw »
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