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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung  (Gelesen 3533 mal)

PostausTralien

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Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« am: 08. August 2018, 16:35:14 »

Hallo,
kann mir jemand sagen, wo man sich beraten lassen kann in Sachen Militärrecht?
Mein Kumpel hatte verbalen Streit mit seiner Freundin in dessen Verlauf er sie am Verlassen der Wohnung hindern wollte und hat sich in die Tür gestellt. Sie hat ihm ins Gesicht getreten und er hat ihren Oberkörper von sich weggedrückt. Davon hatte sie eine rote Stelle, die sie später bei der Polizei abfotografieren lassen hat. Jetzt hat sie ihn wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angezeigt. Sie hat aber bei der Polizei angegeben, dass er sie nicht geschlagen hat.
Sein Anwalt, dass er wenn er Pech hat 20 Tagessätze bekommen könnte.

Ich bezweifel sehr stark, dass es den Anwalt interessiert, was mein Kumpel jetzt bei der Bundeswehr zu erwarten hat. 20 Tagessätze bedeuten im Zivilrecht ja nur etwas Geld, aber als BW-Mitglied kann es ganz andere Folgen haben.
Die zivilien Richter kennen sich damit wohl auch nicht recht aus und berücksichtigen diesen Umstand ja nicht unbedingt, dass ein BW Mitglied schon wegen geringen Tagessätzen sehr gebeutelt sein kann(wie z.B. wenn jemand betrunken Auto gefahren ist und sagt, dass er unbedingt seinen Führerschein wegen des Jobs braucht, dann gibt es ja meist die Möglichkeit das Fahrverbot doch nicht aufgebrummt zu bekommen).

Wie gesagt, den Anwalt interessiert das nicht so und der kennt sich damit auch nicht aus.
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Andi

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #1 am: 08. August 2018, 16:41:45 »

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerpunkt Wehrrecht ist hier sein Ansprechpartner. Wenn er Mitglied im Bundeswehrverband ist bekommt er dort auch eine erste rechtliche Einschätzung und Fachanwälte benannt.

Die Bundeswehr wird spätestens im Rahmen einer Mitteilung in Strafsachen nach erfolgtem Urteil oder rechtskräftigem Strafbefehl über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Ob in diesem Fall aber überhaupt ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt sehe ich als relativ fragwürdig an, da die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Grenzen wohl nicht überschritten werden dürften und kein dienstlicher Bezug besteht. Der ist bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig schneller gegeben.

Gruß Andi
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PostausTralien

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #2 am: 08. August 2018, 16:59:11 »

Hallo Andi,
danke für deine Antwort!
Weißt du, wo ich die beim Bundesverwaltungsgericht gesetzten Grenzen finden kann? Vielleicht kann er seinem Anwalt entsprechende Gesetze vorlegen und ihn nochmal etwas sensibilisieren, wenn es zu einer Verhandlung kommt.

Danke für den Hinweis mit dem Bundeswehrverband.

Mein Kumpel hat diekt nach dem Streitabend mit seinem Vorgesetzten gesprochen und soweit ich weiß versucht dieser ihn auch zu beruhigen, aber sollte er verurteilt werden, hat der Vorgesetzte ja auch nichts zu sagen.

Gruß Jules
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KlausP

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #3 am: 08. August 2018, 17:22:56 »

Zitat
... Vielleicht kann er seinem Anwalt entsprechende Gesetze vorlegen und ihn nochmal etwas sensibilisieren, wenn es zu einer Verhandlung kommt. ...

Welche "Gesetze" denn? Das Bundesverwaltungsgericht setzt die von Andi erwähnten Grenzen durch seine Rechtsprechung, sprich: durch Urteile. Da muss sich der Herr Anwalt dann schon selber belesen, dafür wird er vom Manfanten schließlich bezahlt. Ihr " Freund" als juristischer Laie muss da gar nichts vorlegen, den dann bräuchte er ja keinen Anwalt für die Beratung.
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post.aus.tralien

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #4 am: 08. August 2018, 20:21:36 »

Okay, ich dachte im Militärrecht gibt es auch eine Sammlung von Verordnungen, in etwa ''erhält der Soldat eine zivilrechtliche Strafe von 20 Tagessätzen, so bekommt er bei uns die und die Strafe'' . Ansonsten gibt es ja vielleicht Sammlungen von Urteilen in diesem Bereich und jemand weiß, wo man diese nachlesen kann.

Sicherlich wird der Anwalt dafür bezahlt,nur interessiert diesen diese berufsrechtliche Geschichte nicht.  Deswegen ist der Tipp mit dem Bundeswehrverband schon mal super. Da ich nichts mit der BW am Hut habe weiß ich auch leidet überhaupt nicht, wie da die Gepflogenheiten sind.
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KlausP

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #5 am: 08. August 2018, 20:52:29 »

Was verstehen Sie unter "Militärrecht"? Den Begriff gibt es nämlich in der Bw nicht. Dort gibt es das Disziplinarrecht auf der Grundlage der Wehrdisziplinarordnung. Die enthält aber keinen "Strafenkatalog" wie Sie es vielleicht vom Strafgesetzbuch kennen. Der Link zur WDO: https://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2002/BJNR209310001.html

Bei Wehrstraftaten (um sowas handelt es sich hier aber nicht) kommt das Wehrstrafgesetz in Anwendung. Siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/
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PostausTralien

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #6 am: 08. August 2018, 23:41:44 »

Militärrecht meint das Wehrstrafrecht und wird als Begriff eher in der Schweiz und den USA verwendet.
Danke für den Link.

Kennt jemand eine Sammlung von Urteilen aus dem Wehrstrafrecht, wie man sie auch im zivilen Strafrecht äquivalent nachlesen kann?
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wolverine

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #7 am: 08. August 2018, 23:55:19 »

Vermutlich sieht der Anwalt hier eben keinen dienstlichen Bezug und wirkt deshalb so ‚uninteressiert‘. Es ist nämlich nicht so, dass man bei einen außerdienstlichen Strafverfahren immer auch disziplinar gemaßregelt wird.
Insgesamt sehe ich noch nicht einmal eine allzu große Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Aber möglich ist das natürlich.
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PostausTralien

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #8 am: 09. August 2018, 00:02:16 »

Ja, Wolverine, das kann auch sein, dass der Anwalt deshalb nicht interessiert scheint.
Deshalb wollte ich wissen, welchen Regeln das Maßregeln mittels Disziplinarverfahren beim Bund folgt, wenn man Angeklagter in einem außerdienstlichen Strafverfahren ist. Ich hatte gedacht wie oben beschrieben, dass zum Beispiel ab 20 Tagessätzen ein Disziplinarverfahren folgt und man deshalb dem Gericht "beibringen" muss, dass es eben dann nicht nur 20 Tagessätze sind, sondern auch ein Verfahren beim Bund bedeutet. Aber wahrscheinlich ist das zu einfach gedacht und es wird ohnehin je nach Lage eines jeden einzelnen Falles entschieden.
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tank1911

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #9 am: 09. August 2018, 06:52:03 »

Ganz so einfach ist das alles nicht.

Ich habe einen vergleichbaren Fall begleitet, bei dem ein Soldat seiner Frau gegenüber handgreiflich geworden ist. Dies hat der Soldat nach Anzeige seiner Frau sofort gemeldet. Obwohl die Frau die Anzeige mittlerweile zurück gezogen hat, hat die Einleitungsbehörde ihre Arbeit aufgenommen.

Zitat
Mein Kumpel hat diekt nach dem Streitabend mit seinem Vorgesetzten gesprochen und soweit ich weiß versucht dieser ihn auch zu beruhigen, aber sollte er verurteilt werden, hat der Vorgesetzte ja auch nichts zu sagen.

Nach diesem Gespräch muss der Vorgesetzte ermitteln und es handelt sich um ein meldepflichtiges Ereignis im Rahmen der "Inneren und sozialen Lage der Bundeswehr".

3.3 Verdacht auf einzelne Straftaten nach dem Strafgesetzbuch6 von oder an Bundeswehrangehörigen
331. Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§§ 211 – 241a Strafgesetzbuch (StGB))


Somit ist automatisch auch der Rechtsberater bzw. Wehrdisziplinaranwalt beteiligt.

Ggf. wird hier mit §17 (2) SG argumentiert: "Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."
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LwPersFw

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #10 am: 09. August 2018, 10:11:51 »

Ganz so einfach ist das alles nicht.

Ich habe einen vergleichbaren Fall begleitet, bei dem ein Soldat seiner Frau gegenüber handgreiflich geworden ist. Dies hat der Soldat nach Anzeige seiner Frau sofort gemeldet. Obwohl die Frau die Anzeige mittlerweile zurück gezogen hat, hat die Einleitungsbehörde ihre Arbeit aufgenommen.

Zitat
Mein Kumpel hat diekt nach dem Streitabend mit seinem Vorgesetzten gesprochen und soweit ich weiß versucht dieser ihn auch zu beruhigen, aber sollte er verurteilt werden, hat der Vorgesetzte ja auch nichts zu sagen.

Nach diesem Gespräch muss der Vorgesetzte ermitteln und es handelt sich um ein meldepflichtiges Ereignis im Rahmen der "Inneren und sozialen Lage der Bundeswehr".

3.3 Verdacht auf einzelne Straftaten nach dem Strafgesetzbuch6 von oder an Bundeswehrangehörigen
331. Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§§ 211 – 241a Strafgesetzbuch (StGB))


Somit ist automatisch auch der Rechtsberater bzw. Wehrdisziplinaranwalt beteiligt.

Ggf. wird hier mit §17 (2) SG argumentiert: "Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt."


Deshalb gilt in unserem Rechtsstaat auch der Grundsatz, dass sich niemand, auch kein Soldat der Bundeswehr, selbst eines Dienstvergehens/einer Straftat bezichtigen muss.

Dies ist strikt zu trennen von den Vorgaben des § 138 StGB !

Der immer wieder durch die Bundeswehr geisternde Rat "Geh sofort zu Deinem Chef und sage alles." - ist zwar löblich - aber nüchtern, rechtlich bewertet ... so pauschal nicht zu empfehlen.

Hier sollte sich jeder Betroffene erst einmal rechtlich beraten lassen und gründlich nachdenken !

Es kommt immer auf den Einzelfall an !


Und dies ist nicht unsoldatisch etc. ... sondern Wahrung der Rechte als Staatsbürger in Uniform !


Denn ... "läuft die Bw-interne Maschine" erst mal an ... können die Auswirkungen schon auf Grund des Zeitfaktors erheblich sein.
Es gilt zwar das Beschleunigungsgebot ... aber jede Bürokratie braucht ihre Zeit ... erst recht wenn es in den Bereich gerichtliche DM geht...

Auswirkungen von Dienstvergehen und Ermittlungen auf die Förderung

Jedes Dienstvergehen kann Auswirkungen auf eine mögliche Förderung (Ernennungen i. S. des § 4 SG und Verwendungsentscheidungen)
einer Soldatin oder eines Soldaten haben, da sie oder er grundsätzlich durch jedes Fehlverhalten ihre bzw. seine Eignung infrage stellt.

Während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens
oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens sollen die Betroffenen nicht gefördert werden.

Davon ausgenommen ist die Teilnahme an Laufbahnlehrgängen sowie Ausbildungen und Lehrgänge im jeweiligen Regelausbildungsgang.

Darüber hinausgehende Ausnahmen sind nur in Härtefällen vertretbar.
« Letzte Änderung: 09. August 2018, 11:08:32 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #11 am: 09. August 2018, 10:32:50 »

Noch als Ergänzung, was der Bw im Rahmen MiStra gemeldet wird:

"Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung vom 1. August 2015
(AZ.: BMJ - RB4 - 1431/3 - R2 174/2015)


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

( ... )

2. Abschnitt
Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
( ... )

Nr. 19: Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten

Nr. 20: Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

( ... )

4. Abschnitt
Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes
( ... )

Nr. 50: Betäubungsmittelsachen

( ... )

19
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten


§ 89 Abs. 1 und 3 SG, § 115 BBG



(1) In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind mitzuteilen


1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,


2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,


3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und


4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.



Endet das Wehrdienstverhältnis nach der Übermittlung einer Mitteilung, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.



(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn


1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder


2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.



(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.



(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.



(5) Mitteilungen sind zu richten


1. bei Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls schriftlich an die nächsten Disziplinarvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt,


2. in allen übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin).



Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil oder Dienststelle sowie Standort), dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Wehrdienstverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten mitgeteilt werden."
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FoxtrotUniform

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Antw:Folgen für Soldaten nach ziviler Verurteilung
« Antwort #12 am: 09. August 2018, 12:20:36 »

Und zum DBwV: Eine Nennung von Fachanwälten wird sicherlich erfolgen, einen Rechtsschutz bei vorsätzlichen Straftaten gibt es - wie bei keiner anderen Versicherung - nicht.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)
 

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