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Autor Thema: Einstieg gehobener Feuerwehrdienst  (Gelesen 1548 mal)

Firefighter86

  • Gast
Einstieg gehobener Feuerwehrdienst
« am: 09. August 2018, 18:48:58 »

Guten Tag,

ich beabsichtige mich für den gehobenen Dienst bei der Bundeswehrfeuerwehr zu bewerben.

Hier der Link dazu:
https://www.bundeswehrkarriere.de/karriere/gehobener-technischer-verwaltungsdienst-fachrichtung-feuerwehr/39052

Zwischen den Zeilen steht dann die Klausel "Sie verpflichten sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens 5 Jahre als Beamtin oder Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes tätig zu sein."

Nun meine Frage:

Ich kann mir die Tätigkeit im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst auf jeden Fall gut vorstellen, aber wie man nun mal so weiß, ist es später meist anders als man denkt.
Weiß jemand wie sich das genau verhalten sollte, falls man z.B. ein oder zwei Jahre früher aus dem Dienst ausscheiden möchte?

Bei den SaZ12 war es ja so, dass Sie sich dann quasi pro Jahr etwas mehr freikaufen mussten, wäre das denn hier genauso?
Schließlich ist man ja Zivilangestellter und kein Soldat oder?

Danke im Voraus und beste Grüße!
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KlausP

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Antw:Einstieg gehobener Feuerwehrdienst
« Antwort #1 am: 09. August 2018, 19:13:47 »

Zitat
... Bei den SaZ12 war es ja so, dass Sie sich dann quasi pro Jahr etwas mehr freikaufen mussten, ...

Wie kommen Sie auf diese steile Behauptung?
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Trongo

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Antw:Einstieg gehobener Feuerwehrdienst
« Antwort #2 am: 09. August 2018, 20:30:35 »

 ;D freikaufen hört sich etwas schmuddelig an
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Papiertiger

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Antw:Einstieg gehobener Feuerwehrdienst
« Antwort #3 am: 09. August 2018, 20:52:31 »

Weiß jemand wie sich das genau verhalten sollte, falls man z.B. ein oder zwei Jahre früher aus dem Dienst ausscheiden möchte?

Ich gehe davon aus, dass hier ein Ausscheiden innerhalb des verpflichtenden Fünfjahreszeitraums gemeint ist.
Bei einem früheren Ausscheiden muss dann in der Regel ein Teil der während der Laufbahnausbildung gezahlten Dienstbezüge durch den ausscheidenden Beamten zurückgezahlt werden. Grund hierfür ist ein in den meisten (!) Laufbahnausbildungen gewährter Anwärtersonderzuschlag nach § 63 BBesG oder alternativ die durch den Dienstherrn in die Ausbildung investierten Beträge.
Während der fünf "Pflichtdienstjahre" reduziert sich der Anteil der zurückzuzahlenden Bezüge um jeweils ein Fünftel. Nach dem fünften Dienstjahr ist dann eine ganz normale Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich.

Hierüber findet jedoch nach erfolgreichem Assessmentcenter und ggf. auch noch einmal vor der späteren Einstellung eine (schriftliche) Belehrung statt, in der die entsprechenden Modalitäten dieser Regelung ebenfalls aufgeführt sind.
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