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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Auswahlverfahren und Prozess (§ 43 Absatz 3 i. V. m. § 26 Absatz 2 SLV)  (Gelesen 8800 mal)

krizzzz

  • Gast

Hallo,

da die Karriereberatung sich etwas beim Thema Auswahlverfahren und Prozess (§ 43 Absatz 3 i. V. m. § 26 Absatz 2 SLV) widerspricht, würde ich die Frage hier versuchen:

Ist man für: Auswahlberatung Reserveoffizier als Seiteneinsteiger gemäß (§ 43 Absatz 3 i. V. m. § 26 Absatz 2 SLV) zugelassen bzw wird berücksichtigt, wie geht es dann genau weiter? Wird Kontakt nach dem Auswahlverfahren mit mir aufgenommen und läd mich dann zum Assessmentcenter ein, oder bekommt man direkt gesagt, wo man eingesetzt werden soll - oder hat man nochmal die Chance mit dem Personalmanagement persönlich zu sprechen?

Danke im Voraus für kompetente Antworten :)
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KlausP

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Beim BAPersBw gibt es ein eigenes Dezernet für Seiteneinsteiger. Dort sollte man kompetenter auskunftsfähig sein als der "gemeine Feld-, Wald- und Wiesen-"Karriereberater.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Thanks4yourService

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Hallo,
üblicherweise erhalten Sie nach erfolgter Auswahl einen postiven Bescheid inkl. Aufforderung zur Feststellung der Verfügbarkeit (ärztliche Untersuchung). Der Beorderungsdienstposten sowie Ihr Ansprechpartner dort sind bereits enthalten. Nach erfolgter Feststellung der Tauglichkeit erhalten Sie ein weiteres Anschreiben u.a. mit Kontaktinformationen Ihres Personalführers.
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krizzz

  • Gast

Ich danke für die Antworten!

Gerade die Letzte korrespondiert mit einen wichtigen Infoblatt.

@KlausP: ich hoffe es sehr :) meine bisherigen AP (+Hauptnummer) in Siegburg sind nach gefühlten 200 Versuchen in 3 Monaten nicht einmal ans Telefon gegangen :(
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doc.

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Hallo zusammen,

nach meinen Infos ist es geplant für die Auswahlrunde im nächsten Jahr (eine jetzt eingereichte Bewerbung wäre ja für 2019) auch erstmals für die 26.2er die eintägige Eignungsfeststellung am ACFüKrBw durchzuführen. Die wäre dann logischerweise zwischen Bewerbung und Bescheid.

Gruß,
doc.
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krizzz

  • Gast

Wortlaut in meinem Schreiben: "Auswahlberatung 1. Quartal 2019...persönliches Erscheinen nicht erforderlich...Sie erhalten danach einen abschließenden Bescheid"

Sehr verwirrend alles :(

Muss ich wohl weiterhin am Telefon kämpfen.

Grüße
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doc.

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Im Zweifel gilt natürlich das gedruckte Wort von offizieller Stelle und nicht das was in der Gerüchteküche brodelt...

...aber wenn schon ein Zwischenbescheid vorliegt, dann ist ja auch die Bewerbung vollständig eingegangen.
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muellerarmack

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bei mir steht leider was vom Assessment-Center (26.2er)...Toll, was freue ich mich auf Postkorbspiele. Schreiben war nicht mal
frei von Rechtschreibfehlern.
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HosaBrack

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bei mir steht leider was vom Assessment-Center (26.2er)...Toll, was freue ich mich auf Postkorbspiele. Schreiben war nicht mal
frei von Rechtschreibfehlern.

Letzteres ist schlecht und peinlich. Das andere überfällig!
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DanielRo

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Hallo zusammen,

ich befinde mich aktuell im Auswahlverfahren für die Laufbahn der Offiziere der Reserve nach §43(3) i.V.m. §26(2) SLV und habe hierzu eine Frage.
Gemäß meinem Infostand gab es in dem Verfahren ein "verkürztes" Aufnahmeverfahren, welches auch auf dem Informationsschreiben des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr auch wie folgt  aufgeführt ist:

Ablauf des Antragsverfahrens
1. Antragsstellung an BAPersBw VI 1.2
- Prüfung des Antrags
- Vervollständigung der Antragsunterlagen
- Ausstellung Zwischenbescheid
2. Durchführung der Auswahlberatung durch BAPersBw VI
3. Bescheidung der Antragsteller durch BAPersBw VI 1.2

Im Gegensatz zu dem Verfahren nach §43(3) i.V.m. §26(4) SLV, bei welchem das Auswahlverfahren wie folgt beschrieben ist:

Ablauf des Antragsverfahrens
1. Antragsstellung an BAPersBw VI 1.2
- Prüfung des Antrags
- Vervollständigung der Antragsunterlagen
- Ausstellung Zwischenbescheid
2. Abgabe der Antragsunterlagen an das Assessmentcenter für Führungskräfte der
Bundeswehr (ACFüKrBw)
- Ausstellung Abgabenachricht an Antragsteller
- Einladung zum Eignungsfeststellungsverfahren durch ACFüKrBw
- Durchführung der Eignungsfeststellung inkl. ärztlichem Dienst
3. Aufnahme der Eignungsreihenfolge nach Abschluss der Eignungsfeststellungen aller
Antragssteller für die aktuell geplante Auswahlberatung bei BAPersBw VI 1.2
4. Durchführung der Auswahlberatung durch BAPersBw VI
5. Bescheidung der Antragsteller durch BAPersBw VI 1.2

Allerdings habe ich nun trotz des bestätigten Status des Verfahrens nach §43(3) i.V.m. §26(2) SLV die Ankündigung zu einem eintägigen Assessmentcenters in Erfurt erhalten.

Das steht für mich zunächst einmal im Widerspruch - hat hier jemand Informationen dazu?

Desweiteren würde mich interessieren, was das eintägige Assessmentcenter alles umfasst, da das "normale" Assessmentcenter doch auf 2-3 Tage angelegt ist, wenn ich hier richtig informiert bin.

Ich wäre dankbar für ein paar aussagekräftige Antworten.

Danke & Grüße
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TheScientist

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Allerdings habe ich nun trotz des bestätigten Status des Verfahrens nach §43(3) i.V.m. §26(2) SLV die Ankündigung zu einem eintägigen Assessmentcenters in Erfurt erhalten.

Das steht für mich zunächst einmal im Widerspruch - hat hier jemand Informationen dazu?


Es gilt laut A2-1300/0-0-2 (Stand 2017):

3.8.1.6 Einstellung in eine Laufbahn der Offiziere der Reserve nach § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung
3319. Nach § 43 Abs. 3 der SLV können Personen als Offiziere der Reserve in die Laufbahnen des Truppendienstes, Sanitätsdienstes, Militärmusikdienstes oder Geoinformationsdienstes der Bw mit vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen der SLV erfüllen. Zuständig für die Personalauswahl und Verleihung von vorläufigen, zeitweiligen und endgültigen höheren Offizierdienstgraden bei Einstellungen nach § 43 Abs. 3 der SLV ist BAPersBw. Für Einstellungen in die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes ist das Anforderungsprofil des Dienstpostens in der jeweils zum Beorderungszeitpunkt geltenden Dienstpostenbeschreibung aus dem Tätigkeitsinformationsverfahren unter Nutzung der Beschreibungen „Tätigkeitsbild, unbedingte Voraussetzungen und Zuerkennungsgrundlagen“ Grundlage für die Feststellung der Eignung. Für die Einstellung von Personen mit vorläufigem höherem Dienstgrad in die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes gelten die Kriterien wie für die Einstellung als SaZ. Die Feststellung der Eignung und die Auswahl sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren[...].

D.h, Absicht ist es, das alle ROffz-Bewerber am Assessmentcenter vorstellig werden. Aus Kapazitätsgründen, wurde meiner Meinung nach für den §43(3) i.V.m. §26(2) bis dato davon abgesehen. Nach dem Umzug von Köln nach Erfurt wird es nun die Regel (Ausnahme RSanOffz???).
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DanielRo

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Vielen Dank für die schnelle Antwort.

ich teile diese Ansicht 100%ig und deswegen ja auch meine Frage, denn der Unterschied in der Definition des §26(2) und §26(4) ist ja, dass es sich bei dem §26(4) um "einen Dienstposten in einer Truppenverwendung" handelt, auf die Dein Zitat zutrifft und bei §26(2) es sich um "einen Dienstposten in militärfachlichen Verwendung" handelt und somit nicht um einen klassischen Posten im Truppendienst handelt. Unter dem Aspekt wurde ja auch in der Vergangenheit dieser Unterscheid gemacht.
Kennt jemand die Beschlussgrundlage, weshalb es evtl. geändert worden sein könnte?

Danke & Grüße
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doc.

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Meines Wissens ist der einzige Unterschied zwischen (2) und (4) daß für (4) kein passendes Hochschulstudium vorhanden sein muß. Beides ist kein MilFD.

Ich hatte ja weiter oben geschrieben, daß sich die Vorgehensweise für 2019er Bewerbungen ändern soll. Ich habe auch hier im Forum einen Erfahrungsbericht zu dem eintägigen Auswahlverfahren eingestellt, um auf Deine zweite Frage zu antworten.

Das einzige was an dem von TheScientist zitierten Text auf (2) hindeutet, ist die Referenz auf eine Dienstpostenbeschreibung - bei (4) muß ja kein Beorderungsverhältnis bestehen, daher gibt es auch keinen DP den man als Grundlage für die Beurteilung heranziehen könnte...

Gruß,
doc.
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provoke96

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Auch ich bin in dem Prozess für 2019 mit entsprechendem Zwischenbescheid und der Ankündigung, dass ich noch dieses Jahr zum eintägigen AC nach Erfurt darf.
Was mir aufgefallen ist, und das hatte ich in diesem tollen Forum auch nicht gelesen, ist dass bei der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers vorzulegen war. In dieser wurden die einzelnen Abschnitte der ROL und die RDL zur endgültigen Erlangung des DG mit Dauer aufgeführt.
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doc.

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Hm, das hatte ich im letzten Jahr bei (4) auch nicht zu liefern - aber da bei (4) die ROL ja in DVag stattfinden, muß man das ja eh in seiner Freizeit machen. Bei (2) sind es RDL und das sind dann nochmal 30 Tage in 3 Jahren, die der AG auf Dich verzichten muß. Daher kann ich das mit der Einverständniserklärung nachvollziehen.
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