Nachtrag:
Die Wohnung liegt
(...) Im Einzugsgebiet
(...) Im räumlichen zusammenhang
(...) Außerhalb der räumlichen Zusammenhang. Sie wird vom Berechtigten dennoch überwiegend genutzt.
Warum wurde der letzte Punkt nicht angekreuzt ? Das hört sich doch nach mir an wohne weit weg und ich nutze meine Wohnung hauptsächlich.
Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht berücksichtigt werden , weil
(...) Der berechtigte unverheiratet ist und die ausserhalb des räumlichen Zusammenhangs liegende Wohnung nutzen kann.
(...) Der Soldat am Standort zum Wohnen im der Gemeinschaft verpflichtet ist.
(...) Die Wohnung ist nach Abschnitt [...] Zu berücksichtigen
Hier wurde ebenfalls kein Kreuz gesetzt. Ist meine Wohnung nun anerkannt/wird berücksichtigt oder nicht ?
Bin doch unverheiratet und nutze die Wohnung.
Ich werde daraus nicht schlau.
Das Alles ist nicht relevant bei Einstellung... deshalb ist dort nichts befüllt.
Ihre Wohnung ist im Rahmen der Einstellung als berücksichtigungsfähig anerkannt. Gut ist.
Da Sie nach dem 01.01.2019 eingestellt werden...
...wird für Sie das neue Umzugsrecht zur Abwendung kommen.
D.h. man wird Ihnen die UKV zusagen...
Mit der Maßgabe, dass diese Zusage erst nach Ablauf von 3 Jahren wirksam wird, außer Sie wollen vorher umziehen.
Wollen Sie nicht umziehen, sind Sie für diese 3 Jahre TG-Empfänger.
Vor Ablauf dieser 3 Jahre wird man Sie befragen, ob Sie auf Kosten der Bw umziehen wollen, oder nicht.
Wollen Sie nicht, können Sie weitere 5 Jahre TG beziehen.
Aber Obacht... wenn Sie nach Ablauf der ersten 3 Jahre nur 1x TG bekommen haben... können Sie nicht mehr auf Kosten der Bw umziehen, wenn Ihnen dann z.B. nach 5 Jahren die Pendelei doch zu viel wird!
Schauen Sie hier im Forum weiter nach diesem Thema...
Spätestens im IV. Quartal 2018 werden die genauen Durchführungsbestimmungen zu diesem Thema vom BMVg bekanntgegeben.