Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 19. April 2024, 08:04:17
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anerkennung der eigenen Wohung  (Gelesen 1788 mal)

Sabine2.0

  • Gast
Anerkennung der eigenen Wohung
« am: 18. August 2018, 15:22:01 »

Hallo,

ich habe gehört, man muss schon im KC seine Wohnung anerkennen lassen? Stimmt das?

Und wie lange muss man schon in der Wohnung wohnen? Höre etwas von 3 - 12 Monate.
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Online Online
  • Beiträge: 22.020
Antw:Anerkennung der eigenen Wohung
« Antwort #1 am: 18. August 2018, 15:56:53 »

Ja, Mietvertrag vorlegen, darauf achten, dass keine UKV zugesagt wird. Es gibt kein zeitliches Fenster. Es heißt jedoch, dass sie vorher bestehen muss, bevor die Information über eine Versetzung o.ä. bekanntgegeben wird. Von daher könnte man da das Datum der Einplanung heranziehen.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Phantomphlyer

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 121
Antw:Anerkennung der eigenen Wohung
« Antwort #2 am: 18. August 2018, 18:00:28 »

Was muss ich denn mitbringen, wenn ich das eigene Haus (bzw. das der Bank) anerkannt haben möchte?
Gespeichert

pzmeier

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 34
Antw:Anerkennung der eigenen Wohung
« Antwort #3 am: 18. August 2018, 18:03:59 »

Bei Wohneigentum sollte der Grundbuchauszug als Nachweis reichen.
Gespeichert

Sabine2.0

  • Gast
Antw:Anerkennung der eigenen Wohung
« Antwort #4 am: 18. August 2018, 18:34:20 »

Ok. Dankeschön
Gespeichert

Somethingwrong

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 96
Antw:Anerkennung der eigenen Wohung
« Antwort #5 am: 21. August 2018, 17:57:29 »

Hey.

Ich habe gerade die Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung vor mir zu liegen.

Mein Plan:
Ich wohne In Berlin, werde nach Laupheim (ab 02.01.19) versuchen vorerst zu Pendeln.

Laut Dokument steht hier unter

Einstellung in die Bundeswehr
(im Falle der Einstellung in die Bundeswehr kommt es auf die Lage der Wohnung zum Dienstort nicht an)

Ankreuzmöglichkeit
Die o.a. Wohnung kann anlässlich der Einstellung in die Bundeswehr Umzugskostenrechtlich berücksichtigt werden. angekreuzt

Mir wurde immer gesagt, man bekommt entweder TG oder Eine Umzugskostenvergütung. Bekomme ich jetzt TG oder nicht und die Bestätigung ist nur eben eine Bestätigung darüber dass meine Bude berücksichtigt wird und ich die UKV im Falle eines Umzuges bekomme ?

 :o
Gespeichert

Somethingwrong

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 96
Antw:Anerkennung der eigenen Wohung
« Antwort #6 am: 21. August 2018, 18:15:43 »

Nachtrag:

Die Wohnung liegt

(...) Im Einzugsgebiet
(...) Im räumlichen zusammenhang
(...) Außerhalb der räumlichen Zusammenhang. Sie wird vom Berechtigten dennoch überwiegend genutzt.


Warum wurde der letzte Punkt nicht angekreuzt ? Das hört sich doch nach mir an wohne weit weg und ich nutze meine Wohnung hauptsächlich.

Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht berücksichtigt werden , weil

(...) Der berechtigte unverheiratet ist und die ausserhalb des räumlichen Zusammenhangs liegende Wohnung nutzen kann.
(...) Der Soldat am Standort zum Wohnen im der Gemeinschaft verpflichtet ist.
(...) Die Wohnung ist nach Abschnitt [...] Zu berücksichtigen


Hier wurde ebenfalls kein Kreuz gesetzt. Ist meine Wohnung nun anerkannt/wird berücksichtigt oder nicht ?
Bin doch unverheiratet und nutze die Wohnung.

Ich werde daraus nicht schlau.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.738
Antw:Anerkennung der eigenen Wohung
« Antwort #7 am: 21. August 2018, 18:30:39 »

Nachtrag:

Die Wohnung liegt

(...) Im Einzugsgebiet
(...) Im räumlichen zusammenhang
(...) Außerhalb der räumlichen Zusammenhang. Sie wird vom Berechtigten dennoch überwiegend genutzt.


Warum wurde der letzte Punkt nicht angekreuzt ? Das hört sich doch nach mir an wohne weit weg und ich nutze meine Wohnung hauptsächlich.

Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht berücksichtigt werden , weil

(...) Der berechtigte unverheiratet ist und die ausserhalb des räumlichen Zusammenhangs liegende Wohnung nutzen kann.
(...) Der Soldat am Standort zum Wohnen im der Gemeinschaft verpflichtet ist.
(...) Die Wohnung ist nach Abschnitt [...] Zu berücksichtigen


Hier wurde ebenfalls kein Kreuz gesetzt. Ist meine Wohnung nun anerkannt/wird berücksichtigt oder nicht ?
Bin doch unverheiratet und nutze die Wohnung.

Ich werde daraus nicht schlau.

Das Alles ist nicht relevant bei Einstellung... deshalb ist dort nichts befüllt.

Ihre Wohnung ist im Rahmen der Einstellung als berücksichtigungsfähig anerkannt. Gut ist.

Da Sie nach dem 01.01.2019 eingestellt werden...

...wird für Sie das neue Umzugsrecht zur Abwendung kommen.

D.h. man wird Ihnen die UKV zusagen...

Mit der Maßgabe, dass diese Zusage erst nach Ablauf von 3 Jahren wirksam wird, außer Sie wollen vorher umziehen.

Wollen Sie nicht umziehen, sind Sie für diese 3 Jahre TG-Empfänger.

Vor Ablauf dieser 3 Jahre wird man Sie befragen, ob Sie auf Kosten der Bw umziehen wollen, oder nicht.

Wollen Sie nicht, können Sie weitere 5 Jahre TG beziehen.

Aber Obacht... wenn Sie nach Ablauf der ersten 3 Jahre nur 1x TG bekommen haben... können Sie nicht mehr auf Kosten der Bw umziehen, wenn Ihnen dann z.B. nach 5 Jahren die Pendelei doch zu viel wird!

Schauen Sie hier im Forum weiter nach diesem Thema...

Spätestens im IV. Quartal 2018 werden die genauen Durchführungsbestimmungen zu diesem Thema vom BMVg bekanntgegeben.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de