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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat  (Gelesen 2774 mal)

benchfreak

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Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« am: 27. August 2018, 13:26:34 »

Hallo,

ich bin Wiedereinsteller und befinde mich derzeit in der Laufbahn der Offiziere. Noch vor Dienstantritt ließ ich meine damalige Wohnung (140km entfernt) anerkennen, soweit alles gut. Jedoch bin ich dann während des OAL noch einmal umgezogen (450km entfernt), da sich mein Lebensmittelpunkt geändert hat. Diese Wohnung habe ich dann ebenfalls anerkennen lassen, da mir der zuständige S1 sagte, dass dies nach einem Umzug notwendig ist. Kurze Zeit später erhielt ich ein Schreiben vom BAPersBw mit dem Betreff "Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 III BUKG" und der Bestätigung, dass ich eine Wohnung eingerichtet habe. Der folgende Text hat mich dann etwas verwirrt, aber ich ging davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat: "Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der UKV nicht berücksichtigt werden, da der Berechtigte unverheiratet ist und die außerhalb des räumlichen Zusammenhanges liegende Wohnung nur gelegentlich nutzen kann." Auf meinen folgenden Kommandierungen stand jedoch, dass ich ledig ohne anerkannten Wohnsitz bin. Wie auch immer.

Ich erhielt während des gesamten OAL Trennungsgeld und wechselte dann an die Offizierschule des Heeres, wo ich während der Lehrgänge ebenfalls Trennungsgeld und RBH bezog. Im Oktober werde ich jedoch an die Universität der Bundeswehr in München versetzt. Dazu habe ich nun einige Fragen:

1. Wie wirkt sich dies auf das Trennungsgeld aus? Zudem heirate ich im September, ist es dann nicht sowieso irrelevant, da die Wohnung dann automatisch anerkannt ist und ein TG-Anspruch besteht?
2. Erhöht sich das TG nach der Hochzeit? Ich habe im Gesetzestext etwas von 150% gelesen.
3. Als Verheirateter steht mir zudem zusätzlich eine RBH im Monat zu, oder?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus für eine Antwort.

Viele Grüße
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LwPersFw

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #1 am: 28. August 2018, 09:05:08 »

 
Zitat
Der folgende Text hat mich dann etwas verwirrt, aber ich ging davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat:

"Die Wohnung kann bei der Entscheidung über die Zusage der UKV nicht berücksichtigt werden, da der Berechtigte unverheiratet ist und die außerhalb des räumlichen Zusammenhanges liegende Wohnung nur gelegentlich nutzen kann."

Auf meinen folgenden Kommandierungen stand jedoch, dass ich ledig ohne anerkannten Wohnsitz bin.

Wie auch immer.

Wenn Sie spätestens anhand der KomVfg gesehen haben das da etwas nicht stimmt... warum haben Sie dies so hingenommen...
Manche Dinge kann ich nicht nachvollziehen...

Denn...wenn Sie in Ihrer ersten Wohnung TG-Empfänger waren, wovon ich mal ausgehe, auf Grund der Berücksichtigungsfähigkeit, hätte auch die nächste Wohnung, egal wo sie liegt, als berücksichtigungsfähig anerkannt werden müssen.

Gemäß Ihrem Datenbestand gelten Sie aber offensichtlich als Ledig ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand!

Wenn Sie im September heiraten... ist das ab Tag der Heirat nicht mehr wichtig...

ABER... SIE müssen dann sofort nach der Heirat dies dem BAPersBw...über Ihren Pers...anzeigen UND um Änderung
der UKV-Entscheidung auf der Versetzungsverfügung bitten.
Denn solange Sie den Dienstantritt nicht vollzogen haben,
kann der PersFhr dies "einfach" tun.

Denn ... solange Sie im Datenbestand als Lediger ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand gelten, muss im
Rahmen der Versetzung die UKV zugesagt werden.
Folge: Kein dauerhafter TG-Empfänger !
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pzmeier

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #2 am: 28. August 2018, 14:50:19 »

jetzt hab ich mich wohl im Zirkel zitiert


Zitat
Denn...wenn Sie in Ihrer ersten Wohnung TG-Empfänger waren, wovon ich mal ausgehe, auf Grund der Berücksichtigungsfähigkeit, hätte auch die nächste Wohnung, egal wo sie liegt, als berücksichtigungsfähig anerkannt werden müssen.


Das ist grundsätzlich richtig, jedoch führt die BDV C-2213/6 unter der Nr. 310 folgendes aus:
Wurde eine Abordnung/Kommandierung ohne Zusage der UKV verfügt und zieht der bzw. die Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld in eine andere Wohnung, kann diese nur berücksichtigt werden, wenn der räumliche Zusammenhang zur entsendenden Dienststätte bestehen bleibt. Entsprechendes gilt bei zeitlich befristeten Versetzungen zu Lehrgängen und anderen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.


In soweit ist die getroffene Entscheidung richtig (mMn).
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LwPersFw

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #3 am: 28. August 2018, 20:21:37 »

Wenn er ab Einstellung TG-Empfänger war...

greift diese Regelung:

"B-2213/6

Nr 208

"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw. 
die Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung
in eine andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig. 

Auf ihre Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an."


An die Stelle der Versetzung tritt hier die Einstellung, da ab diesem Zeitpunkt ja bereits TG-Empfänger gemäß "Strukturerlass".

Der Passus Kommandierung greift hier nicht, da er nicht erst durch die Kommandierung...ohne Zusage der UKV... zum TG-Empfänger wurde.
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pzmeier

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #4 am: 28. August 2018, 21:59:40 »

Die Regelung der B-2213/6 ist unstrittig.

Ich widerspreche Ihnen nur ungern, aber die C-2213/6 Nr. 310 bezieht sich ausdrücklich auf Abordnungen/Kommandierungen.

... wenn der räumliche Zusammenhang zur entsendenden Dienststätte bestehen bleibt.

Diese Regelung grenzt den Grundsatz der automatischen Anerkennung ein und zwar dann, wenn ein Wohnungswechsel innerhalb eines Abordnungs- oder Kommandierungszeitraumes erfolgt.

Da seit Februar (?) 2018 jedoch ausschließlich das BAPersBw für die Anerkennung der Wohnung zuständig ist, sollte sich benchfreak natürlich zeitnah mit seinem PersFhr i.V. setzen.
Ein Ergebnis werden wir wohl leider nicht erfahren.
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LwPersFw

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #5 am: 28. August 2018, 22:42:49 »

Der noch bis 31.12.2018 geltende Strukturerlass bestimmt, dass alle Regelungen, die diesem zuwiderlaufen würden, nicht anzuwenden sind.

Dies wäre hier der Fall... "nur" weil er den Umzug nicht vor, oder nach der Kommandierung vollzogen hat.

Er hatte seit Einstellung den Status TG-Empfänger auf Grund Nicht-Zusage der UKV... und dies muss auch so bleiben.

Davon losgelöst, auf Grund der Hochzeit entsteht eine neue Lage.
Was zu tun ist, habe ich genannt... und wie gesagt...sofort nach Eheschließung.
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pzmeier

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #6 am: 29. August 2018, 12:55:04 »

hmmm ...

also der Strukturerlass (B-2213/2) "spricht" von Neueinstellungen und Versetzungen (im Rahmen der grundlegenden Umstrukturierung des gesamten Personalkörpers) und die damit verbundene Entscheidung zur UKV. Er enthält keine Regelung zur Anerkennung von Wohnungen. Vielmehr setzt er die Anerkennung voraus. Den Strukturerlass als Begründung für eine eventuell anzuerkennde Wohnung heranzuziehen ist nicht zielführend.
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LwPersFw

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #7 am: 29. August 2018, 14:30:47 »

Muss er auch nicht...
Denn die Intention des Strukturerlass ist, dass, wie hier, der Eingestellte dauerhaft TG-Empfänger bleibt... wenn er vor Einstellung den berücksichtigen Hausstand nachgewiesen hat und die UKV nicht explizit wollte.

Dies wird durch keine Personalmaßnahme "durchbrochen".

Ausnahme: Versetzung ins Einzugsgebiet.

Die grundsätzliche Festlegung im Strukturerlass wurde und wird aber gern von Bearbeitern ignoriert...

Folge war ja auch z.B. die Problematik Rückversetzung an den ehemaligen Standort. Diese ist ja nur deshalb vor den Gerichten gelandet, weil Sachbearbeiter Regeln angewendet haben, die nicht angewendet hätten werden dürfen...da sie dem Strukturerlass zuwiderlaufen...

Zum Glück hat das BMVg diesen Fehler korrigiert...und seit Mai 18 diese Prüfung eingestellt.
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pzmeier

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #8 am: 29. August 2018, 15:03:35 »

Eine weitere Ausnahme: Umzug in eine Wohnung, die nicht den Vorgaben des §10(3) BUKG entspricht.

Ich habe mir noch einmal die C-2213/6, Nr. 309 + 310 unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen a) Versetzung und b) Kommandierung angeschaut und kann Ihrer Argumentation nicht folgen. Aber egal, das alles hilft dem Fragestellenden nicht weiter. Belassen wir es dabei.  ;)
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LwPersFw

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Antw:Trennungsgeldanspruch nach Umzug bzw. Heirat
« Antwort #9 am: 29. August 2018, 18:48:05 »

Eine weitere Ausnahme: Umzug in eine Wohnung, die nicht den Vorgaben des §10(3) BUKG entspricht.


korrekt  :)


Ich habe mir noch einmal die C-2213/6, Nr. 309 + 310 unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen a) Versetzung und b) Kommandierung angeschaut und kann Ihrer Argumentation nicht folgen. Aber egal, das alles hilft dem Fragestellenden nicht weiter. Belassen wir es dabei.  ;)


Genau das darf man eben nicht... einzelne Vorschriften losgelöst vom "Strukturerlass" anwenden.

Denn... ich wiederhole mich ... der Strukturerlass bestimmt:

"Alle Regelungen des BUKG, die diesem Erlass widersprechen, sind nicht anzuwenden."

Und dies bezieht sich u.a. auf die 2213/6...die eine Regelung des BMVg ist.

Genau weil dies oft missachtet wurde... kam es seit 2003 immer wieder zu falschen Entscheidungen...

Aber ... wie Sie sagen ... belassen wir es dabei  ;) :D

Vor allem... da für den Fragesteller ab Heirat nicht mehr relevant.

Er muss nur dafür sorgen...das die Neue Lage a.s.a.p. vor Dienstantritt "verarbeitet" wird...


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