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Autor Thema: UKV - Die richtige Reihenfolge  (Gelesen 2291 mal)

n3

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UKV - Die richtige Reihenfolge
« am: 31. August 2018, 09:20:39 »

Guten Tag Kameraden,

Ich bin seit einem Jahr in einem neuen Standort und möchte nun in die Nähe ziehen (Einzugsgebiet 15km). Mietvertrag für die neue Wohnung wurde gestern unterschrieben und neue Wohnung kann zum 01.11.18 bezogen werden.

Meine Rechnungführerin meinte, ich könnte keine UKV mehr bekommen, da ich schon den Mietvertrag unterschrieben habe. Könnt ihr das bestätigen?
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Antw:UKV - Die richtige Reihenfolge
« Antwort #1 am: 31. August 2018, 09:58:08 »

Der Rechnungsführer hat da gar nichts zu sagen (und leider oft auch keine Ahnung). Kontaktieren Sie den für Sie zuständigen Bearbeiter beim BAIUDBw in Landsberg und tragen Sie dort Ihr Anliegen vor. Eine alphabetisch sortierte Liste mit den entsprechenden Ansprechpartnern und Telefonnummern sollte beim ReFü aushängen. Die Damen und Herren dort habe ich als sehr kompetent und hilfsbereit kennengelernt.
Wichtig ist, dass Sie bei Versetzung an den aktuellen Standort keine UKV ("Rucksackumzug") in Anspruch genommen haben.
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KlausP

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Antw:UKV - Die richtige Reihenfolge
« Antwort #2 am: 31. August 2018, 11:00:41 »

Über die Zusage/Nichtzusage der UKV entscheidet weder der ReFü noch das BwDLZ sondern das BAPersBw. Dort müssen Sie das schriftlich beantragen, die Chancen sehe ich als recht gering an, weil nicht alle Fakten hier bekannt sind.
Das BwDLZ entscheidet lediglich über die Anerkennung und Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung.
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F_K

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Antw:UKV - Die richtige Reihenfolge
« Antwort #3 am: 31. August 2018, 13:38:01 »

Generell ist es eine schlechte Sache, Tatsachen zu schaffen (Mietvertrag), bevor die Grundlagen gelegt sind.

Kosten / Tatsachen die vor einer UKV Zusage entstanden sind, sind nämlich grundsätzlich nicht zu erstatten.
Ein solcher Umzug wird dann nämlich als Privatangelegenheit behandelt.
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pzmeier

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Antw:UKV - Die richtige Reihenfolge
« Antwort #4 am: 31. August 2018, 16:34:05 »

Auf Grund der äußerst spärlich Angaben von n3 ist eine vernüftigte Antwort schlicht unmöglich. Das einzige was 100%ig zutrifft, ist das dem ReFü grundsätzlich keine Entscheidung über die Zusage der UKV zusteht. Die Informationen / Beratung sollte ausschließlich durch BAIUDBw, hier die Abrechnungsstelle Landsberg erfolgen.

Zwei Anmerkungen noch:
1. Der Abschluss eines Mietvertrages ist kein KO-Kriterium für die Beantragung der UKV (Beispiel: Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in eine bereits vorhandene TG-Unterkunft mit Zusage der UKV wäre nicht möglich, kommt aber gar nicht so selten vor).
2. Die Anerkennung der Wohnung erfolgt seit 02/2018 grundsätzlich durch das BAPersBw.

n3: Beantragen Sie beim BAPersBw die Zusage der UKV, mit Wirkung zum geplanten Umzugsdatum. Wenn Sie die Zusage erhalten haben, lassen Sie sich durch Landsberg vollumfänglich beraten.
Bis dahin belesen Sie sich im Intranet unter Intranet.iud -> Travelmanagement
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KlausP

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Antw:UKV - Die richtige Reihenfolge
« Antwort #5 am: 31. August 2018, 16:38:25 »

Danke für die Klarstellung.
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LwPersFw

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Antw:UKV - Die richtige Reihenfolge
« Antwort #6 am: 31. August 2018, 19:08:57 »

Um @pzmeier zu ergänzen...

Hier finden sich die Fristen, die relevant sind:

"Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage.
Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.

In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."



Aus dem Absatz 1 ergibt sich das von @pzmeier gesagte:

Die Zusage der UKV könnte sogar noch nach dem Umzug erfolgen.
Denn "soll" ist nicht "muss".
Gerichte haben schon entsprechend entschieden.

Nur im Fall des § 4 Abs. 3 muss die Zusage vor dem Umzug erfolgen.

Beispiel:

Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2014 - 14 ZB 12.506

"Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als die Umzugskostenvergütung in der Regel zusammen mit der Versetzungsverfügung vor dem Umzug zugesagt wird.

Dies ist jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht zwingend.

Aus der den Sonderfall des § 4 Abs. 3 BUKG betreffenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 BUKG lässt sich vielmehr der Umkehrschluss ziehen, dass die Umzugskostenvergütung in den übrigen Fällen eben nicht vor dem Umzug zugesagt zu sein braucht.

Ansonsten wäre die Regelung in Satz 3 überflüssig (vgl. OVG RhPf, U.v. 21.6.2002 – 10 A 10426/02 – IÖD 2003, 3)."





Wer aber "Probleme" mit der Verwaltung vermeiden will...

+ beantragt erst schriftlich die Zusage der UKV beim BAPersBw
+ lässt sich, bis die Zusage kommt, von den genannten Fachleuten zum Thema Umzug mit UKV umfassend beraten !!!!
+ geht erst dann verbindliche Vereinbarungen bzgl. des Umzugs ein

Denn ... im BUKG steht oft das Wort "kann"...
D.h. es könnte sein, dass die Zusage versagt wird !

« Letzte Änderung: 31. August 2018, 19:23:18 von LwPersFw »
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