Um @pzmeier zu ergänzen...
Hier finden sich die Fristen, die relevant sind:
"Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage.
Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."
Aus dem Absatz 1 ergibt sich das von @pzmeier gesagte:
Die Zusage der UKV könnte sogar noch nach dem Umzug erfolgen.
Denn "soll" ist nicht "muss".
Gerichte haben schon entsprechend entschieden.
Nur im Fall des § 4 Abs. 3 muss die Zusage vor dem Umzug erfolgen.
Beispiel:
Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2014 - 14 ZB 12.506
"Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als die Umzugskostenvergütung in der Regel zusammen mit der Versetzungsverfügung vor dem Umzug zugesagt wird.
Dies ist jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht zwingend.
Aus der den Sonderfall des § 4 Abs. 3 BUKG betreffenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 BUKG lässt sich vielmehr der Umkehrschluss ziehen, dass die Umzugskostenvergütung in den übrigen Fällen eben nicht vor dem Umzug zugesagt zu sein braucht.
Ansonsten wäre die Regelung in Satz 3 überflüssig (vgl. OVG RhPf, U.v. 21.6.2002 – 10 A 10426/02 – IÖD 2003, 3)."
Wer aber "Probleme" mit der Verwaltung vermeiden will...
+ beantragt erst schriftlich die Zusage der UKV beim BAPersBw
+ lässt sich, bis die Zusage kommt, von den genannten Fachleuten zum Thema Umzug mit UKV umfassend beraten !!!!
+ geht erst dann verbindliche Vereinbarungen bzgl. des Umzugs ein
Denn ... im BUKG steht oft das Wort "kann"...
D.h. es könnte sein, dass die Zusage versagt wird !