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Autor Thema: Ausmusterung beim Dienstantritt trotz Facharztbericht!?  (Gelesen 1438 mal)

sassy234

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Ausmusterung beim Dienstantritt trotz Facharztbericht!?
« am: 12. September 2018, 23:19:25 »

Wunderschönen Guten Abend :)

Ich habe am 01.10 Dienstantritt und habe gerade erfahren, dass man noch nachträglich ausgemustert werden kann.  :o

Der Musterungsarzt hat mich damals zum Facharzt geschickt aufgrund meiner Urinprobe, die damals auffällig war. Der Urologe hat mich komplett durchgecheckt und konnte nichts feststellen, außer Bakterien die mit Antibiotikum behandelt wurden. Wurde daraufhin nachträglich T2 gemustert.  ;D

Was würde passieren,wenn die Urinprobe bei Dienstantritt wieder auffällig sein sollte? War ja sonst körperlich alles i.O....

Vielen Dank im Voraus  :P

MfG Sassy





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Ralf

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Antw:Ausmusterung beim Dienstantritt trotz Facharztbericht!?
« Antwort #1 am: 13. September 2018, 04:32:31 »

Wenn sich am Gesundheitszustand nichts geändert hat, ist alles o.k. Hat sich etwas geändert, entscheidet der Musterungsarzt und ggf. weiter einzuholenden Facharztbefunden.
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Helft mit, dass es so bleibt.

sassy234

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Antw:Ausmusterung beim Dienstantritt trotz Facharztbericht!?
« Antwort #2 am: 13. September 2018, 19:10:25 »

Danke für die schnelle Antwort  :)

Heißt, es kann das gleiche Problem vorliegen wie bei der Musterung und dann ist alles ok? Bin ja sonst Topfit und fühl mich super!  ;D Aber leider hat dies meistens nichts zu heißen.... ::)
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KlausP

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Antw:Ausmusterung beim Dienstantritt trotz Facharztbericht!?
« Antwort #3 am: 13. September 2018, 19:15:22 »

Noch mal: Art und Umfang der Einstellungsuntersuchung (so heisst das korrekt) legt der zuständige Truppenarzt fest. Und der kann einen Soldaten auch nicht einfach so "ausmustern" sondern er muß die Änderung des Tauglichkeitsgrades (bei Ihnen also "D 2") beim zuständigen Arzt der Entlassungsbehörde (also dem BAPersBw) beantragen. Da Sie nach der fachärztlichen Untersuchung und erfolgreicher Therapie für dienstfähig befunden und eingestellt wurden, besteht da eher kein Grund für dieses Procedere.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen
 

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