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Autor Thema: Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats  (Gelesen 3344 mal)

Dekay

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Sehr verehrte Kameraden,

folgendes Anliegen: Mir sind zwei Überstunden verfallen, weil Sie unter 5 Stunden waren. Begründet wurde dies, weil das AZE-Tool es automatisch macht. Ich wuürde mich gerne aus persönlichem Interesse mit diesem Fall beschäftigen und erfrage nun Rat bei Ihnen. Ich finde nach einer Umfassenden Suche nicht den Gesetzestext zu dieser Regelung, ist einer von Ihnen dieser Habhaft?
Ich würde mich über einige Tipps freuen

Mit kameradschaftlichem Gruße

HG der CIR
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NoHandsJimmy

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #1 am: 18. September 2018, 14:27:30 »

A-1420/34, 2.2.3, Punkt 230 folgende
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Al Terego

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #2 am: 18. September 2018, 15:35:11 »

§ 30c (Arbeitszeit) Soldatengesetz

Da steht in Absatz (2):

"... Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. ..."
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Andi

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #3 am: 19. September 2018, 10:35:55 »

Und genau diese Norm hätte man bei der Schaffung der SAZV anpassen bzw. streichen müssen, denn sie führt dann regelmäßig dazu, dass die Wochenarbeitszeit über 41 Wochenstunden liegt - also das Ziel der SAZV und der EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht erfüllt wird.

Von daher ist es durchaus sinnvoll, wenn die Dienst anordnenden Disziplinarvorgesetzten sich an der 41-Stunden Zielvorgabe orientieren und sich nicht an dieser Norm im SG festhalten, sondern entsprechend A-1420/34, 2.2.3 Nr. 232. vorgehen und nach Belastung direkt den Ausgleich anordnen. Hier gibt es also im Sinne der Fürsorge Spielmasse für die Vorgesetzten.

Wichtiger ist der Verfall dieser fünf Stunden dementsprechend eher dann, wenn es um finanzielle Abgeltung geht, die ist nämlich in keinem Fall möglich.

Gruß Andi

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Al Terego

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #4 am: 19. September 2018, 12:02:38 »

Und genau diese Norm hätte man bei der Schaffung der SAZV anpassen bzw. streichen müssen, denn sie führt dann regelmäßig dazu, dass die Wochenarbeitszeit über 41 Wochenstunden liegt - also das Ziel der SAZV und der EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht erfüllt wird.
Na dass stimmt natürlich so nicht, da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Zeitraum von 12 Monaten 48 Stunden nicht überschreiten darf.
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Andi

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #5 am: 19. September 2018, 14:45:46 »

Na dass stimmt natürlich so nicht, da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Zeitraum von 12 Monaten 48 Stunden nicht überschreiten darf.

Doch, das stimmt genau so, denn das Ziel der SAZV, der EU-Arbeitszeitrichtlinie - und noch früher im §30c (1) SG formuliert - ist die grundsätzlich verbindliche 41h Woche für den Soldaten, nicht die 48h Woche!
Alles über 41h/Woche ist im Normalfall eine erlaubte Ausnahme, eine dauherhafte Überschreitung von 48h/Woche ist ein Verstoß gegen Soldatengesetz und SAZV. Der Disziplinarvorgesetzte hat also nicht das Ziel sein Personal unter 48 Wochenstunden im Schnitt zu halten, sondern bei genau 41 Wochenstunden. Und das hat er bei seiner Dienstplanung zu berücksichtigen.

41 Wochenstunden im Schnitt sind das gesetzliche Ziel, 48 Wochenstunden im Schnitt sind die gesetzliche rote Linie.

Gruß Andi
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F_K

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #6 am: 19. September 2018, 14:52:03 »

Zitat
Und das hat er bei seiner Dienstplanung zu berücksichtigen.

.. und das macht der DV ja auch.

5 Stunden im Monat führen MAXIMAL zu einer 42,25 Stunden Woche, und dies ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Hier handelt es sich also um eine "Bagetellregelung".
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Andi

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #7 am: 19. September 2018, 15:10:27 »

5 Stunden im Monat führen MAXIMAL zu einer 42,25 Stunden Woche, und dies ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Und trotzdem ist der DV in der Pflicht die 41h/Woche im Schnitt sicherzustellen, also ist er gehalten auch diese 5 Stunden durch Mehrarbeitsausgleich zu kompensieren. Tut er das nicht nimmt er sich ganz nebenbei zudem noch den Puffer, der ihn vor der 48h Schnitt "schützt"

Hier handelt es sich also um eine "Bagetellregelung".

Defacto handelt es sich um ein Überbleibsel aus den alten Regelungen, dass mit der SAZV so nicht 100% kompatibel ist. Klassischer Anschlussfehler bei der übereilten Erstellung der SAZV bzw. ein Anschlussfehler der im Nachklapp im SG nicht berichtigt wurde.
Nicht 100% kompatibel deswegen, weil in der SAZV ausschließlich die Kalenderwoche relevant betrachtet wird, der Kalendermonat aber grundsätzlich für die Betrachtung keine Bedeutung hat.
Deutlich wird diese Inkompatiblität insbesondere auch dann, wenn ein Übungsvorhaben mit angeordneter Mehrarbeit über eine Kalendermonatsgrenze läuft, während die Kalenderwoche munter weiter geht. Diese Norm ist einfach ein Fremdkörper im Gesamtkonstrukt. Hier muss vielmehr eine der SAZV angepasste Norm her, die sich auf die Kalenderwoche bezieht - wenn man eine solche "Bagatellregelung" denn beibehalten will.

Gruß Andi
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Al Terego

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #8 am: 19. September 2018, 15:50:52 »

41 Wochenstunden im Schnitt sind das gesetzliche Ziel, 48 Wochenstunden im Schnitt sind die gesetzliche rote Linie.

Genau. Deswegen ist das ja auch mit den bis zu 5 Stunden, die tatsächlich im Monat verfallen können, auch kein grundsätzliches Problem, welches gegen die Zielsetzung der SAZV verstößt.

Das es ein Vorgesetzter das Thema im Blick haben sollte und es erst garnicht soweit kommen lassen sollte, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.
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Andi

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Antw:Arbeitszeitverordnung: Warum verfallen 5 Stunden am Ende des Monats
« Antwort #9 am: 19. September 2018, 16:05:38 »

Genau. Deswegen ist das ja auch mit den bis zu 5 Stunden, die tatsächlich im Monat verfallen können, auch kein grundsätzliches Problem, welches gegen die Zielsetzung der SAZV verstößt.

Es ist halt schlicht ein Anschlussfehler, den man als Disziplinarvorgesetzter auf dem Schirm haben muss.

Gruß Andi
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