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Autor Thema: Refü - Familienheimfahrten 4 Monate nichts..  (Gelesen 3658 mal)

ulli76

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Antw:Refü - Familienheimfahrten 4 Monate nichts..
« Antwort #15 am: 03. Oktober 2018, 10:32:58 »

Wenn man es damit begründet, bekommt man direkt den Bescheid, dass die Beschwerde wegen Fristüberschreitung unzulässig ist.
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Antw:Refü - Familienheimfahrten 4 Monate nichts..
« Antwort #16 am: 03. Oktober 2018, 10:44:02 »

Negativ - man darf auch nach Überschreiten der 4 Wochen Frist hoffen, nunmehr zeitnah einen Bescheid zu erhalten.

Sonst wäre man ja gezwungen, nach 4 Wochen und einer Nacht Beschwerde einzureichen ...
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ulli76

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Antw:Refü - Familienheimfahrten 4 Monate nichts..
« Antwort #17 am: 03. Oktober 2018, 12:03:19 »

Ab den 4 Wochen läuft die Frist für die Beschwerde.
Been there...
Ermittelt wird ja trotzdem.
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Antw:Refü - Familienheimfahrten 4 Monate nichts..
« Antwort #18 am: 03. Oktober 2018, 12:23:02 »

Ich kenne das anders - weil sonst wäre man bei jedem Dauerdelikt gezwungen, sich direkt (innerhalb von 4 Wochen) zu beschweren - dies würde andere Lösungsmöglichkeiten stark einschränken.

Waren wir Mal auf juristischen Rat ....
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justice005

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Antw:Refü - Familienheimfahrten 4 Monate nichts..
« Antwort #19 am: 03. Oktober 2018, 12:35:22 »

Untätigkeitsbeschwerden haben keine Frist. Man ist beschwert, solange die Untätigkeit andauert.

Niemand ist gezwungen, exakt nach einem Monat (und ggf. einer Nacht) Untätigkeitsbeschwerde einzulegen. Und demgemäß ist es abwegig anzunehmen, dass bereits am Folgetag eine Beschwere unzulässig wäre.

Wenn man auf einen Antrag innerhalb eines Monats keinen Bescheid erhält, kann man Untätigkeitsbeschwerde einlegen (§ 1 Abs. 2 WBO). Man kann aber auch noch weitere 2, 3 oder 4 Monate geduldig sein, bis einem der Kragen platzt.




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wolverine

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Antw:Refü - Familienheimfahrten 4 Monate nichts..
« Antwort #20 am: 03. Oktober 2018, 12:38:21 »

Ist doch völlig egal. Die Rechtsprüfung obliegt dem, der die Beschwerde bescheidet und nicht dem Beschwerdeführer. Selbst wenn sie unzulässig wäre, muss dem beschriebenen Sachverhalt im Rahmen der Dienstaufsicht nachgegangen werden und dann sollte man schnell sein Geld bekommen.
Also: Schreiben wann man wo welchen Antrag gestellt hat und das bisher kein Zahlungseingang festzustellen ist obwohl man Anspruch hierauf hat. Den Rest macht die Bürokratie.
« Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 13:55:55 von wolverine »
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