Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 20. April 2024, 00:14:23
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Gz III/22  (Gelesen 5167 mal)

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.739
Antw:Gz III/22
« Antwort #15 am: 02. Oktober 2018, 20:18:06 »

Hier mal ein Auszug aus einem alten Urteil...hilft ggf. weiter...

Die darin genannte ZDv 46/1 ist heute die A1-831/0-4000 "Wehrmedizinische Begutachtung"


"Für den Antrag des Antragstellers, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 WBO). Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 1 WB 55/85).

2.

Der Antrag ist unbegründet; im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]) liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung nicht vor.

Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sind § 30 SLV und die vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen der ZDv 20/7 Kapitel 4. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden ist (S 3 SG), ist der BMVg befugt, zu fordern, daß Unteroffiziere mit Portepee, die die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD anstreben, die uneingeschränkte Eignung für die Ausbildung und künftige Verwendung besitzen müssen (ZDv 20/7 Nr. 402).

Das Urteil darüber, ob der Soldat für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, hängt von zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen ab; der Begriff der Eignung umfaßt die charakterliche, geistige und körperliche Eignung des Soldaten. Bei der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und bei den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der BMVg neben der fachlichen Qualifikation auch die körperliche Einsatzfähigkeit berücksichtigt (BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 a.a.O.).

Wann die körperliche Eignung gegeben ist und welche gesundheitlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Verwendung zu fordern sind, hat der BMVg im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens in der ZDv 46/1 festgelegt. Diese Bestimmungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerwG Beschluß vom 4. August 1981 - 1 WB 29/81). Die ZDv 46/1 regelt, wie die ärztlichen Untersuchungen im militärischen Bereich durchzuführen sind und wie festgestellte Körperfehler im Hinblick auf die Verwendung zu bewerten sind. Die Fehlerziffern der Anlage 3 sind während der gesamten Dienstzeit anzuwenden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 zur ZDv 46/1). Die Bestimmungen der ZDv 46/1 werden bei einer Überprüfung der Verwendungsfähigkeit eines Soldaten bei Statusänderung, Dienstzeitverlängerung und bei Verdacht auf eine Änderung der Verwendungsfähigkeit durch die Fachdienstliche Anweisung des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens (FA/InspSan) M 60.02 ergänzt (Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 2 zur ZDv 46/1). Solche die Verwendung des Soldaten betreffenden Bestimmungen können vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG a.a.O.).

Wo bei Körperfehlern im einzelnen die Grenzen zu ziehen sind, ist eine Frage militärischer Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht vom Gericht überprüft werden können. Es ist Sache des verantwortlichen Vorgesetzten bzw. der zuständigen Militärärzte, hier die erforderliche Entscheidung zu treffen. Das Gericht kann nicht anstelle der Vorgesetzten darüber entscheiden, was für eine militärische Verwendung als tragbar anzusehen ist und was nicht mehr.

Daß Soldaten, die einen Körperfehler aufweisen, der nach der Fehlertabelle in Anlage 3 zur ZDv 46/1 in die Gradation VI einzustufen ist, nach der Nr. 268 der ZDv 46/1 in keinem militärischen Dienst verwendbar sind, beruht nicht auf einem Ermessensfehler. Wenn im Anschluß hieran in der FA/InspSan M 60.02 (2/84) Nr. 4.1 die Folgerung gezogen wird, Soldaten, die eine Statusänderung anstrebten, seien bei Gradation VI "dauernd nicht verwendungsfähig", so ist das folgerichtig. Damit wird der Bereich nicht nachprüfbarer Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überschritten. Ebenso ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der FA/InspSan M 60.02 (2/84) Nr. 7 bestimmt ist, daß Ausnahmen von dem Begutachtungsergebnis gemäß Ziffer 4.1 zwar von dem Soldaten selbst, dem Truppenarzt oder dem Disziplinarvorgesetzten angeregt, der personalbearbeitenden Stelle bei der Gradation VI jedoch nur durch den BMVg - InSan - vorgeschlagen werden können.

Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die personalführenden Stellen bereits die Zulassung zu einer Ergänzungsausbildung, die bei erfolgreichem Durchlaufen notwendig zu einer Statusänderung führt, davon abhängig machen, daß die Soldaten für den angestrebten Status uneingeschränkt geeignet sind.

Nach § 30 Abs. 1 SLV kann die Laufbahn eines OffzMilFD nur im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten durchlaufen werden (vgl. ZDv 20/7 Nr. 415). Das PSABw verlangt deshalb zu Recht, daß der Bewerber für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD bereits vor der Zulassung die uneingeschränkte körperliche Eignung zum Berufssoldaten besitzt. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, daß die personalführenden Stellen bei dem ärztlichen Urteil "dauernd nicht verwendungsfähig" die uneingeschränkte körperliche Eignung nicht als gegeben ansehen."



Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 85/86
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.776
Antw:Gz III/22
« Antwort #16 am: 02. Oktober 2018, 21:57:14 »

Oder kurz:

An einen Offz (auch MilFD) werden aufgrund der Verwendungsbreite höhere Anforderungen gestellt, auch gesundheitlich, als an einen Fw / BS.

Dies kann im Einzelfall, auch rechtssicher, dazu führen, dass schon gesundheitlich ein weiterer Aufstieg nicht möglich ist.
Gespeichert

GGS80

  • Gast
Antw:Gz III/22
« Antwort #17 am: 13. Oktober 2018, 13:50:23 »

Oder kurz:

An einen Offz (auch MilFD) werden aufgrund der Verwendungsbreite höhere Anforderungen gestellt, auch gesundheitlich, als an einen Fw / BS.

Dies kann im Einzelfall, auch rechtssicher, dazu führen, dass schon gesundheitlich ein weiterer Aufstieg nicht möglich ist.

Das ist nicht ganz richtig: MilFD und BS Untersuchung hat den gleichen Charakter. Mit der Graduation VI ist beides ausgeschlossen. Darüber ließ ich mich nun vom Truppenarzt aufklären.

Bei einem Laufbahnwechsel mit einer Graduation IV ist man verwendungsfähig mit erheblichen Einschränkungen. Das bedeutet allerdings, dass es für ein LBW ausreicht - Auch OffzMilFD.
Bei einer Einstellung als TrzppenOffz wäre es allerdings ein Ausschluss.
Ergo: Die besagte Vorschrift ist eine Musterungsvorschrift und die Anforderungssymbole Offz gelten nur für eine Einstellung als Truppenoffizier.
Ist man BS tauglich - wird man übernommen. Egal ob Fw, oder OffzMilFD
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de