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Verbeamtung / finanzielle Verhältnisse

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Alex891:
Guten Tag zusammen,

ich überlege mich für eine Stelle zum Beamten im höheren nichttechnischen Dienst beim Bundesamt für Ausrüstung und Informationstechnik zu bewerben.
Vorab habe ich eine Frage:
Ich habe gelesen, dass man für eine Verbeamtung „geordnete, finanzielle Verhältnisse“ haben muss.
Was bedeutet dies konkret? Darf man somit keine Schulden haben?
Ich habe für mein Masterstudium einen KfW-Studienkredit aufgenommen und noch ca. 15.000 Euro offen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex

LwPersFw:
Das ist vollkommen unkritisch.

Wie jeder andere Kredit (Auto, Haus, etc.) den man normal zurückzahlen kann.

woodstock:
Es geht da eher um Konsumschulden und Verpflichtungen aus "jugendlichem Leichtsinn".
Man möchte die Angriffsfläche für Bestechungen klein halten, darauf zielt die Sache.

Schulden aus beruflichen Gründen oder durch Eigentumserwerb sind in üblicher Höhe völlig unkritisch.

TomTom2017:

--- Zitat von: woodstock am 03. Oktober 2018, 00:30:39 ---Es geht da eher um Konsumschulden und Verpflichtungen aus "jugendlichem Leichtsinn".
Man möchte die Angriffsfläche für Bestechungen klein halten, darauf zielt die Sache.

Schulden aus beruflichen Gründen oder durch Eigentumserwerb sind in üblicher Höhe völlig unkritisch.

--- Ende Zitat ---

Nein, leider nicht richtig. "Geordnete, finanzielle Verhältnisse" bedeutet, dass man seine finanzielle Verpflichtungen nachkommen kann und keine Überschuldung vorliegt. Nach Rechtsprechung des BVerwG lebt man in geordneten, finanziellen Verhältnissen,

"wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.".

(BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 6 C 15.04)

Der Sinn dahinter liegt in der Korruptionsverhinderung. Jemand, der finanzielle Probleme, ist empfänglicher für eine Vorteilsannahme bzw. für Korruption.

M05W12S69:
auf gut deutsch:

Keine schlechte SCHUFA, keine Abgabe der eidesstattlichen Erklärung (Vermögensauskunft, früher Offenbarungseid), keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen, etc.

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