Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 29. März 2024, 10:36:18
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: USG/Wehrsold vs Hartz IV  (Gelesen 4509 mal)

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.698
USG/Wehrsold vs Hartz IV
« am: 04. Oktober 2018, 11:34:36 »

Quelle: DBwV 10/2018

Problem:

"Hauptfeldwebel d.R. Stefan D.:
Ich war als früherer Soldat auf Zeit in diesem Jahr für zwei Monate
zu einem Reservistendienst bei meiner alten Einheit.
Auch wenn meine aktive Zeit schon etwas zurückliegt, ich bin Anfang 50,
war es schon toll, die Kameradschaft in der Einheit zu erleben und
zu erfahren, dass man gebraucht wird. Leider bin ich seit einiger Zeit
auf die Grundsicherung angewiesen, weshalb natürlich auch die Mindestleitung
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sehr willkommen war.

Nun stellt sich jedoch heraus, dass die Arbeitsagentur die erhaltenen Leistungen
von der Bundeswehr auf meinen Grundbedarf für ein halbes Jahr anrechnet.

Das führt zum Ergebnis, dass ich in den nächsten sechs Monaten nicht einmal die Miete überwiesen bekomme.

Ist das rechtens, zumal ich meine Wehrübung dem Jobcenter mitgeteilt habe ?"


Sachlage:

"Leider ja.
Vielen Betroffenen ist die Systematik der Anrechnung von „sonstigem Einkommen“ auf die
Grundsicherung gemäß Sozialgesetzbuch II – auch bekannt als Hartz IV – nicht bekannt.

Maßgeblich hierfür ist die Regelung in den §§ 11, 11a und 11b Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Übrigens sind nicht alle Leistungen gemäß USG und Wehrsoldgesetz auf die Grundsicherung
anzurechnen: Der ebenfalls erhaltene Verpflichtungszuschlag gemäß § 10 USG stellt die
Nachfolgeregelung zum in der Arbeitslosengeld-II-Verordnung § 1 Absatz 1 Nummer 5 als
Ausnahme normierten Leistungszuschlag dar.
Von einer Anrechnung dieses Betrags ist vor diesem Hintergrund abzusehen.

Zum Verfahren:

Die Anrechenbarkeit von Leistungen nach dem USG und dem Wehrsoldgesetz wird
folgendermaßen normiert: „Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung
in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.“
(§ 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II).
Als einmalige Einnahme gelten hierbei die Leistungen nach dem USG. Die Gesamtzahlung
wird also durch sechs dividiert und auf die folgenden sechs Monate einzeln angerechnet
mit dem Ergebnis, dass Ihr Bedarf aus der Grundsicherung gemindert wird oder sogar
entfällt. Den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs folgend, ist die Anwendung rechtmäßig erfolgt.

Im Zusammenhang bewertet erscheint diese – gesetzlich normierte Praxis – jedoch als skandalös.
Die Unterhaltssicherung für Reservistendienst Leistende dient der Sicherung des Lebensunterhalts
während des Reservistendiensts.
Hingegen verlangt die im SGB II vorgeschriebene Anrechnungsregel vom Betroffenen im
Grunde die Rücklagenbildung aus den laufenden USG-Zahlungen für ein halbes Jahr.
Das kann nicht im Sinne des USG sein – und schon gar nicht im Sinne der Soldaten.

Für zukünftige Reservistendienste ist zu empfehlen, nicht nur korrekterweise den Reservistendienst
an das Jobcenter zu melden, sondern sich aus dem Leistungsbezug komplett abzumelden und
erst nach dem Ende der Dienstleistung wieder einen Leistungsantrag zu stellen.

Dann gelten die günstigeren Anrechnungsvorschriften für „Vermögen“ anstelle von „Einkommen“ gemäß SGB II."
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.737
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2018, 12:24:06 »

Mir ist nur unklar, wo da ein "Skandal" gesehen wird.

Zusätzlich wurde ja auch noch eine Option aufgezeigt.
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.694
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2018, 13:03:30 »

Naja, der Skandal besteht darin, dass das USG eben für einen Soldaten mit bestimmtem Dienstgrad in Übung (Dienstleistung) eine bestimmte Mindestleistung normiert. Das ist der Betrag gem. Anl. für den Zeitraum des Dienstes. So ist das bei jedem, der als Reservist übt.
Bezieher von SGB II gelten hier wohl als Menschen und Wehrübende zweiter Klasse, bei welchen der gleiche Betrag für sechs Monate ausreichen muss.

Ich bin immer vorsichtig mit dem Wort Skandal, aber eine Ungerechtigkeit erkenne ich schon und eine Anerkennung für den geleisteten Dienst ist es auch nicht.

Und ich bin da unverdächtig, zur betroffenen Gruppe zu gehören; ich zahle genug Abgaben, dass ich sehr wohl sehe, dass alle ausgeteilten Wohltaten von irgendwem auch erwirtschaftet werden müssen.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

seltsam

  • Gast
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #3 am: 04. Oktober 2018, 13:26:38 »

Wie ist es möglich, dass ein Reservist, der eine Reservedienstleistung ableistet und demnach Soldat nach dem Soldatengesetz ist, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 hat?

Entweder er ist Soldat oder arbeitssuchend.

Daher ist auch die Unterhaltssicherung nicht anrechenbar, es sei denn, sein Vermögen wird dadurch soweit erhöht, dass er den Freibetrag bei Wiedereintreten des ALG 2-Bezuges überschreitet und daher eine Anrechnung erfolgt.
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.737
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #4 am: 04. Oktober 2018, 13:30:57 »

Zitat
Naja, der Skandal besteht darin, dass das USG eben für einen Soldaten mit bestimmtem Dienstgrad in Übung (Dienstleistung) eine bestimmte Mindestleistung normiert. Das ist der Betrag gem. Anl. für den Zeitraum des Dienstes. So ist das bei jedem, der als Reservist übt.

So ist es bei JEDEM - auch dem SGB II Kameraden.

Zitat
Bezieher von SGB II gelten hier wohl als Menschen und Wehrübende zweiter Klasse, bei welchen der gleiche Betrag für sechs Monate ausreichen muss.

Nein - alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, "zweite Klasse" gibt es per Definition nicht.

Wer aber seinen Lebensunterhalt selber NICHT sicherstellen kann, muss sich Einkommen natürlich anrechnen lassen - und dafür gibt es gesetzliche Regelungen.

@ seltsam:

Wie der Ratschlag schon sagt - der Kamerad hätte sich besser aus dem Bezug SGB II abmelden sollen - hat er aber nicht gemacht.
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.694
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #5 am: 04. Oktober 2018, 13:39:52 »

Bei jedem Menschen ist es so, dass ihm die Mindestleistung für das Bestreiten des Lebensunterhaltes im Übungszeitraum zusteht. Bei Leistungsempfänger ist so, dass hier pauschal sechs Monate als Bezugszeitraum angesetzt werden. Wenn der Leistungsempfänger also ein oder zwei Monate übt, steht ihm lediglich ein oder zwei Sechstel der Mindestleistung zu.
Ich sehe da schon eine Ungleichbehandlung.

Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

seltsam

  • Gast
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #6 am: 04. Oktober 2018, 13:42:23 »

Das muss er nicht, da er für den Zeitraum der Reservedienstleistung nicht hilfebedürftig ist, zudem nich Soldat und somit keinen Anoruch auf Leistungen hat. Dementsprechend kan hier auch das Jobcenter keine Anrechnung auf zustehenden Leistungen vornehmen.

Das sollte nun aber mittlerweile jedes Jobcenter wissen. Wenn die da keine Ahnung haben, soll der Kamerad die mal bitten, bei der Zentrale anzufragen, schlechtestenfalls einen Widerspruch einreichen.

Die wissen das sehr genau, hat die auch genug Zeit und Geld gekostet, dieses Erfahrung zu machen.
Gespeichert

seltsam

  • Gast
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #7 am: 04. Oktober 2018, 13:45:53 »

@wolverine

Wie kann ein Reservedienstleistender gleichzeitig Leistungsempfänger sein? Er ist Soldat für den Zeitraum der Dienstleistung und hat Anspruch auf Unterhaltssicherung, aber keinen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2.
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.737
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #8 am: 04. Oktober 2018, 13:55:54 »

Natürlich wird ein Sozialhilfeempfänger anders behandelt, als andere - ist aber keine Ungleichbehandlung, sondern sachgerecht.

(Ich bekomme ja schließlich (auch) keine Zahlungen zum Lebensunterhalt / Miete ohne Gegenleistung - spreche aber nicht von Ungleichbehandlung).

@ Seltsam:

Diese Tiefen des SGB kenne ich nicht, ist auch wohl das falsche Forum dafür.
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.694
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #9 am: 04. Oktober 2018, 14:09:21 »

Das sind doch wirklich Äpfel mit Birnen. ::) Natürlich ist der Leistungsbezug etwas anderes als Erwerbsarbeit; das ist im SGB II auch explizit so geregelt und Ausdruck des Sozialstaatsprinzips als verfassungsrechtlicher Gegengrund. Wenn man so will, ist für diesen Leistungsanspruch eine verfassungsrechtliche Ausnahme vom Gleichheitsanspruch normiert, denn sonst bekäme ja jeder Geld vom Amt.

Etwas völlig anderes ist doch der Bezug nach USG. In diesem Fall leisten zwei Leute einen Monat Dienst im Dienstgrad X und sollen dafür den Betrag Y erhalten. Der eine bekommt ihn auch und darf ihn in einem Monat verbrauchen, der andere soll diesen auf sechs Monate vorhalten, um ihn seinen SGB-Ansprüchen gegenzurechnen.

@seltsam:
Wenn man nach dem Starttext geht, gibt es wohl zwei rechtlich korrekte Möglichkeiten nach den SGB-Regeln: entweder Abmeldung aus dem Leistungsbezug oder Anrechnung der RDL-Leistung (mit Ausnahme Verpflichtungsprämie) über sechs Monate. Ich habe das nicht geprüft, nehme lediglich die Informationen der Quelle.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

seltsam

  • Gast
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #10 am: 04. Oktober 2018, 14:20:31 »

Man muss sich als Reservedienstleistender nicht aus dem Bezug abmelden, da kein Anspruch auf Leistungen während dieser Zeit bestehen.

Die Ableistung einer Reservedienstleistung muss man aber sehr wohl anzeigen.

Etwas anderes ist natürlich, wenn man Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist. Dann werden die Zahlungen nach dem Unterhatssicherungsgesetz auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Das aber gibt die Schilderung der Situation des Fragestellers nicht her.


Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.737
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #11 am: 04. Oktober 2018, 14:22:56 »

@ Wolverine:

Ich erkenne schon Deinen Punkt.

However: Der Privatier, der eine RDL leistet, verbraucht ggf. die USG (Mindest-) Leistung in einem Tag, andere geben die Mindestleistung in dem Monat nicht aus, sondern realisieren daraus eine Sparrate.

Jeder ist seines Glückes Schmied - und bei der verfügbaren Anzahl von RDL Tagen (werden nicht ausgeschöpft dieses Jahr), könnte der HptFw auch spielend 6 Monate (oder länger) im Jahr üben - und damit komplett aus dem Sozialhilfebezug rausfallen.

Scheint er aber nicht zu wollen ...
Gespeichert

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.694
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #12 am: 04. Oktober 2018, 14:51:21 »

Ich erkenne schon Deinen Punkt.
Na, das ist doch schön. Trotzdem ist es immer noch ein Unterschied, ob ich die Entscheidung treffe und - frei nach George Best - das meiste Gelds für Alkohol, Frauen und schnelle Autos ausgebe, den Rest einfach verprasse, oder eben staatlicherseits zur Vorhaltung für ein halbes Jahr gedrängt werde, mit der Restriktion der Leistungskürzung für diese Zeit.

Aber es soll jetzt gut sein. Es wird ja sogar im Ursprungstext eine gangbare Alternative beschrieben. Allein das zeigt doch eigentlich, wie schräg das ist. Hier ist doch jeder dämlich, der sich nicht für den Übungszeitraum aus dem Leistungsbezug abmeldet. Und dann muss nicht für sechs Monate vorgehalten werden?! Sinnvoll und nachvollziehbar ist doch wirklich etwas anderes.

Das Problem im gegenständlichen Sachverhalt war wohl, dass der Betroffene um die Regelung nicht wusste (und sie drängt sich ja auch nicht gerade auf). So hatte er sich wohl gefreut, zwei Monate wieder etwas Geld zu haben und dafür muss er sich jetzt die Miete für die Folgemonate zusammenknausern.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.737
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #13 am: 04. Oktober 2018, 15:09:14 »

Tja, der SGB II Empfänger soll wohl nicht "prassen" - so die gesetzlichen Vorgaben.

Innerhalb dieser Vorgaben hat er ja sogar die Möglichkeit, zu "prassen", man muss es halt nur wissen ... Prost.
Gespeichert

MMG-2.0

  • Gast
Antw:USG/Wehrsold vs Hartz IV
« Antwort #14 am: 04. Oktober 2018, 17:16:09 »

Wenn es absehbar ist, dass der passive SGB II Empfänger wieder aktiver SGB II Empfänger sein wird, dann muss er das schon mit dem "prassen" sehr geschickt anstellen.
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de