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Autor Thema: Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV  (Gelesen 6683 mal)

Orse

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Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« am: 08. Oktober 2018, 16:09:22 »

Moin Kameraden,
ich bin seit Januar 18 im Bfd, bis zum 31.7 habe ich die BwFachSch besucht und seit dem 01.08 bin ich in einer Ausbildung. Entfernung Wohnung-Ausbildungsstelle 107km. TGV nach 6 wurde mir heute telefonisch zugesagt. Ein anderer Berater sagte mir, ich könne eine Wohnung suchen im Umkreis bis 50km und würde die Wohnung inkl Fahrtkosten und TGV bekommen. Jetzt hieß es eben am Telefon, nein. Nur die Wohnung würde bezahlt werden und sonst gar nichts. 48km seien zu weit weg.
Ein anderer Kollege meinte, Wohnung nicht angeben und TGV nach 6 nehmen, dass ist doch nicht rechtens oder was?

Das tägliche pendeln der ü100km geht schon ziemlich an die Konsistenz... ich finde auch keine geeignete Wohnung hier am Ausbildungsort. Wie gesagt, eine einzige in 48km Entfernung...

Kennt sich jemand damit aus oder könnte mir wichtige Tipps geben?

Gruß Orse
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milFd2017

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #1 am: 08. Oktober 2018, 18:34:15 »

Erst mal alles korrekt denke ich.
1. TG6 oder
2. TG3 + Wohnung im Einzugsbereich und Reisebeihilfen zum Hauptwohnsitz (1 pro Monat bzw 2 mal je nach Familienstand)

Oder UKV (Endumzug) beantragen, wie lange dauert denn die Ausbildung und möchtest du dort im Anschluss weiter tätig sein?
Ansonsten motivierter nach einer Wohnung suchen. Warum nimmt an sich eine zivile Ausbildungsstätte nach der Dienstzeit so weit weg vom Wohnort oder macht sich vorher nicht über sowas Gedanken?
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ITFw 2007
OffzMilFD 2017 (IT)

Orse

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #2 am: 08. Oktober 2018, 20:39:17 »

Ausbildung dauert 30 Mon und ich würde gerne da auch darüber hinaus wohnen bleiben. Verbeamtung auf Lebenszeit möglich ;-)
Meine Frau und ich haben auch schon ein Haus und deswegen würde ich weiterhin pendeln, ging ja 10 aktive Jahre auch.

Ja deswegen wundert mich das, dass mir am Telefon heute wieder was anderes gesagt wurde. Leider ist es nicht so einfach, eine Wohnung in halbwegs normalen Zustand zufinden, welche auch noch bezahlbar ist. Leider herrscht in vielen Großstädten Wohnraummangel.
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #3 am: 09. Oktober 2018, 06:41:28 »

@milFd2017 hat ja schon den grundsätzlichen Unterschied zwischen TG nach § 3 und 6 genannt.

Eine Vermischung gibt es nicht.

Entweder § 6 - dann wird keine dauerhafte Unterkunft am Dienstort (Ausbildungsort) gestellt - da i.d.R. tägliche Heimkehr

Oder § 3 - Stellung einer unentgeltlichen Unterkunft - sei es eine angemessene Truppenunterkunft, oder ein Hotel, oder ein möbliertes Zimmer/kleine Wohnung...


Bei der Frage Wohnung ist u.a. zu beachten:

ZDv A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung

"4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld

412. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az 2 C 42.07)
festgestellt, dass der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes darin besteht, den dienstlich
veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der
Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt
zu führen. Diese Kosten sind notwendig im Sinne von § 3 Absatz 4 Sätze 1 und 2, soweit sie im
Einzelfall tatsächlich entstanden sind.

413. Notwendig sind die Kosten, die dem Trennungsgeldberechtigten zwangsläufig durch die
Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Soweit der Berechtigte zur Miete wohnt, sind die
Mietkosten (für die Unterkunft/Wohnung) einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten
notwendige Kosten
. Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz können nicht erstattet werden.
Kosten für die Reinigung der Wohnung/Unterkunft während des Mietverhältnisses gehören nicht zu
den zu erstattenden Nebenkosten. Wurde bei Vertragsabschluss vereinbart, dass bei Beendigung
des Mietverhältnisses/Nutzungsverhältnisses die Kosten für die Endreinigung durch die/den
Berechtigten zu tragen sind, gehören diese zu den notwendigen Kosten, die im Rahmen des
zustehenden Trennungsübernachtungsgeldes zu erstatten sind.

414. In den Fällen, in denen eine solche Unterkunft durch eine oder mehrere Personen mit genutzt
wird, sind notwendige Kosten für die Unterkunft die entsprechend der Anzahl der Mitnutzer ermittelten
anteiligen Kosten. Insoweit ist es prinzipiell unbeachtlich, welche Kosten von den Mitnutzern – ggf.
aufgrund entsprechend vertraglicher Vereinbarungen – tatsächlich getragen werden. Auch ist
unerheblich, ob die Mitnutzer der Unterkunft Anspruch auf Trennungsgeld bzw. sonstige
Kostenerstattung haben. Lediglich in Fällen, in denen der vom Berechtigten tatsächlich gezahlte
Betrag die o. a. Kosten unterschreitet, ist der gezahlte Betrag maßgeblich.

4.5 Höchstbetrag

415. Die Trennungsgeldverordnung kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten
Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall
nachgewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft
. Wegen der Bindung der
vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) können auch die
Trennungsgeldbehörden im Rahmen ihrer Befugnis zum Erlass norminterpretierender
Verwaltungsvorschriften keine mit § 3 Absatz 4 Satz 1 TGV unvereinbare absolute Höchstgrenze
vorsehen.

Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Behörde zur einheitlichen Behandlung ihres Personals in
einer Vielzahl gleichgelagerter Trennungsgeldfälle typisierende Verwaltungsvorschriften erlässt und
darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Betrag festlegt, bis zu dem regelmäßig ohne
nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Mietkosten als notwendig anerkannt werden. Dass die
Festlegung eines solchen relativen Höchstbetrags in einer Verwaltungsvorschrift arbeitserleichternd
wirkt, die Ressourcen einer Personalverwaltung schont, zu einer Beschleunigung der
Trennungsgeldbewilligung führt und auch dem Trennungsgeldberechtigten beim Abschluss des
Mietvertrags eine Orientierungshilfe bietet (siehe auch Urteil BVerwG vom 6. November 2012 –
Az 5 A 2/12).

416. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte mit einer Wohnungsgröße von 20 bis 39 qm zu
berücksichtigen.
Reicht die Anzahl der Unterkünfte für die Deckung des Bedarfs nicht aus, sind auch
kleinere und größere Unterkünfte zu berücksichtigen.

417. Die Unterkunft muss auch angemessen sein. Die/der Berechtigte hat keinen Anspruch auf
eine Wohnung mit einer bestimmten Größe oder Zimmerzahl. Insoweit ist auch das Angebot des
Wohnungsmarktes maßgeblich. Bei der Angemessenheit sind u. a. die Dauer der Maßnahme nach
§ 1 Absatz 2 und das Alter der/des Berechtigten beachtlich
. Angemessen ist die Unterkunft, die ein(e)
auf Sparsamkeit bedachte(r) Privatreisende(r) bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter
Berücksichtigung möglicher Kosteneinsparungen aufzuwenden bereit wäre.

Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein "möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)"
eine angemessene Unterkunft dar
. Dies entspricht den Grundsätzen, die das BVerwG in seinen
Urteilen vom 20. November 2001 – Az 10 A 2.01 und vom 5. Februar 2002 – Az 10 A 1.01 zur
Zumutbarkeit einer vom Dienstherrn gestellten Unterbringung entwickelt hat. Wird die Warmmiete für
ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die/der Trennungsgeldberechtigte zwar
einerseits Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber
andererseits durch die Übernahme der Heizkosten, des Möblierungszuschlags und der Grundmiete
von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen unzumutbaren
persönlichen Belastungen ausgesetzt (Urteil BVerwG vom 6. November 2012 – Az 5 A 2/12).

418. Ob eine solche unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen zur Verfügung steht und im
Einvernehmen mit der/dem für diese Unterkunft Zuständigen (Kasernenkommandant,
Kasernenoffizier, Standortkommandant) der/dem Berechtigten zugewiesen werden kann, ist durch die
für das Trennungsgeld zuständigen Dienststellen und Stellen zu prüfen.

419. Bei der Ermittlung der geforderten Mieten sind aufgrund des Sparsamkeitsgrundsatzes stets
die angemessenen preisgünstigeren Unterkünfte des Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.

Teurere Unterkünfte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Wohnungsmarktlage nicht
genügend preisgünstigere angemessene Unterkünfte vorhanden sind. Die Ermittlung bitte ich in
einem Zeitabstand von sechs Monaten zu überprüfen.


420. Nach der Ermittlung der geforderten Mieten (einschließlich Nebenkosten) für die am
jeweiligen Dienstort vorhandenen möblierten Unterkünfte ist die höchste ermittelte Miete
einschließlich Nebenkosten der maßgebliche Höchstbetrag bei der Erstattung der notwendigen
Unterkunftskosten. Sollte die höchste Miete erheblich über der zweithöchsten Miete liegen, bitte ich
Letztere als ortsüblich zugrunde zu legen.

421. Keinesfalls ist von den ermittelten Mieten das arithmetische Mittel zu bilden, da in diesem
Fall ein großer Anteil der Unterkünfte für eine Anmietung durch Trennungsgeldberechtigte
ausscheiden würde.

422. Zu o. a. Betrag können alle Trennungsgeldberechtigten nach § 3, denen keine unentgeltliche
Unterkunft des Amtes wegen zugewiesen werden konnte, am Dienstort eine solche Unterkunft mit
dem Anspruch auf Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten anmieten.


423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Unterkunftskosten für
Trennungsgeldempfänger bitte ich für kurzfristige Anmietungen durch neue Trennungsgeldberechtigte
eine Reserve von 1 – 3 Unterkünften zu berücksichtigen.

424. Die bereits vor Mai 2010 berücksichtigten Mieten einschließlich Nebenkosten sind aus
Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin zu erstatten, auch wenn deren Betrag den örtlichen
Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft übersteigt.

425. Soweit durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder das Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen (BADV) für einen Dienstort entsprechende Festlegungen erfolgt sind,
bitte ich diese zu berücksichtigen. Insoweit führt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vor der Festsetzung des Höchstbetrages ggf. eine
Abstimmung mit den vorgenannten Dienststellen durch.

426. Weist die/der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie/er für den festgesetzten
Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene möblierte
Unterkunft anmieten konnte, werden ihr/ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.


427. Ändert sich der Anspruchszeitraum auf Trennungsgeld, können Berechtigte auch in eine
andere ggf. teurere Unterkunft umziehen, sofern die bisherige Unterkunft wegen der voraussichtlichen
Dauer des Trennungsgeldanspruchs, z. B. wegen der Größe (unter 15 qm), nicht mehr angemessen
ist. Ein Anspruch auf Erstattung ggf. anfallender Kosten für diesen Umzug besteht nicht.

428. Wohnt die/der Trennungsgeldberechtigte in einer Wohnung, deren Eigentümer er oder der
Ehegatte oder Lebenspartner ist, sind dies die durch die Nutzung der Wohnung verursachten
Nebenkosten in der Höhe, in der sie gemäß Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung) im Falle der Vermietung auf den Mieter umgelegt werden können
(siehe Urteil BVerwG vom 19. Februar 2009 – Az 2 C 42/07). Zu den notwendigen Unterkunftskosten
gehören dagegen nicht die Kosten des Erwerbs und der Finanzierung der Wohnung, die im Falle der
Vermietung typischerweise in der Form des Mietzinses erhoben werden. Die/der Berechtigte kann
daher nicht die Erstattung der Miete verlangen, die sie/er dem Ehegatten oder Lebenspartner zahlt,
wenn diese Eigentümerin/dieser Eigentümer der Wohnung ist.

429. Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehören grundsätzlich auch die Stromkosten. Dabei
ist es unerheblich, ob die Stromkosten in den Mietkosten enthalten sind oder ob die/der
Trennungsgeldberechtigte selbst einen Vertrag über die Stromlieferung mit einem
Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat.

430. Als nachgewiesen gelten die Kosten, wenn hierzu entweder ein Mietvertrag oder eine
ähnliche Nutzungsvereinbarung vorgelegt wird, die auch die Stromkosten ausweisen. Bei einem
Vertrag der/des Trennungsgeldberechtigten mit einem Versorgungsunternehmen ist der Vertrag
hierzu der erforderliche Nachweis. Als Nachweis können auch auszugsweise Kopien von
Kontoauszügen und Quittungen angesehen werden. Eine – auch schriftliche – Versicherung reicht
hier nicht aus.

431. Die/der Berechtigte hat, soweit keine Heizkosten-, Nebenkosten- oder
Stromkostenpauschale vereinbart wurde, unverzüglich nach Erhalt Kopien der
Jahresabrechnungen/Endabrechnung für die Heizkosten, sonstigen Nebenkosten und Stromkosten
zwecks Nachberechnung des Trennungsübernachtungsgeldes vorzulegen. Wird die
Jahresabrechnung/Endabrechnung nicht vorgelegt, ist das gewährte Trennungsübernachtungsgeld
zu überprüfen und ggf. teilweise zurückzufordern.

432. Beim Zusammenziehen von zwei trennungsgeldberechtigten Ehegatten oder Lebenspartnern
in eine gemeinsame Unterkunft am neuen Dienstort, wird durch den zusätzlichen Platzbedarf, die
zusätzliche Möblierung, die höheren Nebenkosten ein Mehrbedarf pro Person von 25 vom Hundert
des maßgeblichen Höchstbetrages berücksichtigt. Gleiches gilt auch, wenn zwei
Trennungsgeldberechtigte eine gemeinsame Unterkunft nutzen, die nicht verheiratet sind oder in
einer eingetragenen Partnerschaft leben.

( ... )

435. Soweit die/der Berechtigte für seine Unterkunft/Wohnung am neuen Dienstort eine
Zweitwohnungssteuer zu zahlen hat, ist diese neben den sonstigen Unterkunftskosten zu erstatten.
Hierzu übersendet die/der Berechtigte eine Kopie des Festsetzungsbescheides.
Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
11. Oktober 2005 festgestellt hat, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dann
verfassungswidrig ist, wenn sie von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die neben der
ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an einem anderen Ort
innehaben, erhoben wird.

436. Neben den nach Nrn. 412 bis 427 erstattungsfähigen Unterkunftskosten können auch die
nachgewiesenen Maklerkosten für die Anmietung einer angemessenen Unterkunft erstattet werden,
wenn die Beauftragung eines Maklers für die Beschaffung einer möblierten oder unmöblierten
Unterkunft am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet notwendig war.
(Anm. von mir : Hier unbedingt vorher bei der Verwaltung nachfragen !! Denn dies ist abhängig vom jeweiligen Dienstort !!)

437. Nach Ablauf des Anspruchs auf Trennungsreisegeld werden Fahrtkosten nur zwischen einer
außerhalb des Dienstortes bereitgestellten unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen und der
Dienststätte in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 4 erstattet. Somit werden die
entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die/den Berechtigte(n)
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Mögliche
Fahrpreisermäßigungen (z. B. Job-Ticket, Jahresabonnement, Monatskarte). Bei Benutzung eines
privaten Kraftfahrzeugs werden je vollem Kilometer 0,20 Euro bis zum Betrag nach vorstehendem
Satz 2 der Nr. 437 gewährt.

( ... ) "




D.h. ... die Unterkunft soll im Einzugsgebiet zur Ausbildungsstätte liegen ... also Umkreis 30 km.

Hierzu steht Ihnen der zunächst von der Verwaltung Festgesetzte Höchstbetrag für diesen Ort zur Verfügung.

Können Sie nachweisen, dass zu diesem Höchstbetrag keine angemessene Unterkunft im Einzugsgebiet
angemietet werden kann, wird gemäß Nr 426 auch eine teurere Unterkunft bezahlt, die über dem Höchstbetrag liegt.


Aber zuerst >> klären Sie, welches TG man Ihnen zahlen will >> nach § 3 oder § 6
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Orse

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #4 am: 09. Oktober 2018, 08:27:29 »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Man gewährt mir nach Paragraph 6 TG. Ändert das jetzt an der Situation etwas?
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Tasty

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #5 am: 09. Oktober 2018, 08:53:08 »

Welches TG Du bekommst, hängt doch davon ab, für welche Variante (tägliches Pendeln oder Zweitwohnung) Du Dich entscheidest - oder kann der Dienstherr das festlegen @LwPersFw??
Die Entscheidung des Dienstherrn ist doch nur UKV ja/nein?
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Orse

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #6 am: 09. Oktober 2018, 11:46:42 »

Mir wurde ja TG nach 6 zugesagt. Kann ich mir dann einfach eine Wohnung nehmen aber bekomme nur TG nach 6 oder darf ich das nicht?

Das verstehe ich nämlich nicht
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Orse

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #7 am: 09. Oktober 2018, 11:53:46 »

Mir wurde ja TG nach 6 zugesagt. Kann ich mir dann einfach eine Wohnung nehmen aber bekomme nur TG nach 6 oder darf ich das nicht?

Das verstehe ich nämlich nicht

Nachtrag dazu:
Mir wurde gestern am Telefon gesagt, ich kann mir eine Wohnung suchen im Umkreis von welcher dann die Miete übernommen wird und zusätzlich dazu erhalte ich nach 3 TG und 2 Familienheimfahrten.

Würde ich jetzt nur TG nach 6 bekommen oder die o.g. Wohnung in Verbindung mit TG nach 6 dann wäre das unterm Strich 500€ billiger.
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milFd2017

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #8 am: 09. Oktober 2018, 16:17:16 »

Du fängst wieder an, 3 und 6 zu vermischen. Das geht nicht.

Wenn dir jetzt bereits TG6 zugesagt worden ist, also per schriftlichem Bescheid, dann kannst du das mit dem monatlichen Forderungsnachweis auch ausgezahlt bekommen. Möchtest du zu TG3 wechseln, weil das Pendeln zu beschwerend wird, dann musst du TG nach 3 beantragen. Dabei Rücksprache mit dem Bearbeiter halten um einen Plan für die "Umstellung" zu erarbeiten. Der gibt dir auch Informationen zu Höchstgrenzen, KM-Grenzen und so weiter.
Du musst dich entscheiden was du willst, dann wird man versuchen das in deinem Sinne auch möglich zu machen, jedoch ohne Vermischung von 3 und 6.

Jetzt muss man auch überlegen, ob der neue Dienstherr, der dich eventuell verbeamten wird, überhaupt für immer und ewig TG zahlen will oder dir nicht eine UKV zusagt. Dann hast du ein Problem.

@ Tasty, der Dienstherr kann auf TG3 entscheiden, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. Also eine regelmäßige Abwesenheit von Zuhause von mehr als 12 Stunden pro Arbeitstag. Ob der Dienstherr auf TG6 bestehen kann, wenn man 31KM weit weg wohnt, weiß ich nicht.
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Tasty

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #9 am: 09. Oktober 2018, 18:51:41 »

@ Tasty, der Dienstherr kann auf TG3 entscheiden, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. Also eine regelmäßige Abwesenheit von Zuhause von mehr als 12 Stunden pro Arbeitstag. Ob der Dienstherr auf TG6 bestehen kann, wenn man 31KM weit weg wohnt, weiß ich nicht.

Dass die Zumutbarkeit in Frage gestellt werden kann ist eine andere Sache, das berührt aber nicht den Grundsatz, dass bei Nichtzusage der UKV zunächst mal der Betroffene entscheidet, ob er täglich pendeln möchte (TG 6) oder unter der Woche am Dienstort verbleibt und eine Unterkunft nimmt (TG 3).
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #10 am: 09. Oktober 2018, 19:08:47 »

@ Tasty, der Dienstherr kann auf TG3 entscheiden, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. Also eine regelmäßige Abwesenheit von Zuhause von mehr als 12 Stunden pro Arbeitstag. Ob der Dienstherr auf TG6 bestehen kann, wenn man 31KM weit weg wohnt, weiß ich nicht.

Dass die Zumutbarkeit in Frage gestellt werden kann ist eine andere Sache, das berührt aber nicht den Grundsatz, dass bei Nichtzusage der UKV zunächst mal der Betroffene entscheidet, ob er täglich pendeln möchte (TG 6) oder unter der Woche am Dienstort verbleibt und eine Unterkunft nimmt (TG 3).

Wer täglich pendelt oder wem dies zuzumuten ist, bekommt ausschließlich TG nach 6.

Folge : Kein Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld

Der Betroffene kann sich natürlich z.B. ein möbliertes Zimmer mieten, dieses wird aber nicht von der Bw bezahlt.

Denn dies würde der Zielsetzung des 6er widersprechen, die ja gerade darin liegt, dass keine doppelte Haushaltsführung notwendig ist.



Wer auf Grund der Entfernung nicht täglich pendelt, oder täglich pendelt, ihm dies aber nicht zuzumuten ist, bekommt ausschließlich TG nach 3

Folge: Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld

D.h. kann keine unentgeltliche Unterkunft gestellt werden, wird eine Unterkunft nach den von mir oben zitierten Regeln bezahlt.
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« Antwort #11 am: 09. Oktober 2018, 20:20:04 »

Du fängst wieder an, 3 und 6 zu vermischen. Das geht nicht.

Folgendes wurde mir vom Bfd gesagt:

Täglich pendeln Wohnsitz-Ausbildungsstätte
->TG nach 6
oder
Wohnung bis 35km Entfernung von der Ausbildungsstätte
-> Übernahme Miete, TG nach 3 und 2 Familienheimfahrten
oder
Wohnung 48km Entfernt von der Ausbildungsstätte
-> Übernahme Miete, kein TG und keine Familienheimfahrten



Jetzt nur mal als Beispiel:
Möglichkeit 2: ca 1.250€ pro Monat
Möglichkeit 3 abgewandelt mit TG3: ca. 800€

Ich würde jeden Monat 450€ einsparen wollen aber der Bfd sagt nein, lieber ne teurere Wohnung nehmen und damit richtig Geld verpulvern. Die Logik dahinter verstehe ich nicht. Als müsste das Geld unbedingt weg, verstehst worauf ich hinaus will?


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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #12 am: 09. Oktober 2018, 22:33:53 »

Zitat
Täglich pendeln Wohnsitz-Ausbildungsstätte 
->TG nach 6

So wäre es korrekt

Zitat
Wohnung bis 35km Entfernung von der Ausbildungsstätte
-> Übernahme Miete, TG nach 3 und 2 Familienheimfahrten

So auch korrekt ... wegen 5 km über Definition Einzugsgebiet würde ich mich nicht streiten...

Und... ich verweise nochmals auf die o.g. Nr 426... da Sie ja behaupten... es gibt keine adäquate Unterkunft im Umkreis von 30 km...


Zitat
Wohnung 48km Entfernt von der Ausbildungsstätte 
-> Übernahme Miete, kein TG und keine Familienheimfahrten 

Dafür würde mich einmal die Rechtsnorm interessieren, in der dies genau so steht... Übernahme Wohnkosten ... aber KEIN TG/RBH
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TomTom2017

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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #13 am: 09. Oktober 2018, 23:40:35 »

Lass es dir schriftlich geben, am Besten mit Nennung der Rechtsnorm. Mir scheint, hier gibt es Missverständnisse, Kommunikationsprobleme und/oder Unwissenheiten beim BfD.
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Antw:Zweitwohnsitz im Bfd-Zeitraum inkl TGV
« Antwort #14 am: 10. Oktober 2018, 09:21:40 »

Ich habe den Bfd jetzt nochmal angerufen.
Also:
Wohnung bis 30km wird erstattet inkl TG nach 3 und 2 Familienheimfahrten.

Wohnung über 30km entfernt wird auch erstattet OHNE TG nach 3 und ohne Familienheimfahrten.

Aber, ich soll das schriftlich einreichen und es könnte als Einzelfallentscheidung genehmigt werden. Vorteil für den BFD, ich würde 500€ einsparen. Ich hätte 2 Wohnungen im Umkreis von 30km die die Kriterien erfüllen würden, Nachteil, die Fahrzeit mit ÖPNV wären bei beiden länger als bei der 48km entfernten Wohnung.

Was wäre eurer Meinung nach denn verkehrt bei den Bfd Aussagen? Vllt hilft mir das beim begründen.



Nach der Ausbildung würde ich versetzt werden und wäre der 48km entfernten Wohnung dann näher als den anderen beiden Wohnungen. Das ist für mich jetzt schon von Relevanz, ich werde langfristig geplant bei der Behörde und deswegen plane ich natürlich auch langfristig.
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