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Autor Thema: Reisebeihilfe Lehrgang  (Gelesen 3720 mal)

Nick1307!

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Reisebeihilfe Lehrgang
« am: 19. November 2018, 20:00:49 »

Hallo Liebe Community,
Ich hasse das Thema Trennungsgeld und Co und finde es ehrlich gesagt auch sehr schwierig und umfangreich. Zu meiner Frage:
Ich bin 805 km entfernt auf einem Lehrgang . Der Höchstsatz der Reisebeihilfe pro Strecke liegt bei 150€. Würde ich also meine komplette Fahrt erstattet bekommen, läge ich bei 300€ . Nun wurde mir eine fiktive BahnCard ausgestellt , da sich die Bundeswehr dadurch eine Ersparnis erhofft . Die BahnCard 50 kostet in der Regel ca 260 € . Jetzt gibt es bei der Bahn wohl eine Probebahncard 50 die lediglich 80 Euro kostet . Jetzt hat mir also die Bundeswehr 75 Euro pro Fahrt und die Hälfte der BahnCard 50 erstattet . Macht insgesamt ca 200 Euro . Ist das so korrekt ?? Ich fahre 1600 km für diesen Lehgang und dann wird eine Bahnfahrt abgerechnet , obwohl ich mit Auto fahre ?

Bitte nur ernstgemeinte Antworten
Danke an Euch
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KlausP

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Antw:Reisebeihilfe Lehrgang
« Antwort #1 am: 19. November 2018, 20:08:48 »

Zitat
... dann wird eine Bahnfahrt abgerechnet , obwohl ich mit Auto fahre ? ...

Es wird eine Vergleichsrechnung zwischen Bahn- und Autofahrt angestellt und die günstigere Summe wir erstattet, so lange der Höchstsatz nicht überschritten wird.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

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Antw:Reisebeihilfe Lehrgang
« Antwort #2 am: 20. November 2018, 09:02:08 »

siehe A-2212/1 , Punkt 6.5

"Als Reisebeihilfe für Heimfahrten im Sinne des § 5 (TGV) werden die entstandenen notwendigen
Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein
niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.
Die Deutsche Bahn AG bietet verschiedene Arten der sogenannten BahnCard an.
Inhaber einer BahnCard erhalten eine von der Art der BahnCard abhängige Ermäßigung auf
den normalen Fahrpreis. Vorhandene BahnCards sind stets zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung von Reisebeihilfen ist eine BahnCard unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:

Der Preis der BahnCard 25, der BahnCard 50 oder sonstigen BahnCard ist zu erstatten, wenn er sich durch die ermäßigten Fahrkosten amortisiert.

Der Amortisationsberechnung sind stets die Kosten der BahnCard zu Grunde zu legen, die zum Kauf von ermäßigten Fahrkarten für die Benutzung
der 2. Wagenklasse notwendig ist.

Auf die für Junioren und Senioren begrenzten besonderen Preise wird hingewiesen.

Wurde eine BahnCard für die Nutzung der 1. Wagenklasse beschafft, sind nur die Kosten einer BahnCard für die Nutzung der 2. Wagenklasse zu erstatten.

Für die Festsetzung der Reisebeihilfen im Hinblick auf die Erstattung der Kosten einer beschafften BahnCard muss zunächst die Anzahl der zustehenden Reisebeihilfen ermittelt werden.

Sodann ist die Anzahl der Reisen mit Anspruch auf Reisebeihilfe und Kostenerstattungsanspruch bei der die Inanspruchnahme einer BahnCard mit den ermäßigten Fahrkosten insgesamt
nicht teurer ist, als beim Kauf von Fahrkarten ohne Ermäßigung oder unter Berücksichtigung möglicher sonstiger Ermäßigungen.

Sofern danach Heimfahrten mit der BahnCard nicht teurer sind, werden mit der ersten Reisebeihilfe nach Beschaffung der BahnCard und Beantragung der Reisebeihilfe die Kosten der
ermäßigten Fahrkarte und die Aufwendungen für die berücksichtigungsfähige BahnCard erstattet.

Gleiches gilt bei bereits vorhandenen BahnCards.

Ist die BahnCard wegen eines nach § 3 nur befristeten Trennungsgeldanspruchs und der daraus resultierenden geringen Anzahl von Reisebeihilfen nicht kostengünstiger,
bleibt sie bei der Bemessung der Reisebeihilfen unberücksichtigt.

Wird sie gleichwohl vom Bediensteten anlässlich des Anspruchs auf Reisebeihilfen erworben und tatsächlich in Anspruch genommen, werden nur die Kosten der ermäßigten Fahrkarten erstattet.
Eine anteilige Berücksichtigung der BahnCard ist nicht zulässig.

Nutzt der Berechtigte die BahnCard 100 und würde sich die BahnCard 25 bzw. 50 nicht amortisieren, werden Reisebeihilfen bis zur Höhe der billigsten (regulären)
Fahrkarte ohne BahnCard gewährt.

Sofern die Deutsche Bahn AG ohne BahnCard oder ein anderes Beförderungsmittel (z. B. als Fahrer eines Kfz) für die Heimfahrt benutzt wird, ist die Reisebeihilfe
nach den aufgezeigten Grundsätzen zu bemessen.

In den Fällen, in denen die für die Festsetzung der Reisebeihilfe zuständige Stelle konkret Kenntnis von einem weiteren Trennungsgeldanspruch nach § 3 TGV innerhalb
der jeweiligen – ggf. fiktiven – Geltungsdauer der BahnCard erhält, sind diese absehbaren Ansprüche in die Vergleichsberechnung nach Nr. 616 einzubeziehen.
Dies dürfte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn entsprechende individuelle Ausbildungspläne oder Personalverfügungen vorliegen."



Und als Hinweis:

Der max. Betrag ist 130 € , je für Hin- und Rückfahrt.

150 € gelten nur bei Anerkennung eines sog. "erheblichen dienstlichen Interesses" (A-2211/11).
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Nick1307!

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Antw:Reisebeihilfe Lehrgang
« Antwort #3 am: 20. November 2018, 13:36:45 »

Danke für die Antworten  :)
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pzmeier

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Antw:Reisebeihilfe Lehrgang
« Antwort #4 am: 20. November 2018, 19:57:38 »

siehe A-2212/1 , Punkt 6.5

Der max. Betrag ist 130 € , je für Hin- und Rückfahrt.

150 € gelten nur bei Anerkennung eines sog. "erheblichen dienstlichen Interesses" (A-2211/11).


Die zitierte Vorschrift betrifft die Anwendung des BRKG. Wo wird in der TGV denn beim Thema Reisebeihilfe auf eine Erstattungsgrenze aus dem BRKG Bezug genommen?
Der Höchstbetrag von 130€ gibt es im Geschäftsbereich BMVg schon seit Jahren nicht mehr. Wird ein erhebliches dienstliches Interesse anerkannt, dann wird u.a. je gefahrenen Kilometer 0,30€ erstattet. Einen Höchstbetrag gibt es nicht! Allerdings wird ein edI ausschließlich bei Dienstreisen festgestellt.
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LwPersFw

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Antw:Reisebeihilfe Lehrgang
« Antwort #5 am: 21. November 2018, 06:33:15 »

siehe A-2212/1 , Punkt 6.5

Der max. Betrag ist 130 € , je für Hin- und Rückfahrt.

150 € gelten nur bei Anerkennung eines sog. "erheblichen dienstlichen Interesses" (A-2211/11).


Die zitierte Vorschrift betrifft die Anwendung des BRKG. Wo wird in der TGV denn beim Thema Reisebeihilfe auf eine Erstattungsgrenze aus dem BRKG Bezug genommen?
Der Höchstbetrag von 130€ gibt es im Geschäftsbereich BMVg schon seit Jahren nicht mehr. Wird ein erhebliches dienstliches Interesse anerkannt, dann wird u.a. je gefahrenen Kilometer 0,30€ erstattet. Einen Höchstbetrag gibt es nicht! Allerdings wird ein edI ausschließlich bei Dienstreisen festgestellt.


Vielen Dank für den Hinweis ! Ja ... da habe ich 2 Sachverhalte vermengt...

Es gilt gem. den aktuellen Vorschriften in Regelungen-Online:

A) Reisebeihilfe für Familienheimfahrten


ZDv A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung

Auszug

"6.4 Zu Absatz 4: Höhe der Reisebeihilfe

Nach § 5 Absatz 4 werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis
zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen
Wohnort und zurück erstattet. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen
Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet.

Die für den Berechtigten billigste Fahrkarte im Sinne von § 5 Absatz 4 ist bei größeren
Entfernungen – Fahrzeit mit dem Zug von mehr als einer Stunde – die Fahrkarte für die Benutzung
einer IC/EC-Verbindung. RE/ME-Verbindungen sind grundsätzlich nur bei geringeren Entfernungen
angemessen. Auch bei geringeren Entfernungen sind IC/EC-Verbindungen zu berücksichtigen, wenn
bei Benutzung dieser Züge die Familienwohnung mindestens eine Stunde früher erreicht wird als bei
Nutzung von RE/ME Verbindungen. Gleiches gilt sinngemäß für die Rückreise von der Wohnung zum
Dienstort.

Wird die Familienheimfahrt mit dem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, ist im Hinblick auf
die zu erstattenden Kosten entsprechend zu verfahren.

Bei der Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten sind ab 1. April 2015 bei einer
Entfernung vom Dienstort zum Wohnort von 150 km und mehr die Kosten eines ICE zu erstatten,
wenn dieser benutzt wird."



B) Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung / Kommandierung

ZDv A-2211/11 Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
i.V.m.
Zentralerlass B-2210/13 Anordnung von Dienstreisen ins In- und Ausland

Gem. der B-2210/13 sind u.a. Dienstreisen:

"c) aus Anlass von Versetzungen und Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten,
Versetzungen und Abordnungen von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Personalverfügung,"


D.h. die Dienstantrittsreise únd die Rückreise bei einer Kommandierung sind Dienstreisen.

Diese werden dann nach der A-2211/11 vergütet:

4 Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG)
i.V.m.
5 Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG)

"Bundesreisekostengesetz (BRKG)
§ 5 Wegstreckenentschädigung

(1)
Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.
 
Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.

Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2)
Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3)
Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4)
Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden."



Die A-2211/11 präzisiert dann zu § 5:

Auszug

"Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 wird der Höchstbetrag auf 150 Euro festgesetzt.
Bei Reisen aus Anlass von Abordnungen, Kommandierungen und Versetzungen bzw. deren Aufhebung bei der
Hin und Rückreise handelt es sich jeweils um eine eigenständige Dienstreise handelt.

Die abschließende Feststellung des „erheblichen dienstlichen Interesses“ gemäß
§ 5 Absatz 2 Satz 2 betrifft die Durchführung der Dienstreise und fällt in die Zuständigkeit der
Reisestelle. Diesbezüglich vorgetragene Sachgründe des bzw. der Dienstreisenden bzw. des bzw.
der Genehmigenden sind bei der Prüfung zu beachten. Es bedarf auch in den Fällen, in denen die
Genehmigung der Reise sonst nach dem Amt des bzw. der Dienstreisenden oder dem Wesen des
Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt oder eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung
vorliegt, eines entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Antrages.

Bei Dienstantrittsreisen ist die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses
ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind gemäß Ziffer 5.2.2 BRKGVwV Dienstantrittsreisen von
Hundeführern bzw. Hundeführerinnen und schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen aG."




Und die BRKGVwV ergänzt:

"Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft
sonst nicht durchgeführt werden kann oder nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein
Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
- ein Diensthund mitzunehmen ist,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist,
- die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen – aG – vorliegt.

Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
(Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann."
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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