1.
Für die Wohnungsfrage ... und dem daraus resultierenden TG-Anspruch ... ist relevant, was auf der Aufforderung zum Dienstantritt steht.
Ein erneutes "Anerkennungsverfahren" nach Dienstantritt ist rechtlich nicht notwendig und auch nicht vorgesehen, solange Sie nicht umziehen, oder die Wohnung auflösen.
Heften Sie Ihrem 1. TG-Antrag nur eine Kopie der Aufforderung bei.
Das der Datenbestand dies korrekt wiedergibt ... ist Sache des BAPersBw ... da dort Ihre Bewerberakte vorliegt ... inkl. der Anerkennung des Hausstand durch das KC/AC.
Denn die vollständige Bewerberakte wird vom KC/AC dem BAPersBw übersendet (Bereichsvorschrift C1-1480/0-5002)
Sollten Sie beim KC/AC ein separates Schriftstück zur Anerkennung erhalten haben ... kann es natürlich nicht schaden, dies mitzuführen.
2.
Beglaubigen für Pers-Angelegenheiten kann und darf jeder Spieß/Pers und dies natürlich kostenlos - es genügt die Vorlage der Originale.
3.
Ich vermute Sie meinen es nicht so ernst ... aber "befehlen" kann man einem angehenden SaZ frühestens ab Dienstantritt...
4.
Nach Dienstantritt werden nochmal bestimmte Sachverhalte abgefragt, da zwischen Einplanung und Dienstantritt z.T. viele Monate vergehen können.
Und erfahrungsgemäß viele Bewerber vergessen, dass Sie bestimmte Sachverhalte in diesem Zeitfenster dem KC/AC melden sollen...
Da man hier zur Vereinfachung nicht individuell abprüft ... werden für alle Bewerber nach Dienstantritt bestimmte Daten überprüft.
Dies kann dazu führen, dass man sich fragt : "Warum muss ich dies nochmal melden...angeben...?"
5.
Manche Einheiten schießen dabei über das HEUTE notwendige hinaus ... und sollten ihre Anschreiben überarbeiten...