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Autor Thema: UKV - Zusicherung nach § 38 VwVfG realistisch?  (Gelesen 1326 mal)

TomTom2017

  • Gast
UKV - Zusicherung nach § 38 VwVfG realistisch?
« am: 18. November 2018, 16:53:29 »

Hallo Zusammen,

ich beschäftige mich so langsam mit meinem Umzug in das Einzugsgebiet meiner Dienststelle. Nach einer Beratung durch das BAIUDBw AbrSt Landsberg und Durcharbeiten der ZDvs bin ich mir nicht so sicher, wie ich es mache. Zunächst einmal paar Daten:
 * Anerkannte Wohnung liegt vor (Entfernung zum Dienstort > 200 Km)
 * Älter als 25
 * TG-Empfänger nach § 3
 * Verwendungsdauer laut Verfügung am Dienstort bis vorr. Ende 2020
 * UKV ist nicht zugesagt

Jetzt ist es ja so, dass der Anspruch auf TG erlischt, sobald die UKV-Zusage wirksam wird (die Ausnahmetatbestände liegen bei mir nicht vor). Die Beratung hat mir empfohlen, keinen Mietvertrag zu unterschreiben, bis mir die UKV zugesagt wurde. Soweit verstanden.

Jetzt ist es aber auch so, dass ich dem neuen Vermieter selten mehrere Wochen vertrösten kann, bis die UKV-Zusage da ist.... die Wohnung ist dann halt weg. Und beantrage ich die Zusage z.B. zum 01.01.2019 und finde ab da keine passende Wohnung, verliere ich meinen TG-Anspruch - mit der Konsequenz, dass ich meine TG-Wohnung selbst bezahlen darf. Oder ich finde eine Wohnung zum 01.01.2019, unterschreibe - und die UKV wird dann (aus welchen Gründen auch immer) nicht zugesagt. Es ist ja eine Ermessensentscheidung (und das war auch der Grund, wieso die Beratung meinte, erst nach Zusage den Mietvertrag unterschreiben).

Meine Lösung, um hier etwas Rechtssicherheit zu bekommen, wäre beim BAPers eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG zu beantragen. Leider habe ich dazu nichts in den ZDvs und auch nichts in der GAIP sowie im Bw-Wiki finden können. Was meint ihr? Ist das realistisch, dass diese auch erteilt wird? Oder übersehe ich was?
Btw. das ist mein erster Umzug mit der Bw und mit UKV (deshalb die Unsicherheit).

Vielen Dank schon mal.
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alpha_de

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Antw:UKV - Zusicherung nach § 38 VwVfG realistisch?
« Antwort #1 am: 18. November 2018, 18:23:14 »

Wenn du eine Wohnung anmietest nach Zusage der UKV, wird für die ungenutzte  Wohnung bis zu einem gewissen Zeitraum die Miete übernommen.. du musst halt so schnell wie möglich umziehen..  und bis zum Umzug gibt es TG.
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alpha_de

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Antw:UKV - Zusicherung nach § 38 VwVfG realistisch?
« Antwort #2 am: 18. November 2018, 18:24:35 »

Wichtig.. keine Verpflichtungen eingehen,  solange die UKV nicht schriftlich zugesagt ist.
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LwPersFw

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Antw:UKV - Zusicherung nach § 38 VwVfG realistisch?
« Antwort #3 am: 18. November 2018, 19:18:22 »

Die Zusage der UKV ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt.

Mit der Zusage gibt die Bw die Zusage, dass der Soldat diese innerhalb von 5 Jahren nutzen kann.

Warum sollte die Verwaltung darüber hinaus eine weitere Zusicherung geben ?

Es gibt nun einmal vorgeschriebene Verfahrensabläufe.
Davon abzuweichen gibt es im beschriebenen Fall keinen Grund.

Der TG-Empfänger erklärt das er nunmehr doch umziehen möchte und beantragt die Zusage der UKV.

Die PST wird ... bei einer Verwendungsdauer von noch mindestens 1 Jahr i.d.R. die UKV zusagen.

Bei Zusage beantragt der Soldat TG nach Zusage der UKV.

Dies wird für einen Zeitraum von 3 Monaten bewilligt.

Der Soldat sucht und mietet eine Wohnung an.

Mit Unterschrift Mietvertrag kündigt er zum gesetzlich nächst möglichen Termin die alte Wohnung.

Innerhalb der 3 Monate wird der Umzug durchgeführt.

Etweiige Doppelzahlungen an Miete übernimmt die Bw.

"Für die bisherige Wohnung kann Ihnen für längstens sechs Monate Mietentschädigung gewährt werden, bei der Wohnung am neuen Dienstort sind es drei Monate."

Bis zum Tag des Einzugs wird TG gezahlt.



Also nochmal kurz... erst UKV-Zusage...dann Anmietung neue Wohnung.

Denn der Dienstherr geht nicht davon aus, dass innerhalb von 3 Monaten keine Wohnung gefunden und umgezogen werden kann.

Dies mag auf Grund der Lage auf dem Wohnungsmarkt in manchen Städten als nicht sachgerecht empfunden werden... ist aber so.

Denn ... wie o.g. ... es ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt... und der Dienstherr zahlt einen kompletten
Umzug mit einer professionellen Umzugsfirma.

Da reden wir bei einer Familie... über längere Strecken... schnell über 5-stellige Summen...

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

TomTom2017

  • Gast
Antw:UKV - Zusicherung nach § 38 VwVfG realistisch?
« Antwort #4 am: 18. November 2018, 20:44:01 »

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

TG nach UKV für drei Monate ist eine gute Information. Das habe ich irgendwie nicht mitbekommen, es waren auch viele Informationen am Telefon. Aber da bin ich schon mal beruhigt.  :)
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