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Autor Thema: Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit  (Gelesen 7042 mal)

XFredDurstX

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Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« am: 26. November 2018, 08:13:50 »

Hallo Zusammen,

ich scheide nun nach 8 Jahren Dienstzeit zum 31.12.2018 aus der Bundeswehr aus und bin bei der "alten" BFD-Regelung geblieben.

Nebenbei habe betreibe ich schon jetzt ein Kleingewerbe, ich möchte mich also ab kommendem Jahr damit selbstständig machen.

Nun stellen sich mir einige Fragen und ich bin schon viel am recherchieren, nur was ist wirklich der beste Weg, natürlich auch in Hinsicht der Übergangsgebürhnisse?

Vielleicht hat der ein oder andere das selbe schon durch und kann mir ein paar Ratschläge geben?

Insbesondere stelle ich mir folgende Fragen:

- Kleingewerbe lassen oder umwandeln in UG oä?

- was ist in jenem Fall mit der Krankenversicherung, gesetzlich, privat?

- erstmal studieren gehen und nebenbei Kleingewerbe lassen? geht auch Fernstudium? Krankenversicherung?

bei Gründung einer Kapitalgesellschaft mit mir als Geschäftsführer fallen natürlich hohe Kosten an und ich mir stehen nur 60% ÜG zu.

Vielleicht hat der ein oder andere da schon ein paar Erfahrungen gesammelt und kann mir weiterhelfen?

Viele Grüße,

Alex
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #1 am: 26. November 2018, 13:06:39 »

Zur Thematik Krankenversicherung ... lesen Sie einmal hier ... die letzten Beiträge ...

da Sie am 31.12.2018 DZE haben !

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,55080.15.html

Neue Rechtslage !!!
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XFredDurstX

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #2 am: 26. November 2018, 17:30:33 »

Danke!

Darüber wurde ich zum Glück auch schon informiert, werde auch in die gesetzliche gehen.

Zu den anderen Punkten bis lang keiner?
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didi62

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #3 am: 27. November 2018, 09:55:17 »

60 % Übergangsbebührnisse (ÜG) gibt es nicht mehr. Der Mindestanspruch auf ÜG beträgt 75 %.
Eine Anrechnung von Einkommen auf die ÜG gibt nicht. Ausnahme: Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
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XFredDurstX

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #4 am: 27. November 2018, 10:33:30 »

OK, die Frage ist halt, was man genau jetzt macht und anmeldet etc um natürlich am besten in der ganzen Sachen rauszukommen.
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #5 am: 27. November 2018, 11:02:59 »

Sie müssen sich doch zuerst klar werden, was Sie grundsätzlich wollen... Selbstständigkeit oder Studium...

Zu den ÜG hat ja @didi62 ausgeführt...

Auf Dienstzeitende.de ausführlicher:

"Für Soldaten, die VOR dem 26. Juli 2012 SaZ wurden bzw. für SaZ "alter" Art, gilt:

Die Höhe Ihre Übergangsgebührnisse beträgt grundsätzlich 75 Prozent Ihrer letzten Dienstbezüge als Zeitsoldat.
Übergangsgebührnisse werden entsprechend Ihrer Lohnsteuerklasse versteuert.
Familien- und Kinderzulagen werden durch das BVA auch weiterhin in voller Höhe gezahlt.

Für die Dauer einer durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD) geförderten Aus- und Weiterbildung in Vollzeitform,
erhöhen sich Ihre Übergangsgebührnisse auf 90 Prozent Ihrer letzten Dienstbezüge als Zeitsoldat.
Vollzeit im Sinne der Berufsförderung bedeutet, dass die Aus- und Weiterbildung wöchentlich an vier Tagen mind. 25 Unterrichtsstunden
(mit jeweils mind. 45 Minuten) Ihrer Arbeitskraft in Anspruch nimmt.

Beziehen Sie neben Ihren Übergangsgebührnissen ein zusätzliches Einkommen aus einer geförderten Bildungsmaßnahme
(z.B. Ausbildungsvergütung), das die Hinzuverdienstgrenze (15 Prozent Ihrer letzten Brutto-Dienstbezüge als SaZ) übersteigt,
mindern sich Ihre Übergangsgebührnisse um 15 Prozent Ihrer letzten Dienstbezüge als Zeitsoldat.

Ein zusätzliches Erwerbseinkommen (z.B. Lohn, Gehalt), dass nicht aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst stammt,
führt zu keiner Verminderung der Übergangsgebührnisse."



Und das Thema KV ab 01.01.2019 kennen Sie ja schon:

"Für Zeitsoldaten mit DZE ab 31.12.2018 wird sich das System der Beihilfe komplett ändern! Hier entfällt der Beihilfeanspruch und wird ersetzt durch:

+ Rechtsanspruch für alle SaZ zur Aufnahme als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV).
Die Mitgliedschaft muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Dienstzeit bei der gewünschten Krankenkasse beantragt werden.
Dabei spielen Altersgrenzen und die Vorversicherung keine Rolle!

+ Automatische Versicherung in der letzten GKV, sofern ein ausscheidender SaZ bereits vor Diensteintritt in die Bundeswehr gesetzlich versichert war.
Hier gilt auch die Mitversicherung in der GKV über einen Elternteil.

+ Es besteht auch die Möglichkeit, sich zu 100 Prozent über eine private Krankenkasse (PKV) abzusichern.

+ Beitragszuschuss auf die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 50 Prozent - auf Basis der Höhe der Übergangsgebührnisse! "



Wie Sie dann z.B. die Steuerklassen wählen... wenn Sie sich z.B. selbstständig machen ... da sollten Sie den Rat von Fachleuten einholen...

Denn entweder wird das Einkommen aus Selbstständigkeit nach I (ledig) versteuert und die ÜG nach VI... oder umgekehrt...
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XFredDurstX

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #6 am: 27. November 2018, 20:43:45 »

Danke für die Antwort!

Also Studium fällt eher weg, die Selbstständigkeit steht vor der Tür.

Nur was spart am meisten Geld?

Kleingewerbe lassen und selbst Krankenversichern?

UG gründen mit kleinem Gehalt von 200/300€ und die nach VI versteuern?

Übergangsgebührnisse auf einmal auszahlen lassen Vor- und Nachteile?

Wonach rechnet wohl die Krankenkasse die Beiträge?
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XFredDurstX

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #7 am: 27. November 2018, 21:02:39 »

was ich noch vergessen habe zu erwähnen, wie sieht es mit Fördermitteln seitens der KFW aus?

Ich nehme an es handelt sich dabei lediglich um einen "günstigen" Kredit oder gibt es Fördermittel für Existezgründer die nicht zurückgezahlt werden müssen?
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BulleMölders

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #8 am: 28. November 2018, 07:27:03 »

Sie wissen aber schon, dass es sich hier um ein Forum rund um das Thema Bundeswehr handelt?
Und nicht um ein Forum für Existenzgründer oder Steuerberatung.
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XFredDurstX

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #9 am: 28. November 2018, 07:41:46 »

Natürlich, aber im Forum steht "alles was mit Geld, ÜG, Zuschlägen etc" zu tun hat und es ist doch gut möglich, dass sich vor mir schonmal jemand selbstständig gemacht hat nach seinem DZE und mir weiterhelfen kann?

Falls nicht, einfach wieder auf den Pfeil oben für "zurück" und woanders reinschauen...

Für jede Hilfe wäre ich sehr dankbar
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KlausP

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #10 am: 28. November 2018, 08:07:34 »

Ja, aber damit ist die Knete gemeint, die die Bw an den ehemaligen Soldaten abdrückt. Was Sie sonstwo beantragen können (z.B. KfW), müssen Sie schon dort klären.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #11 am: 28. November 2018, 10:35:11 »

Danke für die Antwort!

Übergangsgebührnisse auf einmal auszahlen lassen Vor- und Nachteile?


https://www.dienstzeitende.de/blog/uebergangsgebuehrnisse-kapitalisieren-58/





Wonach rechnet wohl die Krankenkasse die Beiträge?


Deshalb sollten sie ja umgehend mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen...

Denn ggf. trifft dies ja auf Sie zu:

"Automatische Versicherung in der letzten GKV, sofern ein ausscheidender SaZ bereits vor Diensteintritt in die Bundeswehr gesetzlich versichert war.
Hier gilt auch die Mitversicherung in der GKV über einen Elternteil."


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XFredDurstX

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #12 am: 30. November 2018, 21:50:08 »

Thema Krankenversicherung scheint nicht einfach zu werden, heute habe ich mal bei meiner Versicherung angerufen, bei der ich bis 2010 versichert war und habe dem Herrn meine Situation geschildert.

bis 2010 dort versichert gewesen, gesetzlich
2011 - 2018 SaZ
ab 2019 Selbstständig (eigentlich mit Kleingewerbe)

Der Herr sagte mir, ab 2019 ändert sich einiges, konnte darüber noch nichts konkretes sagen, dieses Jahr ist wohl die Mindesbeitragsbemessungsgrenze bei 22xx€, das würde bedeuten gute 350€ Beitrag, es sei denn, man bekommt Förderzuschüsse, dann weniger. Kommendes Jahr solle sich dies wohl zu Vorteil ändern.

Nun war meine Frage, ob es denn überhaupt möglich ist dort wieder reinzukommen, er musste woanders Rat einholen und sagte mir dann, dass ich als Selbstständiger keine Chance habe dort reinzukommen, nur wenn man Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist (Angestellter...) nehmen die mich auf, nur wollte ich eigentlich keine UG gründen, kann das denn sein?

Ich denke es bekommt jetzt jeder den Zutritt zur GKV, aber nicht als Selbstständiger???

Nun solle ich Ende des Jahres wieder anrufen, dann wüssten die wohl genaueres wie es kommendes Jahr weitergeht, ja klasse, so lange werde ich wohl nicht warten können, muss ja wissen wie es ab 1.1. für mich weiterläuft!

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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #13 am: 01. Dezember 2018, 08:34:35 »

Haben Sie mit dem Herrn von der KV Ihre Situation anhand des zum 01.01.2019 in Kraft tretenden

(GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)

besprochen ?

Und dabei explizit in Bezug auf die vollkommen neuen Regeln für SaZ ?

Denn nur dann macht das Ganze Sinn !

Und ... sollte dies so sein... muss er Ihnen ja die Rechtsnorm nennen können, die Sie als ehem. SaZ (vermeintlich) davon ausschließt, nur weil Sie sich selbstständig machen wollen.

Man muss auch beachten... ist für den SaZ keine Pflichtmitgliedschaft vorgeschrieben...

...reden wir über eine Freiwillige Mitgliedschaft ... aber eben nach den neuen Regeln für SaZ !

« Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 08:37:26 von LwPersFw »
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Antw:Übergangsgebührnisse nach DZE bei Selbstständigkeit
« Antwort #14 am: 02. Dezember 2018, 00:25:08 »

...der gute Herr sagte mir, dass sich ab 2019 einiges ändert, aber da es noch nicht 100%ig feststeht, könne er mir dazu auch noch nichts sagen und ich solle Ende des Jahres nochmal anrufen!

Solange kann ich nur leider nicht warten!
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