Habe Gesetzestexte gewälzt und die Dame erstmal bestätigt gesehen. Aber dies kann doch nicht tatsächlich so sein?
Doch ... grundsätzlich ist dies so.
§ 4 Abs 6 TGV ist da eindeutig:
"
Ändert sich der neue Dienstort auf Grund
einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für
längstens drei Monate,
werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet.
Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt."
Eine Maßnahme nach § 1 Abs 2 TGV ist dann die Kommandierung...
Geht die dann
über 3 Monate ... wird eben nur noch an Kosten erstattet, was bei frühestmöglicher Kündigung,
bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist, anfällt.
Also ist das TM erst mal grundsätzlich im Recht.
Aber ... grundsätzlich lässt immer Ausnahmen zu...
Die ersten Fragen wären ja:
+ zu welchem Termin kann frühestens gesetzlich gekündigt werden ? (frühester Zeitpunkt nach Aushändigung der Kom-Vfg)
+ welche Kündigungsfrist gilt für das Mietverhältnis ?
Würde das Mietverhältnis dann z.B.
erst enden, wenn der Lehrgang
schon wieder beendet ist, welchen Sinn würde es dann machen, auf der Kündigung zu bestehen ?
Denn ... das TM muss die Kosten
bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlen.
Ergo,
länger, als der Lehrgang geht !
In diesem Fall ... kann das TM sein Ermessen sehr wohl so anwenden, dass auf das Kündigen der Wohnung verzichtet wird.
Denn
1. es werden Bw-Kosten gespart
2. erspart man dem TG-Empfänger ggf. eine Menge Aufwand - schließlich ist eine Wohnungsaufgabe und später Neuanmietung mit Aufwand verbunden
z.B.
+ eben Auszug alte Wohnung / Einzug neue Wohnung
+ wo soll der Soldat ggf. seine Möbel einlagern, wenn kein möbliertes Zimmer angemietet war ? Dies ist auch mit Kosten verbunden.
+ ist es zielführend, für wenige Monate Telefon, Kabel, etc. abzumelden und dann nach wenigen Monaten alles wieder mit erneuter Anschlussgebühr anzumelden
+ kommt der Soldat überhaupt so kurzfristig aus seinem Telefon-, Kabel- bzw. weiteren Verträgen raus ?
3. und die Neuanmietung wird
ggf. sogar teurer für das TM !
Weil z.B. der Höchstbetrag mehr ausgenutzt wird als vorher. ( Standorthöchstbetrag z.B. 500 € , alte Miete : 300 € , neue Miete : 500 € )
Und ggf. wird es noch teurer...
"Weist die/der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie/er für den festgesetzten
Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene möblierte
Unterkunft anmieten konnte, werden ihr/ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet."(A-2212/1 , Nr 426)
Meine Empfehlung:
Dies o.g. prüfen ...
Und wenn dem so ist ... nochmal ruhig mit der Bearbeiterin reden.
Ist sie nicht zugänglich ... mit ihrem Teamleiter reden...