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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer  (Gelesen 15846 mal)

Strippe

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Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« am: 06. Dezember 2018, 08:29:12 »

Guten Morgen Kameraden ,

heute geht es um meine Freundin .
Sie würde gerne eine Laufbahn bei der Bundeswehr einschlagen , uns ist aber bewusst das es mit eine Militärischen Laufbahn eher schlecht aussieht .
Sie hat einen Behinderung von 30 % da ihre Sehkraft stark eingeschränkt ist auf dem Linken Auge ( jedoch Gleichstellung ist genehmigt ) .

Und nun zur Frage : Kann mir jemand sagen in wie weit es für sie Möglichkeiten gäbe zivil bei der Bundeswehr zu arbeiten .
Der " nette " Herr im Karrierecenter hat direkt in genervter Tonlage mit NEIN geantwortet und ohne weiteres das Gespräch beendet . Nun habe ich mir gedacht das ihr mir vielleicht  besser helfen könnt als dieser Kerl .
ich bedanke mich schonmal Vorab bei euch
MKG Strippe
« Letzte Änderung: 08. Dezember 2018, 13:56:50 von LwPersFw »
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wo ich bin herrscht Chaos ,
aber ich kann ja nicht überall sein

BulleMölders

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2018, 08:46:34 »

Da es ja um eine zivile Laufbahn geht, hab ich es mal in den richtigen bereich verschoben.
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KlausP

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2018, 09:03:20 »

Ob sie für eine zivile Verwendung geeignet ist entscheidet aber nicht der Karriereberater. Bei BewerberInnen fürchte Beamtenlaufbahn entscheidet darüber der zuständige Amtsarzt. Wie das bei Verwendungen als Angestellte aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wenn mir jemand am Telefon so patzig käme, würde ich ihn direkt nach der Telefonnummer seines Vorgesetzten fragen.

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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung
« Antwort #3 am: 06. Dezember 2018, 10:07:08 »

ZDv A-1333/16 "Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis"


"406. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen unterliegen der besonderen Fürsorge.
Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) sowie der Zentralerlass B-1473/3 „Erlass über die Fürsorge für
 schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des BMVg (Fürsorgeerlass)“ sind zu beachten.


(Anm. von mir:
+ siehe u.a. § 81 SGB IX
+ der B-1473/3 heißt neu A-1473/3 "Inklusion schwerbehinderte Menschen")

407. Dem Gedanken der Inklusion ist Rechnung zu tragen. Daher sind Bewerbungen aus dem
Personenkreis der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen besonders zu
berücksichtigen
.

Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen nehmen am Assessment
oder an Vorstellungsgesprächen für eine zivile Verwendung ohne Vorauswahl teil,
wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 301 erfüllen (vgl. § 82 SGB IX)."


"301. Für die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum Auswahlverfahren ist
festzustellen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung/WE,
Statuswechsel, Zulassung (zu einer militärischen Laufbahn) oder Gewährung eines Stipendiums
erfüllt sind. Dabei ist zu prüfen, ob

a) die Voraussetzungen der Berufung/Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 7 BBG und/oder
in ein Soldatenverhältnis gemäß §§ 37 und 38 SG vorliegen,

b) die Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu einer Beamtenlaufbahn gemäß § 7 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a i. V. m. § 17 BBG sowie § 7 Nummer 1 BLV20 bzw. die sonstigen
Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b i. V. m § 17 BBG sowie § 7
Nummer 2 i. V. m. §§ 18 - 22 BLV (bei einer vorgesehenen Direkteinstellung) erfüllt sind

oder

c) die besonderen Voraussetzungen für die Einstellung in eine Laufbahn gemäß SLV erfüllt sind

oder

d) die Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums, für das ein
Stipendium der Bundeswehr gewährt werden soll, nachgewiesen sind

und

e) die sonstigen in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen vorliegen."



Die folgenden grundsätzlichen Vorgaben gelten adäquat auch für eine Ausbildung/Beschäftigung für den Bereich Arbeitnehmer.


Aus der A-1473/3:

"306. Dienststellen, die über Stellen zur beruflichen Bildung verfügen, haben einen angemessenen
Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 72 Abs. 2 SGB IX). Der GB
BMVg strebt in jedem Ausbildungsjahrgang einen angemessenen Anteil von schwerbehinderten oder
diesen gleichgestellten behinderten Auszubildenden (§§ 2 Abs. 2 und 68 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) an.

401. ( ... ) Schwerbehinderte Menschen sind bei gleicher Eignung – mit Ausnahme der körperlichen
Eignung – bevorzugt zu berücksichtigen; dabei wiederum sind schwerbehinderte Frauen besonders
zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

403. Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen ist unvoreingenommen zu begegnen. Die
Durchführung von Auswahlverfahren richtet sich nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen sind
quantitative Leistungsminderungen, die behinderungsbedingt sind, zu berücksichtigen.

405. Soweit für die Einstellung Eignungstests oder andere Leistungsnachweise vorgesehen sind,
müssen schwerbehinderte Menschen in der Einladung von der durchführenden Stelle rechtzeitig darauf
hingewiesen werden, dass ihnen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen auf Antrag
Prüfungserleichterungen nach Abschnitt 8 dieser Zentralen Dienstvorschrift
gewährt werden
können und sie die Möglichkeit haben, vor derartigen Verfahren mit der Schwerbehindertenvertretung
ein Gespräch zu führen. Zu diesem Zweck werden ihnen Namen und Erreichbarkeit der
Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt.

409. Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen als Beamtinnen oder Beamte sowie
bei deren Anstellung und Beförderung darf nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden
(§ 128 Abs. 1 SGB IX, § 5 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)). Diese Eignung ist im
Allgemeinen auch dann gegeben, wenn schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung
bestimmte Dienstposten der betreffenden Laufbahn nicht wahrnehmen können.
Schwerbehinderte Menschen können, dem Regelungsgedanken des § 128 Abs. 1 SGB IX folgend,
als Beamtinnen oder Beamte auch dann eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine
vorzeitige Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich ist.

Durch den Personal-/Vertrauensärztlichen Dienst ist als Entscheidungshilfe für die Dienststelle eine
Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der gesundheitlichen Eignung dieser Bewerberinnen
und Bewerber abzugeben.

410. Bei der Einstellung von blinden Menschen dürfen Vorlesekräfte bis zur Bewilligung einer entsprechenden
Stelle durch den Haushaltsgesetzgeber außerhalb bewilligter Stellen beschäftigt werden.

Entsprechendes gilt auch für andere schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung der Beschäftigung
wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen
(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB IX). Die Einstellung einer solchen Kraft ist mit der für die
Personalwirtschaft zuständigen Stelle abzustimmen (siehe Nr. 1207 der Zentralen Dienstvorschrift
A-1360/8 „Ziviler Personalhaushalt und zivile Personalwirtschaft“).

412. Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen soll nach der Ausbildung
bei der Bundeswehr unter Berücksichtigung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung eine unbefristete Übernahme angeboten werden. Wird im Rahmen der Berufsausbildung
über Bedarf ausgebildet, sind schwerbehinderte Auszubildende nach erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung beim Angebot von befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder Überbrückungsbeschäftigung
besonders zu berücksichtigen.


413. Die Dienststellen haben bei Notwendigkeit und Möglichkeit die nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) und dem
SGB IX vorgesehenen Leistungen an Arbeitgeber für Beschäftigte zu beantragen und in Anspruch zu
nehmen. Soweit schwerbehinderte Menschen eingestellt werden, die eine der in § 104 Abs. 1 Nr. 3
SGB IX genannten Voraussetzungen erfüllen, beantragt die personalbearbeitende Stelle die möglichen
Zuschüsse bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit. In Anträgen ist die Beschäftigungsquote
für den GB BMVg insgesamt, nicht aber die der antragstellenden Dienststelle anzugeben.
Wegen notwendiger technischer Arbeitshilfen und behindertengerechter Gestaltung des
Arbeitsplatzes sind die bei den Integrationsämtern (§ 102 SGB IX) eingerichteten technischen
Beratungsdienste und Rehabilitations-Träger (Reha-Träger) durch die Beschäftigungsdienststelle
rechtzeitig einzuschalten."



Dies ist der o.g. "Abschnitt 8"

"Nachteilsausgleiche im Rahmen von Prüfungen

801. Bei Prüfungen jeglicher Art (z. B. bei Auslese- oder Auswahlverfahren, schriftlichen
Leistungsnachweisen, Eignungs-, Zwischen-, Teil-, Aufstiegs-, Laufbahn-, Abschlussprüfungen,
verwaltungsinternen Prüfungen und Feststellung tariflicher Eingruppierungsvoraussetzungen mit
Prüfungserfordernissen) können sich für schwerbehinderte Menschen besondere Härten im
Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen ergeben. Zum Ausgleich solcher Nachteile sind den
behinderten Menschen angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Hierauf hat die oder der
für die Prüfung Verantwortliche rechtzeitig vor der Prüfung hinzuweisen. Von den
Prüfungserleichterungen ausgenommen sind Prüfungen, die dem Arbeitsschutz dienen.

802. Dem (Ober-)Prüfungsamt oder der Prüfungsbehörde ist vor der schriftlichen Prüfung, der
Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter bzw. der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
oder des Prüfungsausschusses ist vor der praktischen oder mündlichen Prüfung die
Schwerbehinderteneigenschaft von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie ihre eventuelle
Auswirkung auf die Prüfung bekannt zu geben, es sei denn, dass diese damit nicht einverstanden sind.

803. Vor der schriftlichen Prüfung erörtert das (Ober-)Prüfungsamt oder die Prüfungsbehörde mit
dem schwerbehinderten Menschen die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der zu gewährenden
Prüfungserleichterungen. Vor der praktischen oder mündlichen Prüfung wird dies durch die
Prüfungsleiterin bzw. den Prüfungsleiter, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der
Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Sofern dies zeitlich möglich ist, ist
die Schwerbehindertenvertretung dazu anzuhören, es sei denn, dass der schwerbehinderte Mensch
damit nicht einverstanden ist. Sodann entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang von
Prüfungserleichterungen. Die Prüfungserleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Prüfungserleichterungen sind rechtzeitig anzuordnen und
müssen für Soldatinnen und Soldaten jeweils in Prüfungsanweisungen oder Prüfungsbefehlen
besonders festgehalten werden.

804. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere in Betracht:

• Die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten ist bei schwerbehinderten Menschen, die infolge
ihrer Behinderung den anderen Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern gegenüber wesentlich
beeinträchtigt sind, angemessen zu verlängern. Die Verlängerung darf bis zu 50 Prozent
der regulären Bearbeitungszeit betragen. Schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens
70 ist diese Bearbeitungszeit in jedem Fall zu verlängern.
• Die Prüfungsdauer für schwerbehinderte Menschen darf in besonderen Fällen, vor allem bei einer
mündlichen oder praktischen Prüfung, bis zu 50 Prozent verkürzt werden. Falls erforderlich, sind
Erholungspausen einzulegen. Soweit rechtlich zulässig, können mündliche Prüfungen auf Antrag
des schwerbehinderten Menschen als Einzelprüfung abgehalten werden.
• Blinde, Gelähmte, Hirngeschädigte, Armamputierte oder ähnlich in ihrer Schreibfähigkeit
Beeinträchtigte können von schriftlichen Prüfungen für den einfachen und mittleren Dienst ganz
oder teilweise befreit werden. Gleiches gilt für schwerbehinderte Menschen mit erheblichen psychischen
Beeinträchtigungen.
• Blinden können schriftliche Rechenaufgaben erlassen werden.
• Sind schwerbehinderte Menschen schriftlich zu prüfen, die in der Schreib- oder Lesefähigkeit
beeinträchtigt sind, sollen ihnen eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Vorlese- und/oder
Schreibkraft beigegeben oder Hilfsmittel der Informationstechnik (z. B. ein Arbeitsplatzcomputer
(APC) oder Laptop) zur Verfügung gestellt werden.
• Von schwerbehinderten Menschen, die im Zeichnen behindert sind (z. B. Armamputierte,
Gelähmte, Spastiker), sollen Zeichnungen nur im unbedingt erforderlichen Umfang gefordert
werden.
• Bei Hirngeschädigten oder psychisch behinderten Menschen kann in der mündlichen Prüfung auf
Gedächtnisleistungen verzichtet werden, soweit es sich mit dem Zweck der Prüfung vereinbaren
lässt. Es genügen Aufgaben, deren Lösung das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und
der Urteilsfähigkeit erkennen lässt, und die zu richtigen Entscheidungen befähigen.
• Hörgeschädigten, die taubstumm, taub oder nahezu taub sind, sind in der mündlichen Prüfung die
Prüfungsfragen schriftlich vorzulegen. Ihnen ist, ebenso wie auch stark sprachbehinderten Menschen,
die schriftliche Beantwortung, gegebenenfalls der zusätzliche Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen
oder Gebärdendolmetschern, zu ermöglichen.
• Bei der Gestaltung einer praktischen Prüfung oder einer Sportprüfung ist die Schwerbehinderung
angemessen zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen soll die Teilnahme freigestellt werden.
• Die übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen durch die Prüfungserleichterungen
für schwerbehinderte Menschen nicht gestört werden. Falls Störungen – beispielsweise
durch Benutzung technischer Hilfsmittel – zu erwarten sind, soll der Prüfungsteil in einem anderen
Raum oder zeitlich versetzt durchgeführt werden.
• Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen
auswirken. In Zeugnisse dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden.
805. Bei der Beurteilung mündlicher Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils
ist auf die physischen und psychischen Einflüsse, die Folgeerscheinungen der Behinderung sind,
Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen sein."




Und in den Stellenausschreibungen der Bw für zivile Dienstposten steht:

"Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht.
Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind,
bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Die Bewerbung behinderter Menschen ist ausdrücklich erwünscht.
Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Von ihnen wird nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.
Individuelle behinderungsspezifische Einschränkungen verhindern eine bevorzugte Berücksichtigung nur bei zwingend
nötigen Fähigkeitsmustern für den zu besetzenden Dienstposten."



Ansprechstellen:

Für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein:

Karrierecenter der Bundeswehr Hannover
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
General-Wever-Straße 119
30657 Hannover
Telefon: 0511/ 86699-4496 oder -4491

Für Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland:

Karrierecenter der Bundeswehr Düsseldorf
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
Ludwig-Beck-Straße 23
40470 Düsseldorf
Telefon: 0211/ 619-3473 oder -3375

Für Baden-Württemberg und Bayern:

Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
Heilbronner Straße 188
70191 Stuttgart
Telefon: 0711/ 2540-3402

Für Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

Karrierecenter der Bundeswehr Berlin
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
Dahme-Spree-Kaserne
Regattastraße 12
12527 Berlin
Telefon: 030/ 67781-401



Bzw. die in den Stellenausschreibungen genannten Ansprechstellen !



« Letzte Änderung: 25. Mai 2022, 06:51:00 von LwPersFw »
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Nordlicht16

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2018, 15:00:57 »

@Strippe

In unserem Ausbildungsgang (gehobener nicht-technischer Verwaltungsdienst) gibt einen Studierenden mit starker Sehbehinderung, der deswegen z.B nicht Auto fahren darf. Er wurde extra einem BwDLZ zugeordnet, dass mit der Bahn erreichbar ist, und studiert an der HS Bund wie jede/r andere auch.

Einzelne Verwendungen sind im Einzelfall sicher ausgeschlossen. Aber ein grundsätzliches „Geht nicht“ ist Unsinn. Einfach bewerben
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LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #5 am: 08. Dezember 2018, 14:12:04 »

Noch als Ergänzung .... so geht z.B. der Zoll mit dem Thema um:

"Grundsätzliches und Ansprechpartner

Bewerbung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen oder diesen gleichgestellten Personen

Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sind in der Bundesfinanzverwaltung willkommen. Schwerbehinderte Menschen dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden (§ 164 Abs. 2 SGB IX). Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sind mit besonderem Wohlwollen zu begegnen. Bei gleicher Eignung ist schwerbehinderten Menschen der Vorzug zu geben.

Die Arbeitsplätze der Zollverwaltung sind grundsätzlich für alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen geeignet. Scheidet aus behinderungsbedingten Gründen eine Tätigkeit im Vollzugsdienst aus, besteht auch eine Verwendungsmöglichkeit in der allgemeinen Verwaltung.

Teilnahme am Auswahlverfahren

Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erscheinen (§ 165 Sätze 2 und 3 SGB IX). Für das schriftliche und mündliche Auswahlverfahren werden nach Art und Schwere der Behinderung Nachteilsausgleiche gewährt. Um diese in Anspruch zu nehmen, sollte vor Teilnahme am schriftlichen Auswahlverfahren eine Kontaktaufnahme zum Ansprechpartner der Einstellungsbehörde erfolgen.

Schwerbehindertenvertretung

Jede Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen wird der Schwerbehindertenvertretung vorgelegt. Sofern die Unterstützung der Schwerbehindertenvertretung gewünscht wird, kann die Kontaktadresse beim Ansprechpartner der Einstellungsbehörde erfragt werden.

Eignungsvoraussetzungen

Bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis (§ 211 Abs. 1 SGB IX) ist § 5 Bundeslaufbahnverordnung zu beachten. Danach darf von schwerbehinderten Menschen nur "das Mindestmaß an körperlicher Eignung" verlangt werden. Weitergehende Anforderungen sind nicht erforderlich. Auf die Vorlage des Deutschen Sportabzeichens wird verzichtet.

Ansprechpartner

Schwerbehinderte Menschen können Ihre Fragen zu Bewerbungs- und Einstellungsangelegenheiten für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Zolldienstes an die für das Einstellungshauptzollamt zuständigen Ansprechpartner richten."



https://www.zoll.de/DE/Karriere/Ausbildung-Studium/Zollausbildung/_functions/info_schwerbehinderte_zoll.html?nn=278968&faqCalledDoc=278968
« Letzte Änderung: 05. Februar 2020, 20:44:04 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #6 am: 04. Januar 2019, 09:38:36 »

Bitte dieses Thema ausschließlich für die Personengruppe der von Behinderung betroffenen Menschen nutzen, die als Beamter, Angestellter, oder Arbeitnehmer zur Bw möchten.

Sei es über eine Ausbildung bei der Bw, oder als Direkteinstieg.

z.B. Tipps und Erfahrungen von behinderten Menschen, die schon diesen Weg gegangen sind...
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Nanum

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #7 am: 05. Januar 2019, 14:50:38 »

Hallo,

da ich selbst auch einen GdB von 50 und das Auswahlverfahren für den gntD bereits absolviert habe kann ich dazu nur sagen, dass es womöglich dazu führt, dass man am Auswahlverfahren teilnehmen kann, die "bevorzugte Einstellung" hingegen ist nur Fassade, da es immer besser geeignete Bewerber geben wird.

Die Strafzahlung bei Nichteinhaltung der bei der Größe der Bundeswehr sicherlich zahlreichen Pflichtstellen für schwerbehinderte Menschen fällt derart gering aus, dass lieber gezahlt, als eingestellt wird.

Insgesamt ist es zwar schön, eingeladen zu werden; im Ergebnis aber totale Zeitverschwendung, denn eine Stelle bekommt man trotzdem nicht mit Sicherheit.

Deine Freundin sollte sich einfach schriftlich mit den notwendigen Nachweisen bewerben und wird dann wohl zu allem Assementschritten eingeladen.
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Mit freundlichen Grüßen

Nanum

LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #8 am: 05. Januar 2019, 19:43:37 »

Zitat
Die Strafzahlung bei Nichteinhaltung der bei der Größe der Bundeswehr sicherlich zahlreichen Pflichtstellen für schwerbehinderte Menschen fällt derart gering aus, dass lieber gezahlt, als eingestellt wird.

Die Bundeswehr liegt bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten über dem prozentual vorgegebenen Sollwert.

Zitat
Insgesamt ist es zwar schön, eingeladen zu werden; im Ergebnis aber totale Zeitverschwendung, denn eine Stelle bekommt man trotzdem nicht mit Sicherheit.

Dies bedeutet auch nicht "bevorzugt".

Letztlich entscheiden Testergebnis und Bedarf.

Zitat
Deine Freundin sollte sich einfach schriftlich mit den notwendigen Nachweisen bewerben und wird dann wohl zu allem Assementschritten eingeladen.

Nur wer es versucht ... kann ggf. auch Erfolg haben.

und... sollte dies unbedingt nutzen !!!:

"...und sie die Möglichkeit haben, vor derartigen Verfahren mit der Schwerbehindertenvertretung ein Gespräch zu führen...."

Denn in der ﹰSchwerbehindertenvertretung hat man Ansprechpartner, die sich mit der Thematik Behinderung und der Bundeswehr auskennen...


Und ... sollte man am Ende doch den Eindruck haben, benachteiligt worden zu sein... manchmal muss man um seine Rechte kämpfen...

Auch hier gibt es Vereine, etc. die dann helfen können...
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s_k_

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Ich hatte ein Vorstellunggespräch für eine zivile Ausbildung.
Und ich möchte einfach mal ein Lob aussprechen für die Koordination und Weichenstellung meines zukünftigen beruflichen Werdegangs bei der Bundeswehr.

Ich habe wirklich beim Vorstellungsgespräch die Fragen zu meiner Behinderung so ehrlich beantwortet, dass ich mir im Nachhinein dachte:

 ??? Oh Gott, wenn ich jetzt nicht einen Ruf weg hab weiß ich auch nicht!

Ich habe bereits bei der Bewerbung - (über)mütig wie ich halt bin - meine Schwerbehinderteneigenschaft offengelegt!

 :o Hatte ehrlich gesagt schon mit einer Absage gerechnet ...aber nein! ... die BW gibt mir die Chance mich zu orientieren und herauszufinden ob der Beruf tatsächlich was für mich ist. Ohne mich vorher ins kalte Wasser zu werfen.

Ganz ehrlich - für mich schon jetzt eine der besten beruflichen Erfahrungen, die ich machen durfte.

Gewisse andere Ämter wollten mich schon in Frührente stecken oder in eine Werkstatt.

Ich freue mich über diese tolle Erfahrung und freue mich meine Arbeitskraft bei der Bundeswehr einzusetzen.
Denn ich will wirklich dem Motto hinterhereifern ''Mach was wirklich zählt!''

Für mich zählt, dass ich die Bundeswehr unterstützen möchte damit die Soldatinnen und Soldaten medizinisch gut versorgt in die Einsätze geschickt und wenn'se zurück sind natürlich optimal betreut werden.

 :) Ich freue mich gerade so sehr - und möchte einfach meine gute Laune und Freude mit euch teilen.

Liebe Grüße
sk
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LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #10 am: 25. Mai 2019, 21:14:15 »

Ein Gesetz und eine ergänzende Verordnung... die Behinderte kennen sollten...

1.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/


2.

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren (Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung - BGleiSV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgleisv/BJNR265910016.html

Die BGleiSV wurde aktuell geändert mit

Verordnung
zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
Vom 21. Mai 2019

darin > Artikel 2

Veröffentlicht in

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2019
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SpaßKatze

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #11 am: 28. Mai 2019, 12:05:41 »

Hallo liebe Foren Mitglieder,

wurde auch zum Vorstellungsgespräch/ Assessmentcenter nach Köln für den gehobenen nichttechnischen Dienst (Direkteinstellung) eingeladen. Ich verstehe das als große Chance und freue mich richtig. Ich hoffe, dass mit der Freude nicht auch die Nervosität steigt und damit ein gutes Ergebnis verbaut wird (ausserdem bekommen wir noch ein zweites Kind im August wesswegen meine Anspannung noch grüßer ist). Wie seid Ihr mit eurem Handicap umgegangen? Bei mir ist das Problem das ich bei meinen vorherigen Arbeitgebern meine Beeinträchtigung nicht angegeben habe und desshalb zwei mal aus dem öffentlich Dienst gehen musste. Dementsprechend sehen auch meine Arbeitszeugnisse aus. Wie würdet Ihr das handhaben? Ehrlich währt am längsten? Ich wurde jetzt neu (Medikamentös) Eingestellt und meine Leistungen sollten sich dementsprechend bessern.


Leider kann ich mich nicht registrieren da ich keine bestätigungs E-Mail erhalte.

Grüße

Gespeichert

s_k_

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #12 am: 01. Juni 2019, 00:43:44 »

@SpaßKatze

Bezüglich deinem Mail-Problem:
Hast du schon mal in Spam Ordner nachgeschaut? Manchmal verirrt sich eine Mail dort!

In Bezug auf dein Vorstellunggespräch in Köln:

Ich bin mit meinem Handicap sehr ehrlich umgegangen.
Habe deutlich gesagt was für Leistungen ich bringen kann und welche nicht.

Hab deutlich geschildert was passiert, wenn ich phasenweise nicht meine komplette Leistungsfähigkeit abrufen kann.

Meine Erfahrung war: Ehrlichkeit währt am Längsten!
Nur wenn ich ehrlich bin kann der Arbeitsplatz so angepasst werden wie es nur möglich ist.

Meine Vorstellungsgespräch allerdings war in einem zivlen Ausbildungsberuf.

Wie es in der Beamtenlaufbahn aussieht weiß ich nicht, denn dazu fehlen mir Hintergrundinfos.

Gespeichert

SpaßKatze

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #13 am: 01. Juni 2019, 16:40:08 »

Hallo,

vielen Dank für die freundliche Antwort. Ich habe deinen positiven Bericht gelesen und freue mich für dich und deinen weiteren Lebensweg. Ich denke, dass ich nochmal Kontak mit dem Schwerbehindertenvertreter aufnehme und Abschätze in wieweit ich hiermit Erklärungen (für die schlechten Arbeitszeugnisse usw.) liefern kann. In meinen Augen ist es immer eine Gratwanderung aber mit dem "verbergen" bin ich jetzt auch öfter hingefallen.

Leider kann ich in meinem Spam-Ordner nichts finden.

Grüße
Gespeichert

SpaßKatze

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #14 am: 12. Juli 2019, 11:42:54 »

Hallo, wollte einen kurzen Erfahrungsbericht abgeben. Habe das AssecmentCenter und die amtsärztliche Untersuchung erfolgreich hintermich gebracht. Beim AC wurde viel über das Grundgesetz, den Aufbau der Bundeswehr, Dienststellen und Bereitschaft zur Versetzung gefragt. Ansich war der Prozess recht gut Aufgebaut. Danach wurde eine "Empfehlung" ausgesprochen. Am nächsten Tag um 07:00 Uhr habe ich einen anruf erhalten und sollte ca.2 Wochen später zur amtsärztlichen Untersuchung nach Köln. Hier noch einmal an alle die ein ähnliches Problem haben: Macht euch um die Untersuchung keine Sorgen. Die sind wirklich fair in Köln! Soweit mein Stand.

Gerne würde ich noch folgendes Wissen:
Gibt es während der Verbeamtung auf Probe keinen Kündigungsschutz?
Glaubt ihr das der Einstellungstermin 01.10 realisierbar ist?

Grüße
Gespeichert
 

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