ZDv A-1333/16 "Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis"
"406. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen unterliegen der besonderen Fürsorge.
Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) sowie der Zentralerlass B-1473/3 „Erlass über die Fürsorge für
schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des BMVg (Fürsorgeerlass)“ sind zu beachten.
(Anm. von mir:
+ siehe u.a. § 81 SGB IX
+ der B-1473/3 heißt neu A-1473/3 "Inklusion schwerbehinderte Menschen")
407. Dem Gedanken der Inklusion ist Rechnung zu tragen. Daher sind Bewerbungen aus dem
Personenkreis der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen besonders zu
berücksichtigen.
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen nehmen am Assessment
oder an Vorstellungsgesprächen für eine zivile Verwendung ohne Vorauswahl teil,
wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 301 erfüllen (vgl. § 82 SGB IX)."
"301. Für die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum Auswahlverfahren ist
festzustellen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung/WE,
Statuswechsel, Zulassung (zu einer militärischen Laufbahn) oder Gewährung eines Stipendiums
erfüllt sind. Dabei ist zu prüfen, ob
a) die Voraussetzungen der Berufung/Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 7 BBG und/oder
in ein Soldatenverhältnis gemäß §§ 37 und 38 SG vorliegen,
b) die Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu einer Beamtenlaufbahn gemäß § 7 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a i. V. m. § 17 BBG sowie § 7 Nummer 1 BLV20 bzw. die sonstigen
Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b i. V. m § 17 BBG sowie § 7
Nummer 2 i. V. m. §§ 18 - 22 BLV (bei einer vorgesehenen Direkteinstellung) erfüllt sind
oder
c) die besonderen Voraussetzungen für die Einstellung in eine Laufbahn gemäß SLV erfüllt sind
oder
d) die Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums, für das ein
Stipendium der Bundeswehr gewährt werden soll, nachgewiesen sind
und
e) die sonstigen in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen vorliegen."
Die folgenden grundsätzlichen Vorgaben gelten adäquat auch für eine Ausbildung/Beschäftigung für den Bereich Arbeitnehmer.
Aus der A-1473/3:
"306. Dienststellen, die über Stellen zur beruflichen Bildung verfügen, haben einen angemessenen
Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 72 Abs. 2 SGB IX). Der GB
BMVg strebt in jedem Ausbildungsjahrgang einen angemessenen Anteil von schwerbehinderten oder
diesen gleichgestellten behinderten Auszubildenden (§§ 2 Abs. 2 und 68 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) an.
401. ( ... ) Schwerbehinderte Menschen sind bei gleicher Eignung – mit Ausnahme der körperlichen
Eignung – bevorzugt zu berücksichtigen; dabei wiederum sind schwerbehinderte Frauen besonders
zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
403. Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen ist unvoreingenommen zu begegnen. Die
Durchführung von Auswahlverfahren richtet sich nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen sind
quantitative Leistungsminderungen, die behinderungsbedingt sind, zu berücksichtigen.
405. Soweit für die Einstellung Eignungstests oder andere Leistungsnachweise vorgesehen sind,
müssen schwerbehinderte Menschen in der Einladung von der durchführenden Stelle rechtzeitig darauf
hingewiesen werden, dass ihnen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen auf Antrag
Prüfungserleichterungen nach Abschnitt 8 dieser Zentralen Dienstvorschrift gewährt werden
können und sie die Möglichkeit haben, vor derartigen Verfahren mit der Schwerbehindertenvertretung
ein Gespräch zu führen. Zu diesem Zweck werden ihnen Namen und Erreichbarkeit der
Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt.
409. Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen als Beamtinnen oder Beamte sowie
bei deren Anstellung und Beförderung darf nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden
(§ 128 Abs. 1 SGB IX, § 5 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)). Diese Eignung ist im
Allgemeinen auch dann gegeben, wenn schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung
bestimmte Dienstposten der betreffenden Laufbahn nicht wahrnehmen können.
Schwerbehinderte Menschen können, dem Regelungsgedanken des § 128 Abs. 1 SGB IX folgend,
als Beamtinnen oder Beamte auch dann eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine
vorzeitige Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich ist.
Durch den Personal-/Vertrauensärztlichen Dienst ist als Entscheidungshilfe für die Dienststelle eine
Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der gesundheitlichen Eignung dieser Bewerberinnen
und Bewerber abzugeben.
410. Bei der Einstellung von blinden Menschen dürfen Vorlesekräfte bis zur Bewilligung einer entsprechenden
Stelle durch den Haushaltsgesetzgeber außerhalb bewilligter Stellen beschäftigt werden.
Entsprechendes gilt auch für andere schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung der Beschäftigung
wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen
(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB IX). Die Einstellung einer solchen Kraft ist mit der für die
Personalwirtschaft zuständigen Stelle abzustimmen (siehe Nr. 1207 der Zentralen Dienstvorschrift
A-1360/8 „Ziviler Personalhaushalt und zivile Personalwirtschaft“).
412. Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen soll nach der Ausbildung
bei der Bundeswehr unter Berücksichtigung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung eine unbefristete Übernahme angeboten werden. Wird im Rahmen der Berufsausbildung
über Bedarf ausgebildet, sind schwerbehinderte Auszubildende nach erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung beim Angebot von befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder Überbrückungsbeschäftigung
besonders zu berücksichtigen.
413. Die Dienststellen haben bei Notwendigkeit und Möglichkeit die nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) und dem
SGB IX vorgesehenen Leistungen an Arbeitgeber für Beschäftigte zu beantragen und in Anspruch zu
nehmen. Soweit schwerbehinderte Menschen eingestellt werden, die eine der in § 104 Abs. 1 Nr. 3
SGB IX genannten Voraussetzungen erfüllen, beantragt die personalbearbeitende Stelle die möglichen
Zuschüsse bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit. In Anträgen ist die Beschäftigungsquote
für den GB BMVg insgesamt, nicht aber die der antragstellenden Dienststelle anzugeben.
Wegen notwendiger technischer Arbeitshilfen und behindertengerechter Gestaltung des
Arbeitsplatzes sind die bei den Integrationsämtern (§ 102 SGB IX) eingerichteten technischen
Beratungsdienste und Rehabilitations-Träger (Reha-Träger) durch die Beschäftigungsdienststelle
rechtzeitig einzuschalten."
Dies ist der o.g. "Abschnitt 8"
"Nachteilsausgleiche im Rahmen von Prüfungen
801. Bei Prüfungen jeglicher Art (z. B. bei Auslese- oder Auswahlverfahren, schriftlichen
Leistungsnachweisen, Eignungs-, Zwischen-, Teil-, Aufstiegs-, Laufbahn-, Abschlussprüfungen,
verwaltungsinternen Prüfungen und Feststellung tariflicher Eingruppierungsvoraussetzungen mit
Prüfungserfordernissen) können sich für schwerbehinderte Menschen besondere Härten im
Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen ergeben. Zum Ausgleich solcher Nachteile sind den
behinderten Menschen angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Hierauf hat die oder der
für die Prüfung Verantwortliche rechtzeitig vor der Prüfung hinzuweisen. Von den
Prüfungserleichterungen ausgenommen sind Prüfungen, die dem Arbeitsschutz dienen.
802. Dem (Ober-)Prüfungsamt oder der Prüfungsbehörde ist vor der schriftlichen Prüfung, der
Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter bzw. der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
oder des Prüfungsausschusses ist vor der praktischen oder mündlichen Prüfung die
Schwerbehinderteneigenschaft von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie ihre eventuelle
Auswirkung auf die Prüfung bekannt zu geben, es sei denn, dass diese damit nicht einverstanden sind.
803. Vor der schriftlichen Prüfung erörtert das (Ober-)Prüfungsamt oder die Prüfungsbehörde mit
dem schwerbehinderten Menschen die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der zu gewährenden
Prüfungserleichterungen. Vor der praktischen oder mündlichen Prüfung wird dies durch die
Prüfungsleiterin bzw. den Prüfungsleiter, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der
Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Sofern dies zeitlich möglich ist, ist
die Schwerbehindertenvertretung dazu anzuhören, es sei denn, dass der schwerbehinderte Mensch
damit nicht einverstanden ist. Sodann entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang von
Prüfungserleichterungen. Die Prüfungserleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Prüfungserleichterungen sind rechtzeitig anzuordnen und
müssen für Soldatinnen und Soldaten jeweils in Prüfungsanweisungen oder Prüfungsbefehlen
besonders festgehalten werden.
804. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere in Betracht:
• Die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten ist bei schwerbehinderten Menschen, die infolge
ihrer Behinderung den anderen Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern gegenüber wesentlich
beeinträchtigt sind, angemessen zu verlängern. Die Verlängerung darf bis zu 50 Prozent
der regulären Bearbeitungszeit betragen. Schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens
70 ist diese Bearbeitungszeit in jedem Fall zu verlängern.
• Die Prüfungsdauer für schwerbehinderte Menschen darf in besonderen Fällen, vor allem bei einer
mündlichen oder praktischen Prüfung, bis zu 50 Prozent verkürzt werden. Falls erforderlich, sind
Erholungspausen einzulegen. Soweit rechtlich zulässig, können mündliche Prüfungen auf Antrag
des schwerbehinderten Menschen als Einzelprüfung abgehalten werden.
• Blinde, Gelähmte, Hirngeschädigte, Armamputierte oder ähnlich in ihrer Schreibfähigkeit
Beeinträchtigte können von schriftlichen Prüfungen für den einfachen und mittleren Dienst ganz
oder teilweise befreit werden. Gleiches gilt für schwerbehinderte Menschen mit erheblichen psychischen
Beeinträchtigungen.
• Blinden können schriftliche Rechenaufgaben erlassen werden.
• Sind schwerbehinderte Menschen schriftlich zu prüfen, die in der Schreib- oder Lesefähigkeit
beeinträchtigt sind, sollen ihnen eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Vorlese- und/oder
Schreibkraft beigegeben oder Hilfsmittel der Informationstechnik (z. B. ein Arbeitsplatzcomputer
(APC) oder Laptop) zur Verfügung gestellt werden.
• Von schwerbehinderten Menschen, die im Zeichnen behindert sind (z. B. Armamputierte,
Gelähmte, Spastiker), sollen Zeichnungen nur im unbedingt erforderlichen Umfang gefordert
werden.
• Bei Hirngeschädigten oder psychisch behinderten Menschen kann in der mündlichen Prüfung auf
Gedächtnisleistungen verzichtet werden, soweit es sich mit dem Zweck der Prüfung vereinbaren
lässt. Es genügen Aufgaben, deren Lösung das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und
der Urteilsfähigkeit erkennen lässt, und die zu richtigen Entscheidungen befähigen.
• Hörgeschädigten, die taubstumm, taub oder nahezu taub sind, sind in der mündlichen Prüfung die
Prüfungsfragen schriftlich vorzulegen. Ihnen ist, ebenso wie auch stark sprachbehinderten Menschen,
die schriftliche Beantwortung, gegebenenfalls der zusätzliche Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen
oder Gebärdendolmetschern, zu ermöglichen.
• Bei der Gestaltung einer praktischen Prüfung oder einer Sportprüfung ist die Schwerbehinderung
angemessen zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen soll die Teilnahme freigestellt werden.
• Die übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen durch die Prüfungserleichterungen
für schwerbehinderte Menschen nicht gestört werden. Falls Störungen – beispielsweise
durch Benutzung technischer Hilfsmittel – zu erwarten sind, soll der Prüfungsteil in einem anderen
Raum oder zeitlich versetzt durchgeführt werden.
• Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen
auswirken. In Zeugnisse dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden.
805. Bei der Beurteilung mündlicher Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils
ist auf die physischen und psychischen Einflüsse, die Folgeerscheinungen der Behinderung sind,
Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen sein."
Und in den Stellenausschreibungen der Bw für zivile Dienstposten steht:
"Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht.
Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind,
bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Bewerbung behinderter Menschen ist ausdrücklich erwünscht.
Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Von ihnen wird nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.
Individuelle behinderungsspezifische Einschränkungen verhindern eine bevorzugte Berücksichtigung nur bei zwingend
nötigen Fähigkeitsmustern für den zu besetzenden Dienstposten."
Ansprechstellen:
Für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein:
Karrierecenter der Bundeswehr Hannover
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
General-Wever-Straße 119
30657 Hannover
Telefon: 0511/ 86699-4496 oder -4491
Für Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland:
Karrierecenter der Bundeswehr Düsseldorf
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
Ludwig-Beck-Straße 23
40470 Düsseldorf
Telefon: 0211/ 619-3473 oder -3375
Für Baden-Württemberg und Bayern:
Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
Heilbronner Straße 188
70191 Stuttgart
Telefon: 0711/ 2540-3402
Für Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
Karrierecenter der Bundeswehr Berlin
Dezernat 1 - Bewerbungsmanagement
Dahme-Spree-Kaserne
Regattastraße 12
12527 Berlin
Telefon: 030/ 67781-401
Bzw. die in den Stellenausschreibungen genannten Ansprechstellen !