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Autor Thema: Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer  (Gelesen 19065 mal)

LwPersFw

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Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #15 am: 12. Juli 2019, 22:43:52 »


Gerne würde ich noch folgendes Wissen:
Gibt es während der Verbeamtung auf Probe keinen Kündigungsschutz?


Wie kommen Sie zu dieser Annahme ?


"§ 23 Beamtenstatusgesetz Entlassung durch Verwaltungsakt

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder

3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden."


Umkehrschluss... liegen diese Gründe nicht vor ... keine Entlassung.

Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ... müssten dann auch noch die speziellen Schutzvorschriften beachtet werden.


Es gibt auch noch die Entlassung eines Beamten auf Probe aus organisatorischen Gründen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 BBG und § 23 Abs. 3 BeamtStG.

Eine solche Entlassung ist nur dann zulässig, wenn für den Beamten keine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben ist.
Der Dienstherr hat auch in diesen Fälle eine Such- und Dokumentationspflicht.

Erläuterungen dazu z.B. :
OVG Niedersachsen vom 01.07.13 - 5 ME 109 / 13

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130001768&st=null&showdoccase=1
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