Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 06. Dezember 2024, 06:25:06
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer  (Gelesen 19037 mal)

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7.273
Antw:Möglichkeiten mit Behinderung Beamter oder Arbeitnehmer
« Antwort #15 am: 12. Juli 2019, 22:43:52 »


Gerne würde ich noch folgendes Wissen:
Gibt es während der Verbeamtung auf Probe keinen Kündigungsschutz?


Wie kommen Sie zu dieser Annahme ?


"§ 23 Beamtenstatusgesetz Entlassung durch Verwaltungsakt

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder

3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden."


Umkehrschluss... liegen diese Gründe nicht vor ... keine Entlassung.

Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ... müssten dann auch noch die speziellen Schutzvorschriften beachtet werden.


Es gibt auch noch die Entlassung eines Beamten auf Probe aus organisatorischen Gründen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 BBG und § 23 Abs. 3 BeamtStG.

Eine solche Entlassung ist nur dann zulässig, wenn für den Beamten keine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben ist.
Der Dienstherr hat auch in diesen Fälle eine Such- und Dokumentationspflicht.

Erläuterungen dazu z.B. :
OVG Niedersachsen vom 01.07.13 - 5 ME 109 / 13

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130001768&st=null&showdoccase=1
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de