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Autor Thema: Diskriminierung von Frauen  (Gelesen 1942 mal)

hoegen

  • Gast
Diskriminierung von Frauen
« am: 05. Dezember 2018, 19:30:30 »

Hallo Forum,

Werde von einer Bürokollegin beschuldigt, Frauen zu diskriminieren. Dazu gibt es zwei Zeugen.
Letzteres habe ich nicht getan. Meine Frage ist jetzt, wie kann ich dagegen vorgehen.

Mein DV hat mich heute dazu verhört. Anfang letzter Woche wurde das Verfahren eröffnet und die drei Zeugen dazu angehört. Letzten Mittwoch hat er mich zu der Sache unter vier Augen gesprochen, jedoch nicht offiziell Verhört. Laut Aussage sollte ich das erstmal mit einer der Person sprechen, die das Verfahren gegen mich eröffnet hat, letztere wollte aber nicht wirklich mit mir sprechen.

Heute musste ich dann meine Aussage machen. Nachdem wir meine Aussage zu der Sache durchgekaut hatten, war ich mir dann nicht mehr ganz sicher, ob ich das so stehen lassen sollte. Aussage DV war, ich muss das jetzt unterschreiben, weil er sonst melden würde, dass ich mich gegen eine Aussage und Unterschrift sträuben würde. Ich habe meine Aussage dann heute unterschrieben.

Ich habe natürlich angegeben, die VP einzuschalten. Ich bitte jetzt nicht um Diskussionen ala steh dazu usw. Bitte spart euch das.

Was kann ich tun, um mich gegen die Sache zu wehren?
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ulli76

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Antw:Diskriminierung von Frauen
« Antwort #1 am: 05. Dezember 2018, 19:37:55 »

1. Heisst das Vernehmung, nicht Verhör.
2. Du kannst aussagen, oder es lassen. Das ist dein gutes Recht und hat nichts mit "Sträuben" zu tun.
3. Du unterschreibst nur, dass im Protokoll das steht, was du dazu ausgesagt hast (und dass du über deine Rechte belehrt wurdest und deine Daten stimmen). Steht etwas falsch dargestellt drin, solltest du es ändern lassen.
4. Dein DV ermittelt halt jetzt und dann wird man sehen, was bei raus kommt. Du musst nur der Beteiligung der VP widersprechen, tust du das nicht, wird sie angehört.
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hoegen

  • Gast
Antw:Diskriminierung von Frauen
« Antwort #2 am: 05. Dezember 2018, 19:51:49 »

1. Vernehmung, das lag mir auf der Zunge.
2. Ich habe Aufgrund der für mich ungewohnten Situation den genauen Wortlaut mehr im Sinn, hat sich aber nach "unterschreib das jetzt angehört"
3. Das weiß ich, war nicht meine Frage
4. Weiß ich auch... aber beantwortet immer noch nicht meine Frage.
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F_K

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Antw:Diskriminierung von Frauen
« Antwort #3 am: 05. Dezember 2018, 20:15:19 »

Der Soldat wird zur Vernehmung befohlen - da kann man sich nicht "wehren".

Wenn einem "später" das Ergebnis nicht gefällt, kann man die Rechtsmittel einlegen, über die man schriftlich belehrt wird.

Bis dahin kann man im Vertrauen auf den DV ruhig abwarten.
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LwPersFw

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Antw:Diskriminierung von Frauen
« Antwort #4 am: 05. Dezember 2018, 22:09:03 »

Das ist gelaufen...

"(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden."

Da Sie ja sagen das die Vorwürfe nicht gerechtfertigt sind, gehe ich ja davon aus, dass Sie dies klar geäußert haben.

Wenn der DV seine Ermittlungen abgeschlossen hat folgt...

"(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll."

Hier wiederholen Sie, dass Sie alle Vorwürfe bestreiten.

Und dann müssen Sie abwarten was der DV entscheidet und tut...

"(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten für erwiesen halten.

(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen."



"(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden."



Kommt es zu einer Maßregelung... können Sie Ihre Rechte wahrnehmen.
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§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
Beachten Sie dabei die Fristen zur Einlegung.
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BulleMölders

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Antw:Diskriminierung von Frauen
« Antwort #5 am: 06. Dezember 2018, 08:26:40 »

Dicht.
Der Betreff hat nicht wirklich was mit der Frage des TE zu tun.
Die Frage lautet doch eher. wie er sich gegen die Vernehmung durch den DV wehren kann.
Wenn der TE sich mit einem passendem Betreff an das Team gewandt hat, kann hier wieder geöffnet werden.
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