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Autor Thema: Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt  (Gelesen 1282 mal)

henyo

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Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« am: 07. Dezember 2018, 09:01:13 »

Guten Morgen,

ist es mir möglich meine Rest-EU auszahlen zu lassen, da ich sie dieses Jahr krankheitsbedingt nicht mehr nehmen kann?
Wenn ja, wie beantrage ich das?

Grüße
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Ralf

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Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #1 am: 07. Dezember 2018, 09:21:21 »

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KlausP

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Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #2 am: 07. Dezember 2018, 09:22:36 »

Urlaub von 2018 können Sie noch bis Ende 2019 nehmen und damit kann er nicht ausgezahlt werden.
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Amkebo

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Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2018, 09:32:43 »

Und wie sieht es aus, wenn ich innerhalb des Jahres 2019 mein DZE habe?
EU konnte vor der Freistellung vom militärischen Dienst krankheitsbedingt nicht ausgeschöpft werden.
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Ralf

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Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2018, 09:34:49 »

Hast den von mir verlinkten Beitrag vollständig gelesen?
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KlausP

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Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #5 am: 07. Dezember 2018, 09:35:33 »

Und wie sieht es aus, wenn ich innerhalb des Jahres 2019 mein DZE habe?
EU konnte vor der Freistellung vom militärischen Dienst krankheitsbedingt nicht ausgeschöpft werden.

Genau die Frage wird doch in dem von Ralf verlinkten Thread beantwortet.
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Amkebo

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Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #6 am: 07. Dezember 2018, 09:40:20 »

Wenn die Regelung in gleicher Art angewendet wird bei einer Freistellung vom militärischen Dienst dann habe ich die Antwort auf meine Frage. Das war aus dem verlinkten Thread nicht ersichtlich, aber darauf schließe ich nach euren Antworten.
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henyo

  • Gast
Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2018, 09:47:55 »

Urlaub von 2018 können Sie noch bis Ende 2019 nehmen und damit kann er nicht ausgezahlt werden.

"606. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die frühere Soldatin
oder der frühere Soldat im Urlaubsjahr zeitweise dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht
oder nicht vollständig genommen hat."

Was denn nun? Frühere Soldat heißt ausgeschieden? DZE?
Als aktiver Soldat kann ich mir krankheitsbedingt meinen EU nicht auszahlen lassen?

Bitte auch mal die Suchfunktion benutzen: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,46838.0.html

Die SuFu kann ich schon bedienen, gerade so, allerdings könnte man ja das gesamte Forum schließen und als Archiv führen, da ja lediglich Verweise auf Dienstvorschriften o.Ä als Antwort bekommt.
Meine Absicht war es eine schnelle, unkomplizierte Antwort und Erklärung auf meine Frage zu bekommen.
Auch wenn ich es verstehen kann, dass für Kameraden die scheinbar ihre gesamte Dienstzeit in diesem Forum hier verbringen täglich die selben Fragen beantworten genervt von diesen sind.
Der verlinkte Beitrag hat mir übrigens nicht geholfen, trotzdem Danke für die Mühe.
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Ralf

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Antw:Rest EU auszahlen lassen krankheitsbedingt
« Antwort #8 am: 07. Dezember 2018, 09:54:18 »

Zitat
Meine Absicht war es eine schnelle, unkomplizierte Antwort und Erklärung auf meine Frage zu bekommen.
Klar ist es einfacher, die Arbeit durch andere machen zu lassen anstatt die vorhandenen Informationen selbst auszuwerten. Und doch, der verlinkte Beitrag beantwortet genau deine Frage.
Zitat
Auch wenn ich es verstehen kann, dass für Kameraden die scheinbar ihre gesamte Dienstzeit in diesem Forum hier verbringen täglich die selben Fragen beantworten genervt von diesen sind.
Dafür solltest du wohl eher dankbar sein, denn sonst würdest du keine Antwort bekommen.
Genug der Nettigkeiten hier ausgetauscht.  >:(


EDIT
Nur um Ralf noch zu ergänzen und als Hinweis für alle:

Die Freistellung vom militärischen Dienst hat rechtlich nichts mit dem DZE zu tun.

Der Soldat ist und bleibt in dieser Zeit Soldat ... mit allen Rechten und Pflichten.

Für den Erholungsurlaub bedeutet dies:

"Ist ein Soldat oder eine Soldatin auf Zeit zur Durchführung einer Maßnahme der schulischen
oder beruflichen Bildung nach § 5 SVG vom militärischen Dienst freigestellt, so richtet sich der Urlaub
nach den besonderen Interessen der Bildungsstätte.

Soweit Semester- oder Schulferien, lehrgangsfreie Zeit oder Urlaub gewährt werden,
dienen diese Zeiten der Abgeltung von Erholungsurlaub und dem Selbststudium.

Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1 oder 4 Abs. 1 SUV darf dadurch jedoch nicht geschmälert werden."


« Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 10:36:22 von LwPersFw »
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