Dies ist falsch.
Da es sich bei der Durchsuchung, als auch der Beschlagnahme um zulässige Massnahmen handelt, dürfen sie auch angedroht werden.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
"Die von dem Zeugen B. bereits in seiner internen schriftlichen Stellungnahme vom 31. März 2006 (Beiakte Heft 2, Blatt 56) geschilderte Aufklärung der Zeugen dahin, dass ihnen bei einer unwahren dienstlichen Meldung gemäß § 42 WStG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe, entspricht der Gesetzeslage und ist deshalb offensichtlich beanstandungsfrei." (OVG NRW 1 A 2084/07 v. 29.08.2012)
Nein, ist es nicht.
Eine Durchsuchung ist nicht per se unzulässig, bis dahin haben Sie Recht.
Aber eine Durchsuchung ist eben nur unter weiteren Voraussetzungen, nämlich dem entsprechenden richterlichen Beschluss, rechtmäßig. Das führt dazu, dass eben im konkreten Fall zu prüfen wäre, ob der Chef durchsuchen dürfte oder nicht. Dürfte er nicht, weil kein Beschluss vorliegt und Gefahr im Verzug nicht gegeben ist, ist es Nötigung.
Das von Ihnen zitierte Urteil passt nicht auf den Fall hier, weil dort eben nicht mit einer konkreten Konsequenz (wie bei uns der Durchsuchung) gedroht wird, sondern dem Soldaten nur die abstrakte Strafandrohung aus dem Gesetz zitiert wurde. Es handelt sich einmal um eine gesetzliche Drohung, die niemals Nötigung sein kann, und auf der anderen Seite um eine Drohung mit einer Konsequenz, von der der Chef vorgibt, sie selbst in der Hand zu haben.
Sie dürfen mir glauben, dass ich weiß, wovon ich hier schreibe, sonst würde ich das an der Stelle nicht tun. Aber gewisse gefährliche Fehlinformationen möchte man hier auch als ansonsten stiller Mitleser nicht stehen lassen, nicht dass noch ein unerfahrener Kamerad das für bare Münze nimmt.
Sie unterstellen eine Fehlanwendung der bestehenden Vorgaben durch den ermittelnden DV.
Handelt er aber - wie ich ja sagte - penibel nach den Vorschriften, z.B. A-2160/6, kann das vom DV Gesagte/Geschriebene den Tatbestand der Nötigung
nicht erfüllen.
Denn, die
erste Stufe im Ermittlungsverfahren wäre der Versuch der
Sicherstellung = freiwilligen Herausgabe.
Dies wird auch entsprechend
schriftlich festgehalten.
z.B.
"Einwilligung
Mein Disziplinarvorgesetzter hat mich in Kenntnis gesetzt,
dass ich verdächtig bin, dass folgende Dienstvergehen
begangen zu haben ....
In Kenntnis dieses Tatverdachts willige ich in die Durchsuchung
der folgenden Sachen, sowie einer Sicherstellung von hierbei
aufgefundenen Beweismitteln ein:
+ das in meinem Besitz befindliche und ausgehändigte Smartphone
............................................
Ort, Datum, Unterschrift Soldat"In diesem Rahmen dem Soldaten zu erklären, dass bei einer Weigerung die Möglichkeit der
Beschlagnahme und Durchsuchung
auch gegen seinen Willen möglich ist, stellt keine Nötigung dar.
Sondern der DV erläutert nur die Rechtslage.
Sollte der Soldat das als "Drohung/Nötigung" verstehen, ist dies so und er kann seine Rechte nutzen.
Der Soldat wird im Rahmen des § 20 WDO über seine Rechte belehrt:
"Gegen diese Maßnahme können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe, jedoch
frühestens nach Ablauf einer Nacht, Beschwerde bei dem Truppendienstgericht ..., ... Kammer, in
..., Straße ... einlegen. Sie können die Beschwerde auch bei Ihrer bzw. Ihrem nächsten
Disziplinarvorgesetzten ... in ... einlegen.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Wird sie
schriftlich eingelegt, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Frist einer der
für die Einlegung zuständigen Stelle eingeht."Hält er sich der DV aber im zweiten Schritt an die Vorgaben der A-2160/6 Nr 3057 i.V.m. Abschn 3.2.4.1.5,
würde eine richterliche Entscheidung über diese Vorgehensweise genauso sein, wie im von mir genannten Urteil.
Und noch ... auf diesen
konkreten Fall bezogen ... und die Frage, liegt "Gefahr im Verzug" vor ?
Dies kann der DV eindeutig begründen, da elektronische Beweise "in Sekunden" vernichtet sein können.
Dabei muss der DV
nicht berücksichtigen, dass später Spezialisten
ggf. die Daten wieder herstellen können...
Denn eine Wiederherstellung kann auch scheitern... Beweise, die sofort gesichert werden können - für immer verloren...
Die Vorschrift führt aus:
"„Gefahr im Verzug“ liegt nur vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg
der Durchsuchung gefährden würde. Das ist der Fall, wenn nur durch eine sofortige Durchsuchung
und ggf. Beschlagnahme verhindert werden kann, dass Beweismittel beiseite geschafft werden."Dies ist bei einem elektronischen Beweismittel eindeutig gegeben.
D.h. wenn ich als DV nicht
sofort den zuständigen Richter erreiche, bzw. den genannten
richterlichen Bereitschaftsdienst, handel ich gem. "Gefahr im Verzug".
Und in diesem Moment ist das Handeln des DV -
ohne bereits erfolgte richterliche Zustimmung -
rechtmäßig.
Wenn dem nicht so wäre - gäbe es diese Handlungsoption nicht!
..................................................................................................
Und damit bin ich hier raus...
Rechtsauslegung ist immer vielschichtig... Deshalb halte ich mich strikt an die Vorschriften.
Handelt der der DV nach Vorschrift ... kann ihm nichts passieren.