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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Chatverläufe/Telefonnummer veräußert  (Gelesen 7774 mal)

Blackgrieve

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Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« am: 17. Dezember 2018, 17:20:16 »

Ich wünsche einen angenehmen Abend; ich hoffe zur Weihnachtszeit schneit es bei euch gerade mehr als bei uns   :)

Aufgrund persönlicher Umstände stelle ich mir seit wenigen Wochen folgende Frage:

Kamerad A (VP) meldet sich beim Disziplinarvorgesetzten zum monatlichen Gespräch. Dabei wird enthüllt, dass es Probleme innerhalb des Hörsaals zu geben scheint, welchem A angehört.
Im Zuge des Gesprächs wird auf einen Whatsapp-Gruppenchat verwiesen in dem es Unsachgemäße Äußerungen gegeben haben soll. Der Disziplinarvorgesetzte weißt die VP an, diese Chatverläufe auszuhändigen.
Person A tut dies bereitwillig und schreibt säuberlich jeden Chatteilnehmer mit Namen + Mobilfunknummer heraus und übergibt diese dem Disziplinarvorgesetzten.

Anschließend wird Person A im Status eines Soldaten vernommen.

Meine Frage:
Ist ein aushändigen dieser privaten Kommunikation samt Mobilfunknummer rechtens oder verstößt der Kamerad/Disziplinarvorgesetzte gegen Datenschutzverordnungen?
Ich kam nicht umher, auf den Gedanken zu kommen: So einen Chat fälscht man noch binnen Minuten; ein bloßer Blick des Vorgesetzten scheint mir juristisch nicht korrekt und ausreichend.

Vielen Dank,

Blackgrieve
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wolverine

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2018, 17:34:14 »

Nur einmal zum Verständnis: A wurde als Soldat vernommen (also nicht als Zeuge sondern als einer Dienstpflichtverletzung verdächtig). Was wurde denn als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen?
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Blackgrieve

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #2 am: 17. Dezember 2018, 17:41:10 »

Während des monatlichen Gesprächs war Person A als VP vorstellig (wobei dies unter vier Augen und demnach nicht belegbar wäre)
Anschließend wurde Person A als Soldat und Zeuge bzw. betroffener vernommen. In dem Szenario war quasi Person Z der Verdächtige.

Person Z wurde vorgeworfen sich unkameradschaftlich in schriftlicher Form gegenüber dem Hörsaal oder ggf. einzelner Soldaten in einer Whatsappgruppe geäußert zu haben.
Demnach würde er gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Einordnung in ein militärische Gefüge verstoßen.
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wolverine

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #3 am: 17. Dezember 2018, 17:48:07 »

Ok, es gibt die Begrifflichkeit "als Soldat" oder "als Zeuge" vernommen zu werden. Ich gehe dann nunmehr davon aus, das A Zeuge war. Z würde dann "als Soldat" vernommen.
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Blackgrieve

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #4 am: 17. Dezember 2018, 17:49:17 »

Fauxpas von mir; korrekt. A war Zeuge, Z Soldat.
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DeltaEcho

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #5 am: 17. Dezember 2018, 17:55:18 »

Zitat
So einen Chat fälscht man noch binnen Minuten; ein bloßer Blick des Vorgesetzten scheint mir juristisch nicht korrekt und ausreichend.

Gibt bei WhatsApp eine Funktion mit der man ganze Chatverläufe extrahieren kann und sich im Anschluss bequem per Mail schicken lassen kann. Wird sogar so von Rechtsberatern empfohlen.


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Blackgrieve

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #6 am: 17. Dezember 2018, 17:59:41 »

@DeltaEcho

Ja die gibt es sicher; nur kann ich so einen Chat ja auch selbst anfertigen. Die Software dafür ist für jeden kostenlos Online zugänglich. Ob der Chat nun echt ist oder nicht kann vom Disziplinarvorgesetzten auf einen Blick hin wohl nicht festgestellt werden.
Aber das nur nebenbei. Wichtiger ist die Frage ob es rechtlich zulässig ist die Nummern und Verläufe der Kameraden auf nachfragen des Disziplinarvorgesetzten zu veräußern ohne diese vorher zu informieren bzw. um Erlaubnis zu fragen.
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LwPersFw

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #7 am: 17. Dezember 2018, 18:12:04 »

Wehrdisziplinarordnung

"§ 20 Durchsuchung und Beschlagnahme -

(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen.

Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet.

Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des Soldaten.

Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können.

Sie darf gegenüber jedem Soldaten angeordnet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung, mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestätigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu hören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.

(3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.

(4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, §§ 97, 109, 111n und 111o der Strafprozessordnung entsprechend."




Die Einsichtnahme in ein privates Handy auf Befehl des DV ist eine Durchsuchung, da A es ja nicht freiwillig herausgegeben hat.

Zitat
Disziplinarvorgesetzte weißt die VP an, diese Chatverläufe auszuhändigen. 
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #8 am: 17. Dezember 2018, 18:13:55 »

.. bitte detailliert prüfen: Hat ggf. A die Verläufe freiwillig zur Verfügung gestellt?
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DeltaEcho

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #9 am: 17. Dezember 2018, 18:19:03 »

Ja richtig ich kann viel fälschen, daher lässt man sich als DV auch das Handy geben und extrahiert dann selber. Anschließend schickt man sich das Dokument an seine LoNo Adresse und ermittelt weiter.

Zum § 20 WDO wurde hier schon einiges geschrieben, als DV kann man diese Maßnahme auch androhen. Denn wenn ich das Handy erstmal beschlagnahmt habe ist es für Wochen weg. Ich kann es nämlich auch an eine bestimmt Stelle schicken und bekomme anschließend eine Auswertung.

Einige Soldaten geben dann ihr Handy lieber freiwillig raus, anschließend Chat extrahieren und Handy zurückgeben.

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Blackgrieve

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #10 am: 17. Dezember 2018, 18:21:43 »

Der DV bat A um die Chatverläufe. A hat diese Chats samt Telefonnummerzuweisung freiwllig veräußert.
Dies tat er da A sowohl Zeuge als auch Betroffener ist um so Beweismittel vorbringen zu können.


@DeltaEcho
So macht es auf alle Fälle Sinn; verlief leider nicht so. Zu dem Androhen - wie oben beschrieben war A betroffen und gab daher sehr gerne den Gruppen-Chatverlauf preis.
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ulli76

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #11 am: 17. Dezember 2018, 18:24:22 »

Lass mich raten- du bist Soldat Z und wurdest verknackt?
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dunstig

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #12 am: 17. Dezember 2018, 18:28:49 »

Und wieder mal zeigt sich aufs neue, dass ich (trotz dass ich entsprechender Generation angehöre) mit meinem Rat unseren neuen Soldaten gegenüber, möglichst großen Abstand von "dienstlichen" WhatsApp-Gruppen zu nehmen, nicht allzu falsch liege. Dieses Vermengen von WhatsApp-Gruppen und dienstlichen Belangen führt immer wieder nur zu Theater.
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Blackgrieve

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #13 am: 17. Dezember 2018, 18:32:20 »

@ Ulli76
Du hast mich ertappt. Momentan werden von 23 Teilnehmern fünf "verknackt" und ein weiter wurde zum verlassen der Streitkräfte bewegt. Ein Urteil bilde ich mir aufgrund mangelnder Dienstgradgruppe nicht.

@dunstig
Ich habe daraus gelernt. Ich komme eigentlich aus einer Einheit in der man Dinge unter sich klärt. Dazu kam es nie; das Gespräch wurde nie gesucht. Ich saß sehr verwundert in der Vernehmung.
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Andi

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Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
« Antwort #14 am: 17. Dezember 2018, 18:47:47 »

Völlig gängiges Verfahren: Zeuge oder Beschuldigter wird während der Vernehmung befragt, ob er die Beweise freiwillig herausgeben will. Für den Fall dass er das nicht will wird auf die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses und die mögliche Beschlagnahme hingewiesen.

Und kleiner Hinweis: Ein Handy das beschlagnahmt und ausgewertet wird ist danach regelmäßig nur noch Schrottreif. Abgesehen davon sind die Beweismittel vom ermittelnden Disziplinarvorgesetzten zur Akte zu nehmen. Das kann - eventuell, sofern der Beweis damit auch sicher erbracht werden kann - auch euch eine Kopie erfolgen. Aber die einfache Formel "Beschlagnahme und Auswertung des Handys = Handy wird nicht mehr nutzbar sein" kann man sich einfach merken.
Gab zum Thema auch dieses Jahr einen "aktuellen Fall" auf www.militarypolice.de .

Gruß Andi
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