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Autor Thema: Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?  (Gelesen 4903 mal)

mrkA7

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Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?
« am: 18. Dezember 2018, 09:43:50 »

Hallo Kameraden,

ich streame seit einiger Zeit auf Twitch und habe jetzt von dieser Seite die Einladung zu dem sogenannten Partnerprogramm erhalten. Dies bedeutet, ich bekomme die Möglichkeit dort Spenden von Zuschauern zu erhalten. Die Zuschauer können mir dann einen beliebig großen Betrag entweder einmal zahlen, oder einfach ein sogenanntes Abbonement abschließen und mir monatlich ca 5 Euro spenden.

Meine Frage ist nun: Muss ich, bevor ich diese Einladung zu dem Partnerprogramm annehme, meinen Dienstherren bzw. Disziplinarvorgestzten um Erlaubniss bitten? Laut Soldatengesetzt müssen sämtliche Nebentätigkeiten angemeldet werden, AUSSER unter anderem künstlerische Tätigkeiten (wo ich das hier einordnern würde).

Vielleicht gibt es ja schon einen Kameraden der diese Tätigkeit auf Twitch ausführt und mir hier weiterhelfen kann. Die Einnahmen würden sich MAXIMAL auf wenige hundert euro im Jahr belaufen .. zwischen 50 und 150 Euro vielleicht.

Eine kurze Erklärung zur Sache:

Was ist Twitch:
Twitch ist eine Live-Streaming-Platform, ähnlich wie Twitch bei dem die Zuschauer anderen Leuten beim Spielen von Computerspielen zusehen. (Klingt komisch, ist aber so)

Wie funktioniert Twitch:

Der Streamer (Liveübertrager) Zeichnet seinen Monitor und oft auch sich selbst (mit einer Webcam) auf und überträgt dies mit einer Verzögerung von ca. 4 bis 8 Sekunden auf seinen Kanal auf Twitch.

Wieso spenden Leute Geld an Streamer:

Das Zusehen dieser Kanäle ist kostenlos. Jeder kann einfach zusehen. Zuschauer die Geld zahlen, finden den Streamer meistens toll und wollen Ihn damit unterstützten (daher auch das Wort Spende). Das Internet ist grenzenlos. Einige TOP Streamer verdienen hundertausende von Euros/Dollar MONATLICH.


Kurz zu meiner Person:


Alter: 27
Tätigkeit bei der BW: IT Systemelektroniker
SAZ: 13

Ich möchte wirklich nicht riskieren wegen so etwas Probleme zu bekommen. Im zivilen wird geraten ein Kleingewerbe anzumelden mit der Tätigkeit "Medienproduzent". Bevor ich meinem Vorgesetzen jetzt erklären muss was Twitch ist und was ich dort mache dachte ich frage hier mal vorher nach was ihr davon haltet!


Danke für eure Hilfe :)
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S1NCO

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Antw:Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?
« Antwort #1 am: 18. Dezember 2018, 10:22:52 »

Interessant, ich dachte immer nur die "größeren" Streamer würden Geld kriegen.
Rein aus eigenem Interesse: Wie viele Leute schauen dir da zu?
Ich habe gerade die Seite aufgerufen und um 10:22 Uhr schauen über 300 Leute irgendeinem Menschen dabei zu, wie er "Landwirtschaftssimulator" spielt.
Naja  ;D.
Naja, man lernt wohl nie aus.

Wenn es wirklich nur um geringe Summen geht ist das recht unproblematisch.
Dem DV wird es relativ egal sein, ob du in deiner Freizeit Sport machst, Bücher liest oder eben streamst.
Stell einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit. Kümmer dich am besten dann direkt darum, eine Art "Gehaltsabrechnung" von Twitch zu kriegen.
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MMG-2.0

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Antw:Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?
« Antwort #2 am: 18. Dezember 2018, 10:42:37 »

Wird von zu Hause aus gestreamt oder aus der Kaserne heraus?
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Bumblebee

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Antw:Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?
« Antwort #3 am: 18. Dezember 2018, 12:14:52 »

Zitat
Was ist Twitch:
Twitch ist eine Live-Streaming-Platform, ähnlich wie Twitch

Achso  ;D
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mrkA7

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Antw:Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?
« Antwort #4 am: 18. Dezember 2018, 12:35:37 »

Zitat
Was ist Twitch:
Twitch ist eine Live-Streaming-Platform, ähnlich wie Twitch

Achso  ;D

Sollte Youtube stehen :D finde hier leider den "Bearbeiten-Button" nicht :/

Zu den oben gestellten Fragen:

3-12 Zuschauer. Die Konkurrenz ist sehr groß und der Großteil der Streamer braucht Monate oder Jahre bis mehr zusehen :)

Ich streame von zuhause aus. Aus der Kaserne ist ja verboten!!! Film- und Fotografierverbot.
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KillBurn93

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Antw:Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?
« Antwort #5 am: 18. Dezember 2018, 12:53:56 »

Mal davon abgesehen kenne ich keinen Hotspot der einen Upload garantieren würde der zum streamen ausreicht😂
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Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

TomTom2017

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Antw:Erlaubniss von Dienstherrn um auf Twitch zu streamen?
« Antwort #6 am: 19. Dezember 2018, 07:21:03 »

Meine Frage ist nun: Muss ich, bevor ich diese Einladung zu dem Partnerprogramm annehme, meinen Dienstherren bzw. Disziplinarvorgestzten um Erlaubniss bitten? Laut Soldatengesetzt müssen sämtliche Nebentätigkeiten angemeldet werden, AUSSER unter anderem künstlerische Tätigkeiten (wo ich das hier einordnern würde). [...] Die Einnahmen würden sich MAXIMAL auf wenige hundert euro im Jahr belaufen .. zwischen 50 und 150 Euro vielleicht.
Hierbei handelt es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit. Das BVerfG definiert die künstlerische Tätigkeit nach der Mephisto-Entscheidung wie folgt:

Eine künstlerische Tätigkeit ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
(BVerfGE 30, 173 ff.)

Beim Streamen werden Sie nicht schöpferisch tätig, es wird nur 1:1 das gezeigt, was Sie selbst auf Ihrem Monitor sehen. Was anderes wäre es, wenn Sie es aufnehmen, (komplett) überarbeiten, schneiden und dann uploaden würden.

Damit scheidet aber die Einordnung als künstlerische Tätigkeit aus.

Da Sie Geld verdienen (unabhängig, ob es eine "Spende" ist oder nicht), betreiben Sie eine entgeltliche Tätigkeit. Diese ist somit nach § 20 Abs. 1 S. 1 SG genehmigungspflichtig. Die Höhe spielt für die Erfordernis der Genehmigung keine Rolle.

Rein rechtlich müssen Sie also einen Antrag bei Ihrem DV stellen. Bedenken Sie zudem, dass die Einnahmen versteuert werden müssen. Auch ist evtl. eine Rundfunklizenz notwendig (solange der neue Medienstaatsvertrag nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist).
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