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Autor Thema: Umzug -> Anerkannte Wohnung TG  (Gelesen 4429 mal)

Azor

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Umzug -> Anerkannte Wohnung TG
« am: 04. Januar 2019, 17:01:02 »

Guten Tag liebes Forum!
Ich habe bereits die Suchfunktion genutzt, jedoch nichts passendes gefunden. Außerdem hat ja ein neues Jahr begonnen und ich weiß nicht, ob sich rechtlich oder gesetzlich etwas geändert hat...
Ein Gespräch mit dem Refü blieb leider ohne abschließende Klärung, dieser war sich selbst nicht sicher und bevor etwas schief läuft, hole ich mir lieber so viele Meinungen wie möglich ein...

Nun zur Frage:
Ich habe bereits eine anerkannte Wohnung (bin Tg Empfänger nach §3), hatte diese schon vor meinem Eintritt in die Bw. Jetzt möchte ich umziehen (Hauskauf ca 60 km entfernt von Kaserne).
Da ich häufiger von "Problem-Fällen" gehört habe, dass nach dem Umzug (trotz vorher anerkannter TG Wohnung) kein TG mehr gezahlt wurde, wollte ich mich nach dem richtigen Vorgehen/Ablauf erkundigen, dass alles glatt läuft.
Muss ich die neue Wohnung/Haus jetzt schon anerkennen lassen, bzw. geht das überhaupt? Hat jemand Erfahrung mit dieser Thematik?

Vielen Dank im Voraus
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Antw:Umzug -> Anerkannte Wohnung TG
« Antwort #1 am: 04. Januar 2019, 18:23:24 »

Der Refü soll mal in "seine" Vorschriften schauen...

C-2213/6

"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw. 
die Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung
in eine andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig. 
Auf ihre Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an."

Zu beachten dabei ist... das nach dem Umzug zu zahlende TG darf nicht höher sein, als dass vor dem Umzug gezahlte.

Auch sollte man einmal durchrechnen was finanziell mehr Sinn macht...

Kompletten Umzug mit einer Fachfirma... nahezu komplett bezahlt von der Bw
vs
TG nach 6 ... bei nur 60 km...
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Azor

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Antw:Umzug -> Anerkannte Wohnung TG
« Antwort #2 am: 05. Januar 2019, 09:12:14 »

Vielen Dank für die rasche Antwort. Für mich haben sich daraus noch weitere Fragen ergeben

Der Refü soll mal in "seine" Vorschriften schauen...

C-2213/6

"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw.
die Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung
in eine andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig.
Der Rechnungsführer hat mir gesagt die Zeiträume müssten sich überschneiden. Soll heißen wenn ich das Haus zum 31.01.2019 beziehe sollte ich meine bisherige Wohnung z.B. erst zum 28.02.2019 kündigen, damit ich permanent eine Wohnung nachweisen kann und nicht nur einen einzigen Tag ohne anerkannten Hausstand dastehe. Ist das richtig was er mir gesagt hat?

Auf ihre Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an."

Zu beachten dabei ist... das nach dem Umzug zu zahlende TG darf nicht höher sein, als dass vor dem Umzug gezahlte.
Bezieht sich das nur auf das TG nach §3 (also am täglich TG Satz von 8,19 bei auswärtigem verbleiben wird sich ja nichts ändern, lediglich die RBH wird niedriger ausfallen, da sich die Entfernung mehr als halbieren wird) oder wird sich die zu zahlende höhe auf TG nach §6 beziehen?


Auch sollte man einmal durchrechnen was finanziell mehr Sinn macht...

Kompletten Umzug mit einer Fachfirma... nahezu komplett bezahlt von der Bw
Ich habe geplant den Umzug selbst vorzunehmen (LKW mieten Hausstand einladen, zum neunen Haus verbringen und wieder einräumen, fertig)

vs

TG nach 6 ... bei nur 60 km...
Bei TG nach §6 würde mir also maximal die vorher gezahlte höhe des TG nach §3 zustehen. In Zahlen: Wenn ich in Monat Januar nur an den Wochenenden nach Hause fahre wären das 31Tage -4Tage =27Tage mit auswärtigem verbleiben -> 27x8,19=221,13€ TG
Demnach könnte ich bei TG nach §6 monatlich maximal mit 221,13€ rechnen?

Ich will es jetzt nicht unnötig verkomplizieren, aber was ist mit der Möglichkeit TG nach §3 und §6 zu „kombinieren“ ? Da gibt es doch den Ansatz des überwiegenden Verhaltens. Was hat es damit auf sich?
Um erstmal meine Ausgangsfrage abschließend zu klären: Wie gehe ich jetzt vor?
1.   Sobald ich das neue Haus bezogen habe, melde ich mich um.
2.   Mit der Ummeldungsbestätigung vom Einwohnermeldeamt gehe ich zum Refü, lege die Ummeldung vor und beantrage die Anerkennung des Hauses als neue „Wohnung“.
3.   Wenn das Haus anerkannt wurde, kündige ich meine alte Wohnung, da ich bei zu früher Kündigung evtl meine TG Ansprüche verliere.

Ist das, dass richtige Vorgehen?
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Azor

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Antw:Umzug -> Anerkannte Wohnung TG
« Antwort #3 am: 05. Januar 2019, 10:23:43 »


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Vielen Dank für die rasche Antwort. Für mich haben sich daraus noch weitere Fragen ergeben


Der Refü soll mal in "seine" Vorschriften schauen...

C-2213/6

"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw.
die Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung
in eine andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig.
Der Rechnungsführer hat mir gesagt die Zeiträume müssten sich überschneiden. Soll heißen wenn ich das Haus zum 31.01.2019 beziehe sollte ich meine bisherige Wohnung z.B. erst zum 28.02.2019 kündigen, damit ich permanent eine Wohnung nachweisen kann und nicht nur einen einzigen Tag ohne anerkannten Hausstand dastehe. Ist das richtig was er mir gesagt hat?

Auf ihre Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an."

Zu beachten dabei ist... das nach dem Umzug zu zahlende TG darf nicht höher sein, als dass vor dem Umzug gezahlte.
Bezieht sich das nur auf das TG nach §3 (also am täglich TG Satz von 8,19 bei auswärtigem verbleiben wird sich ja nichts ändern, lediglich die RBH wird niedriger ausfallen, da sich die Entfernung mehr als halbieren wird) oder wird sich die zu zahlende höhe auf TG nach §6 beziehen?


Auch sollte man einmal durchrechnen was finanziell mehr Sinn macht...

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TG nach 6 ... bei nur 60 km...
Bei TG nach §6 würde mir also maximal die vorher gezahlte höhe des TG nach §3 zustehen. In Zahlen: Wenn ich in Monat Januar nur an den Wochenenden nach Hause fahre wären das 31Tage -4Tage =27Tage mit auswärtigem verbleiben -> 27x8,19=221,13€ TG
Demnach könnte ich bei TG nach §6 monatlich maximal mit 221,13€ rechnen?

Ich will es jetzt nicht unnötig verkomplizieren, aber was ist mit der Möglichkeit TG nach §3 und §6 zu „kombinieren“ ? Da gibt es doch den Ansatz des überwiegenden Verhaltens. Was hat es damit auf sich?
Um erstmal meine Ausgangsfrage abschließend zu klären: Wie gehe ich jetzt vor?
1.   Sobald ich das neue Haus bezogen habe, melde ich mich um.
2.   Mit der Ummeldungsbestätigung vom Einwohnermeldeamt gehe ich zum Refü, lege die Ummeldung vor und beantrage die Anerkennung des Hauses als neue „Wohnung“.
3.   Wenn das Haus anerkannt wurde, kündige ich meine alte Wohnung, da ich bei zu früher Kündigung evtl meine TG Ansprüche verliere.

Ist das, dass richtige Vorgehen?
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Antw:Umzug -> Anerkannte Wohnung TG
« Antwort #4 am: 05. Januar 2019, 15:57:20 »

Zitat
Der Rechnungsführer hat mir gesagt die Zeiträume müssten sich überschneiden. Soll heißen wenn ich das Haus zum 31.01.2019 beziehe sollte ich meine bisherige Wohnung z.B. erst zum 28.02.2019 kündigen, damit ich permanent eine Wohnung nachweisen kann und nicht nur einen einzigen Tag ohne anerkannten Hausstand dastehe. Ist das richtig was er mir gesagt hat?


Die Vorschrift fordert ja "...während...".
Und um den Anspruch auf TG zu haben...
...muss ja ein berücksichtigungsfähigen Hausstand vorhanden sein.

Also erst Umzug... während noch TG für die alte Wohnung gezahlt wird.
Denn TG erfordert nun einmal die getrennte Haushaltsführung.


Zitat
Bezieht sich das nur auf das TG nach §3 (also am täglich TG Satz von 8,19 bei auswärtigem verbleiben wird sich ja nichts ändern, lediglich die RBH wird niedriger ausfallen, da sich die Entfernung mehr als halbieren wird) oder wird sich die zu zahlende höhe auf TG nach §6 beziehen?

Bei 60 km gehe ich davon aus, dass Sie TG nach 6 bekommen werden.

Ein entweder - oder, bzw. ein Wahlrecht gibt es nicht.

Wenn es nach 6 ist.... wird dieser Betrag ermittelt.

Sollte er höher sein, als zuvor der Betrag nach 3... wird gekürzt.

Das TG nach 6 wird anders berechnet !


Zitat
1.   Sobald ich das neue Haus bezogen habe, melde ich mich um.
2.   Mit der Ummeldungsbestätigung vom Einwohnermeldeamt gehe ich zum Refü, lege die Ummeldung vor und beantrage die Anerkennung des Hauses als neue „Wohnung“.
3.   Wenn das Haus anerkannt wurde, kündige ich meine alte Wohnung, da ich bei zu früher Kündigung evtl meine TG Ansprüche verliere.

zu 2.

Sie müssen zum Pers.
Dieser erfasst den Umzug.
Und erledigt mit Ihnen zusammen die Beantragung der Anerkennung für die neue Wohnung beim BAPersBw.
(früher war in diesen Fällen die TG-zahlende Stelle zuständig...jetzt das BAPersBw)
Das BAPersBw informiert dann Sie und die TG-zahlende Stelle über die  Anerkennung des neuen berücksichtigungsfähigen Hausstandes.

Parallel informieren Sie den Refü... das 2. läuft...


zu 3.

Wie gesagt... der Umzug muss während des Bezugs von TG für die alte Wohnung erfolgen... Entsprechend der Kündigungsfrist für die alte Wohnung... muss man dies entsprechend zeitlich steuern...

Besprechen Sie dies nochmal mit Ihrem Refü.

Er soll Ihnen auch einmal genau das TG nach 6 ausrechnen.
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Azor

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Antw:Umzug -> Anerkannte Wohnung TG
« Antwort #5 am: 06. Januar 2019, 12:16:10 »

ok vielen Dank, ich sehe jetzt schon viel klarer  :)

Zitat

Er soll Ihnen auch einmal genau das TG nach 6 ausrechnen.


TG nach §6 schließt sich für mich mmn aus, weil mir die Entfernung zu weit ist, zumindest um sie jeden Tag zu fahren. Einmal unter der Woche nach Hause wäre aus aktueller Sicht ok, aber nicht täglich. Also TG nach §3 wäre völlig ok...
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LwPersFw

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Antw:Umzug -> Anerkannte Wohnung TG
« Antwort #6 am: 06. Januar 2019, 14:09:08 »

ok vielen Dank, ich sehe jetzt schon viel klarer  :)

Zitat

Er soll Ihnen auch einmal genau das TG nach 6 ausrechnen.


TG nach §6 schließt sich für mich mmn aus, weil mir die Entfernung zu weit ist, zumindest um sie jeden Tag zu fahren. Einmal unter der Woche nach Hause wäre aus aktueller Sicht ok, aber nicht täglich. Also TG nach §3 wäre völlig ok...

Sie haben selbst kein Wahlrecht zwischen 3 und 6 !

Die TGV bestimmt, was anzuwenden ist.

Und 6 erhalten Sie, wenn die tägliche Rückkehr zuzumuten ist.

Ob Sie das selbst wollen, spielt dabei keine Rolle !

Zur Zumutbarkeit führt die TGV aus:

"Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt."

Bei 60 km wird die tägliche Heimfahrt wahrscheinlich zumutbar sein.

Aber wie gesagt ... dies soll der Refü einmal konkret ermitteln, da dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt.


Zu dieser Thematik... siehe auch hier:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62676.30.html
« Letzte Änderung: 06. Januar 2019, 14:14:10 von LwPersFw »
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