Der Rechnungsführer hat mir gesagt die Zeiträume müssten sich überschneiden. Soll heißen wenn ich das Haus zum 31.01.2019 beziehe sollte ich meine bisherige Wohnung z.B. erst zum 28.02.2019 kündigen, damit ich permanent eine Wohnung nachweisen kann und nicht nur einen einzigen Tag ohne anerkannten Hausstand dastehe. Ist das richtig was er mir gesagt hat?
Die Vorschrift fordert ja "...während...".
Und um den Anspruch auf TG zu haben...
...muss ja ein berücksichtigungsfähigen Hausstand vorhanden sein.
Also erst Umzug... während noch TG für die alte Wohnung gezahlt wird.
Denn TG erfordert nun einmal die getrennte Haushaltsführung.
Bezieht sich das nur auf das TG nach §3 (also am täglich TG Satz von 8,19 bei auswärtigem verbleiben wird sich ja nichts ändern, lediglich die RBH wird niedriger ausfallen, da sich die Entfernung mehr als halbieren wird) oder wird sich die zu zahlende höhe auf TG nach §6 beziehen?
Bei 60 km gehe ich davon aus, dass Sie TG nach 6 bekommen werden.
Ein entweder - oder, bzw. ein Wahlrecht gibt es nicht.
Wenn es nach 6 ist.... wird dieser Betrag ermittelt.
Sollte er höher sein, als zuvor der Betrag nach 3... wird gekürzt.
Das TG nach 6 wird anders berechnet !
1. Sobald ich das neue Haus bezogen habe, melde ich mich um.
2. Mit der Ummeldungsbestätigung vom Einwohnermeldeamt gehe ich zum Refü, lege die Ummeldung vor und beantrage die Anerkennung des Hauses als neue „Wohnung“.
3. Wenn das Haus anerkannt wurde, kündige ich meine alte Wohnung, da ich bei zu früher Kündigung evtl meine TG Ansprüche verliere.
zu 2.
Sie müssen zum Pers.
Dieser erfasst den Umzug.
Und erledigt mit Ihnen zusammen die Beantragung der Anerkennung für die neue Wohnung beim BAPersBw.
(früher war in diesen Fällen die TG-zahlende Stelle zuständig...jetzt das BAPersBw)
Das BAPersBw informiert dann Sie und die TG-zahlende Stelle über die Anerkennung des neuen berücksichtigungsfähigen Hausstandes.
Parallel informieren Sie den Refü... das 2. läuft...
zu 3.
Wie gesagt... der Umzug muss während des Bezugs von TG für die alte Wohnung erfolgen... Entsprechend der Kündigungsfrist für die alte Wohnung... muss man dies entsprechend zeitlich steuern...
Besprechen Sie dies nochmal mit Ihrem Refü.
Er soll Ihnen auch einmal genau das TG nach 6 ausrechnen.