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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Frage zum Thema Steuer/Erstwohnsitz/Lehrgang/TG-Wohnung  (Gelesen 2031 mal)

Jamezx

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Guten Tag zusammen,

Wir haben heute mal wieder ein wenig in der Einheit diskutiert und brauche mal die Sichtweisen ein paar anderer Leute, ggf. auch mit Gesetztes-Texten, wenn vorhanden.


Folgender Sachverhalt, gegliedert in 5 Schritte:
1. Kamerad X arbeitet in München und wohnt dort in der Kaserne, hat dementsprechend dort auch seinen Erstwohnsitz. (26 Jahre und zahlt für die Unterkunft freiwillig, also nicht verpflichtet zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft)

2. Kamerad X wird zum Praktikum Nr. 1 für 6 Monate nach Hamburg geschickt, dort gibt es für Ihn aber keine Unterkunft (dies wird auch vom Kasernenfeldwebel bestätigt, der Grund warum ist hier auch nicht relevant), daher bekommt er einen Mietzuschuss um sich in Hamburg eine TG-Wohnung zu holen.

3. Kamerad X erfährt, dass er wahrscheinlich (wenn der Dienstposten frei wird (Hören-Sagen)) in 6 Monaten nach Hamburg kommt.

4. Kamerad X erhält auf Wunsch ein zweites Praktikum 2 in der Nähe von Hamburg.
Er entscheidet sich statt der dortigen frei zur Verfügung stehenden Unterkunft seine erste TG-Wohnung zu behalten und diese komplett selbst zu bezahlen, da der Bund kein Mietzuschuss zahlt.
Gleichzeitig kündigt er schon die Unterkunft in der Kaserne in München und hat somit dort keine Stube mehr, da er in München auch bei einem Freund in einer WG schlafen kann (Zivil)

5. Am Ende des Praktikum 2 erfährt Kamerad X, dass der Dienstposten in Hamburg frei geworden ist, er wird versetzt und meldet seinen Erstwohnsitz dorthin um.


Hier kommen wir auch schon zu den Fragen:

a.) Darf Kamerad X während des Lehrganges seine Unterkunft in der Stammeinheit "kündigen" ? Es ist ja schließlich sein Erstwohnsitz

b.) Kann Kamerad X die TG-Wohnung steuerlich als Doppelter Haushalt geltend machen ? Obwohl er "nur" in der Kaserne in München wohnt und dort seinen Erstwohnsitz hat ? Oder gilt die TG-Wohnung steuerlich als Erste Wohnung und ist damit nicht als Doppelter Haushalt zu betrachten ?

c.) Ist die TG-Wohnung noch rechtens seitens der Bundeswehr, wenn der Kamerad keine Unterkunft in der Stammeinheit mehr hat?


Wir sind uns hier unterschiedlicher Meinung, da die Person ja theoretisch ihren Erstwohnsitz nicht ändern darf, andererseits ja aber keine offizielle eigene Wohnung besitzt. Bin gespannt auf eure Antworten, da ich in der Suche zu dieser komplexen Sache nichts finden konnte-


Grüße und schönes Wochenende
Jamezx
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KlausP

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Antw:Frage zum Thema Steuer/Erstwohnsitz/Lehrgang/TG-Wohnung
« Antwort #1 am: 11. Januar 2019, 12:15:01 »

Wenn Sie keine eigene Wohnung haben bekommen Sie bei Kommandierungen TG nur für einen begrenzten Zeitraum (3 Wochen, wenn ich nicht total daneben liege, falls doch, bitte korrigieren). Ansonsten dürften Sie kein TG bekommen, weil Sie keinen berücksichtigungsfähigen eigenen Hausstand haben. Die Kasernenunterkunft (Stube im Wohnheim z.B.) zählt jedenfalls nicht dazu, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt werden.
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Andi

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Antw:Frage zum Thema Steuer/Erstwohnsitz/Lehrgang/TG-Wohnung
« Antwort #2 am: 11. Januar 2019, 12:40:54 »

Die Frage ob es sich bei einer Wohnung oder einer dienstlichen Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft um eine Erstwohnung oder eine weitere Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes handelt ist hinsichtlich des Trennungsgeldes irrlevant. Wäre dem so würde kaum ein lediger Soldat in der Bundeswehr noch Trennungsgeld bekommen, da er sich immer am Standort mit Erstwohnung zu melden hat.

Für Trennungsgeldfragen ist relevant, ob man eine berücksichtigungsfähige anerkannte Wohnung hat oder nicht und ob die Umzugskostenvergütung zugesagt ist oder nicht.
Für Soldaten ohne eigene berücksichtigungsfähige anerkannte Wohnung ist bei Kommandierungen äquivalent die Trennung von der Stammeinheit für die Trennungsgeldberechnung maßgeblich.

a.) Darf Kamerad X während des Lehrganges seine Unterkunft in der Stammeinheit "kündigen" ? Es ist ja schließlich sein Erstwohnsitz

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn er über 25 ist hat er keinen Anspruch auf die Unterkunft und auch die Bundeswehr kann bei anderweitigem Bedarf die Unterkunft dem Nichtberechtigten wieder entziehen. Eine ladungsfähige Adresse liegt mit der Meldeadresse an der Stammeinheit vor, Steuergelder werden dem Standort der Stammeinheit auch zugeteilt, damit ist der Staat glücklich. Egal, ob Unterkunft oder nicht.
Unter 25 kann er die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft beantragen, was ohne Wohnung aber wohl nicht bewilligt wird.

b.) Kann Kamerad X die TG-Wohnung steuerlich als Doppelter Haushalt geltend machen ? Obwohl er "nur" in der Kaserne in München wohnt und dort seinen Erstwohnsitz hat ? Oder gilt die TG-Wohnung steuerlich als Erste Wohnung und ist damit nicht als Doppelter Haushalt zu betrachten ?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, da es am Standort der Stammeinheit an einem eigenen Haushalt mangelt.
Steuerlich ist die Wohnung in Hamburg eine Zweitwohnung für die auch entsprechende Zweitwohnsitzsteuer anfällt (in HH 8%). Wo der Soldat steuerrechtlich steuerpflichtig ist hängt aber von seiner Definition seines Lebensmittelpunktes ab.

c.) Ist die TG-Wohnung noch rechtens seitens der Bundeswehr, wenn der Kamerad keine Unterkunft in der Stammeinheit mehr hat?

Anspruch auf die Zahlung des Trennungsübernachtungsgeldes ("Mietzuschuss") besteht dann, wenn bei einem Anspruch auf Trennungsgeld keine amtliche Unterkunft am Dienstort gestellt werden kann. Die Existenz einer Unterkunft am Dienstort der Stammeinheit ist dafür unerheblich.

Gruß Andi
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Jamez

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Antw:Frage zum Thema Steuer/Erstwohnsitz/Lehrgang/TG-Wohnung
« Antwort #3 am: 11. Januar 2019, 15:44:52 »

Wenn Sie keine eigene Wohnung haben bekommen Sie bei Kommandierungen TG nur für einen begrenzten Zeitraum (3 Wochen, wenn ich nicht total daneben liege, falls doch, bitte korrigieren). Ansonsten dürften Sie kein TG bekommen, weil Sie keinen berücksichtigungsfähigen eigenen Hausstand haben. Die Kasernenunterkunft (Stube im Wohnheim z.B.) zählt jedenfalls nicht dazu, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt werden.

Sie meinten wahrscheinlich 3 Monate ;), es gibt auch Ausnahme Regelungen bei denen auf Lehrgängen über 3 Monaten die UKV nicht zugesagt wird und stattdessen TG gezahlt wird, aber das soll hierbei irrelevant sein.


Die Frage ob es sich bei einer Wohnung oder einer dienstlichen Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft um eine Erstwohnung oder eine weitere Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes handelt ist hinsichtlich des Trennungsgeldes irrlevant. Wäre dem so würde kaum ein lediger Soldat in der Bundeswehr noch Trennungsgeld bekommen, da er sich immer am Standort mit Erstwohnung zu melden hat.

Für Trennungsgeldfragen ist relevant, ob man eine berücksichtigungsfähige anerkannte Wohnung hat oder nicht und ob die Umzugskostenvergütung zugesagt ist oder nicht.
Für Soldaten ohne eigene berücksichtigungsfähige anerkannte Wohnung ist bei Kommandierungen äquivalent die Trennung von der Stammeinheit für die Trennungsgeldberechnung maßgeblich.

a.) Darf Kamerad X während des Lehrganges seine Unterkunft in der Stammeinheit "kündigen" ? Es ist ja schließlich sein Erstwohnsitz

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn er über 25 ist hat er keinen Anspruch auf die Unterkunft und auch die Bundeswehr kann bei anderweitigem Bedarf die Unterkunft dem Nichtberechtigten wieder entziehen. Eine ladungsfähige Adresse liegt mit der Meldeadresse an der Stammeinheit vor, Steuergelder werden dem Standort der Stammeinheit auch zugeteilt, damit ist der Staat glücklich. Egal, ob Unterkunft oder nicht.
Unter 25 kann er die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft beantragen, was ohne Wohnung aber wohl nicht bewilligt wird.

b.) Kann Kamerad X die TG-Wohnung steuerlich als Doppelter Haushalt geltend machen ? Obwohl er "nur" in der Kaserne in München wohnt und dort seinen Erstwohnsitz hat ? Oder gilt die TG-Wohnung steuerlich als Erste Wohnung und ist damit nicht als Doppelter Haushalt zu betrachten ?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, da es am Standort der Stammeinheit an einem eigenen Haushalt mangelt.
Steuerlich ist die Wohnung in Hamburg eine Zweitwohnung für die auch entsprechende Zweitwohnsitzsteuer anfällt (in HH 8%). Wo der Soldat steuerrechtlich steuerpflichtig ist hängt aber von seiner Definition seines Lebensmittelpunktes ab.

c.) Ist die TG-Wohnung noch rechtens seitens der Bundeswehr, wenn der Kamerad keine Unterkunft in der Stammeinheit mehr hat?

Anspruch auf die Zahlung des Trennungsübernachtungsgeldes ("Mietzuschuss") besteht dann, wenn bei einem Anspruch auf Trennungsgeld keine amtliche Unterkunft am Dienstort gestellt werden kann. Die Existenz einer Unterkunft am Dienstort der Stammeinheit ist dafür unerheblich.

Gruß Andi

Super Andi, danke für die Antworten, das habe ich mir auch schon gedacht. Hatte extra 26 dazu geschrieben, damit ersichtlich ist, dass er nicht mehr verpflichtet ist in der Unterkunft zu wohnen, dementsprechend kann er selbst "kündigen" und ausziehen.
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LwPersFw

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Antw:Frage zum Thema Steuer/Erstwohnsitz/Lehrgang/TG-Wohnung
« Antwort #4 am: 11. Januar 2019, 16:25:37 »

Damit dies nicht zur Verwirrung führt...

Dies

Zitat
... es gibt auch Ausnahme Regelungen bei denen auf Lehrgängen über 3 Monaten die UKV nicht zugesagt wird und stattdessen TG gezahlt wird ...

stellt bei Ledigen ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand die absolute Ausnahme dar, wenn keine unentgeltliche GMU gestellt werden kann, da alle Soldaten i.d.R. während eines Lehrgangs zum Wohnen in der GMU verpflichtet werden.

Steht eine unentgeltliche Unterkunft am neuen Dienstort zur Verfügung, ist die UKV bei Kommandierungen über 3 Monaten für diesen Personenkreis zuzusagen.

Folge : Kein TG

Vergleiche u.a. BUKGVwV 4.1.4
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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