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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Verrechnung von Übergangsgebührnissen  (Gelesen 7230 mal)

Tasty

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #30 am: 11. Mai 2019, 14:09:49 »

Auch wenn mich das selber nicht treffen wird, stelle ich mich hinter die Argumentation der TE.

Die meisten Argumente "kannst doch froh sein" gehen völlig am Thema vorbei - meine Meinung.

Fair wäre, wenn jeder maximal sein Gehalt auf den vor-DZE-Stand aufgestockt bekäme.

Da bin ich vollumfänglich Deiner Meinung!
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dunstig

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #31 am: 11. Mai 2019, 15:23:27 »

Da wäre ich ja schön blöd, arbeiten zu gehen, wenn ich fürs nichts tun fast das selbe bekommen würde.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Jupiter

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #32 am: 12. Mai 2019, 00:52:15 »

Da wäre ich ja schön blöd, arbeiten zu gehen, wenn ich fürs nichts tun fast das selbe bekommen würde.

Die Aussage kapiere ich ehrlich gesagt nicht.

Wenn du nix machst, kriegst du deutlich nicht "fast" das selbe. Erstmal sinds nur 75% und davon musst du dich noch privat versichern.
Da solltest du lieber noch mal genau nachrechnen.

Ich reibe mir jedenfalls schon die Hände, ab 01/20 wird richtig Kasse gemacht.

Ich hatte zum Beispiel das Angebot auf meiner Stelle einfach als TVÖD'ler weiter zu machen (war im Fachdienst (IT)) und habe mich u.a. wegen dem Quatsch mit der Knete dagegen entschieden. Das ist so dermaßen vieln Geld in meinem Fall - damit bezahle ich lieber mein Haus ab und bewerb mich 3 Jahre später auf den Posten und geh in der Zeit zivil arbeiten. Im IT-Bereich hat man glücklicherweise kein Problem ein Job zu finden.
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LwPersFw

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #33 am: 12. Mai 2019, 09:43:11 »

Bevor hier weiter diskutiert wird...

Empfehle ich die Auseinandersetzung mit den Gründen die dazu geführt haben, dass auch für die SaZ die Hinzuverdienstgrenzen für Einkommen aus der Privatwirtschaft weggefallen sind...

Denn diese waren nicht die Zielgruppe, sondern sollten den Berufssoldaten gleichgestellt werden...

Und für Berufssoldaten gilt ebenso die Ruhensregelung...



"Mit der Änderung entfällt die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit ehe-
maliger Berufssoldatinnen und Berufssoldaten außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Zeit von der Verset-
zung in den Ruhestand bis zum Erreichen der für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Le-
benszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze. Unabhängig von der Höhe des
erzielten Erwerbseinkommens kommt es für diesen Zeitraum bei einer erwerbswirtschaftlichen Anschlussbetäti-
gung somit zu keiner Kürzung der Versorgungsbezüge mehr.

Die Neuregelung dient als Ausgleich dafür, dass die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Grund der für sie
geltenden besonderen Altersgrenzen (§ 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes) im Verhältnis zu den übrigen
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes deutlich früher in den Ruhestand eintreten.

Die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bilden insoweit die einzige Berufsgruppe im öffentlichen Dienst, die wegen gesetzlich bestimmter
besonderer Altersgrenzen wesentlich früher als mit Erreichen der allgemein im Erwerbsleben geltenden Altersgrenze (65./67. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird. Im Jahr 2010 lag das Durchschnittsalter für den Ruhestandseintritt bei 53,9 Jahren für Soldatinnen und Soldaten und bei 61,6 Jahren für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter (vgl. Fünfter Versorgungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/13590, S. 40).

Auf Grund dieses frühzeitigen Ruhestands sind sie dann auf die im Verhältnis zu den Dienstbezügen reduzierten Versorgungsbezüge (höchstens 71,75 Prozent der ruhegehalt-fähigen Dienstbezüge) angewiesen. Die in § 26 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelte Erhöhung des Ruhegehalts bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze stellt insoweit keine ausreichende Kompensation dar, da hierdurch lediglich gewährleistet wird, dass Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten mit normalem Werde-
gang, die ihr gesamtes Berufsleben in der Bundeswehr verbracht haben, den Höchstruhegehaltssatz erreichen.

Die besonderen Altersgrenzen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten richten sich nach Laufbahn bzw. Dienst-
grad und liegen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes derzeit (2014) zwischen der Vollendung des 54. Lebensjahres und zwei Monaten für Unteroffiziere und dem 62. Lebensjahr für Generale/Admirale sowie Offiziere des Sanitäts-, Militärmusik- und Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Außer für die letztgenannten
Offiziere, für die es beim 62. Lebensjahr bleibt, werden die besonderen Altersgrenzen bis zum Jahr 2023 jährlich schrittweise angehoben. Nach Ablauf der Übergangsregelung im Jahr 2024 bildet nach § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes jeweils die Vollendung des folgenden Lebensjahres die besondere Altersgrenze:
– für Unteroffiziere des 55. Lebensjahres,
– für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante des 56. Lebensjahres,
– für Majore und Stabshauptleute des 59. Lebensjahres,
– für Oberstleutnante des 61. Lebensjahres und
– für Oberste des 62. Lebensjahres

Im Gegensatz zu den Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, bei denen der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60. Lebensjahr, schrittweise ansteigend bis zum 62. Lebensjahr für Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamte als Hauptanwendungsfall) nur einen geringen Anteil (Durchschnitt der letzten vier Jahre: rund
20 Prozent der Ruhestandseintritte wegen Erreichens einer Altersgrenze, Quelle: Statistisches Bundesamt: Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, Ausgaben für die Jahre 2009 bis 2012) ausmacht, ist es bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Regelfall, dass sie nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze vom Dienstherrn in den Ruhestand versetzt werden (Durchschnitt der letzten vier Jahre: 100 Prozent, Quelle: wie oben).
Davon wird die weit überwiegende Mehrzahl (rund 77 Prozent) im Laufe ihres 55. oder 56. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, weitere rund 19 Prozent noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Für das Jahr 2014 stellt sich die Situation exemplarisch wie folgt dar:

( ... )

Keine andere Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes ist auch nur annähernd in diesem Umfang von dieser Problematik betroffen.

Die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nehmen insoweit eine Sonderposition ein.

Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben keine Möglichkeit, ihre Versorgungssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats jederzeit in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze. Überlegungen zur individuellen Versor-
gungssituation dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass gerade die Berufsunteroffiziere (vergleichbar mittlerer Dienst) in einer Lebenssituation in den Ruhestand versetzt werden, in der oftmals noch erhebliche finanzielle Verpflichtungen (z. B. Kinder in der Ausbildung) zu tragen sind.

Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass privatwirtschaftlich erzielter Hinzuverdienst für einen begrenzten Zeitraum unabhängig von seiner Höhe nicht mehr für eine Kürzung der Versorgungsbezüge herangezogen wird, um eine Kompensation für geringere Einkünfte auf Grund des generell früheren Ruhestandseintritts zu schaffen.

Erfahrungsgemäß gehen die finanziellen Verpflichtungen in den letzten Jahren der Berufstätigkeit ab dem 60. Lebensjahr langsam zurück.

Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, als zeitliche Obergrenze für die Anrechnungsfreiheit von privatwirtschaftlich erzieltem Erwerbseinkommen den Beginn des
Ruhestands von Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes heranzuziehen, zumal bis zu dieser Grenze die durch die besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes bedingte soldatenspezifische Sonderstellung noch andauert.

Insofern besteht sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht ein hinreichend signifikanter Unterschied zwischen dem Soldatenverhältnis und dem Beamtenverhältnis, so dass die soldatenspezifischen Altersgrenzen ein zulässiges Differenzierungsmerkmal im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellen.

Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienst weiterhin im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen.

Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis wurde mit dem Versorgungsreformgesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführt, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 13/9527 S. 40, 45).
Diese Gründe gelten weiter fort."



"Aufhebung der Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen und Soldaten

Das Gesetz sieht vor, die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für den Zeitraum von der Versetzung in den Ruhestand bis zum
Erreichen der für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze aufzuheben.

Die Neuregelung dient als Ausgleich dafür, dass die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Grund der für sie gelten-
den besonderen Altersgrenzen (§ 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes) im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, auch denjenigen mit eigenen besonderen Altersgrenzen, deutlich früher in den Ruhestand eintreten.

Aus Gründen der Gleichbehandlung soll dies auch für die Gruppe der ausgeschiedenen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Übergangsgebührnisse – auch hier gibt es in § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes spezielle Hinzuverdienstgrenzen bei einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft – gelten.

Auch die früheren Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der Bundeswehr mit Vordienstzeiten in der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA), die im Ruhestand vorübergehend bis zum Renteneintrittsalter als Ausgleich für die NVA-Dienstzeit
einen sog. Aufstockungsbetrag zum Ruhegehalt nach § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten, für den ebenfalls eine spezielle Hinzuverdienstgrenze gilt, werden in die Neuregelung einbezogen."

Drucksache 18/3697


Die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung bezieht sich also auf die Einbeziehung der SaZ in die Regelungen für die BS.

Aber für BEIDE Gruppen galt und gilt weiter die Ruhensregelung.


« Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 09:48:05 von LwPersFw »
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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #34 am: 12. Mai 2019, 10:20:14 »

Da wäre ich ja schön blöd, arbeiten zu gehen, wenn ich fürs nichts tun fast das selbe bekommen würde.

 Erstmal sinds nur 75% und davon musst du dich noch privat versichern.



Seit 01.01.2019 gilt:

"Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs erhalten ehemalige SaZ einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gezahlt werden."
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