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Autor Thema: Verflegungsmehraufwand bei Wache/UvD  (Gelesen 1831 mal)

c3r83ru5

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Verflegungsmehraufwand bei Wache/UvD
« am: 22. Januar 2019, 15:23:01 »

Hallo, ich bin neu am Standort X als Rechnungsführer. Hier wird bei Trennungsgeldempfängern nach §6 ein Verpflegungsmehraufwand von 1,85 +1,60 zusätzlich zu den 2,05 Verpflegungszuschuss gezahlt. Da ich das von anderen Dienststellen nicht kenne, widerstrebt mir das. Es wird auch immer nur auf den Hoger verwiesen aus dem ich aber wieder etwas anderes Lese. Hat bzw kennt da jemand vielleicht eine Arbeitsanweisung oder genaue Quellen?`

Vielen Dank
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pzmeier

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Antw:Verflegungsmehraufwand bei Wache/UvD
« Antwort #1 am: 23. Januar 2019, 15:06:35 »

Wachdienst, Bereitschaftsdienst und Alarmbereitschaft sind besondere Dienstgeschäfte, für einzelne Mahlzeiten ist der Wertansatz zu erstatten.
Der Verpflegungszuschuss gem. §6 TGV wird gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
Die Gewährung des Verpflegungszuschusses sowie dem Wertansatz ist somit nicht ausgeschlossen ist. Hoger, TGV (Anm.) Seite 11, Nr. 16, Satz 3.
Fragwürdig ist, warum hier die Erstattung von Trennungsgeld mit der Erstattung von Verpflegung aus bes. DG vermischt wird. Möglicherweise handelt es sich um eine besondere Maßnahme am Standort X.

Ich wäre dankbar für die Nennung der strittigen Stelle im Hoger!
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c3r83ru5

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Antw:Verflegungsmehraufwand bei Wache/UvD
« Antwort #2 am: 23. Januar 2019, 15:24:00 »

Also müsste (wie ich es auch kenne) am erstem Tag im TG der Verpf.Zuschuss gezahlt werden da über 11 Stunden.
Und separat eine Auszahlung des Mehraufwandes für die Verpflegung bzw wenn ich das richtig denke ja nur eine interne Verrechnug richtig?

Der strittige Teil wird nachgereicht. :)
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c3r83ru5

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Antw:Verflegungsmehraufwand bei Wache/UvD
« Antwort #3 am: 23. Januar 2019, 15:40:53 »

Es wird sich hier immer auf Hoger Beihilfen TGv §6 seite14-15 bezogen, nur lese ich diese über den über das TG gezahlte Mehraufwand nicht raus.
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pzmeier

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Antw:Verflegungsmehraufwand bei Wache/UvD
« Antwort #4 am: 23. Januar 2019, 16:47:10 »

Gem. A1-2212/1 Nr. 709 darf, bei einem Schichtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, ein Verpflegungszuschuss für einen Tag (Rückkehr in die Wohnung) gewährt werden, wenn die Abwesenheit von der Wohnung insgesamt mehr als 11 Stunden beträgt.

Die Gewährung des Verpflegungsgeldes als Mehraufwand gem. §6(3) TGV halte ich persönlich für nicht korrekt. Die Regelung des 6/3 betrifft die Fälle, bei denen die Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist und somit am Dienstort z.B. in einem Hotel übernachten muss (angeordnete Dienstbesprechung bis 23 Uhr, üblicherweise genutzter ÖPNV verkehrt nicht mehr).
Derjenige, der ein bes. DG (z.B. Wache) leistet, kann grundsätzlich nicht an seinen Wohnort zurückkehren, da er sich im Dienst befindet. Er hat u.a. Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft.

Bleibt festzustellen, dass der Anspruch auf Verpflegungsgeld und Verpflegungszuschuss besteht und die gemeinsame Verrechnung fraglich ist. Wenn der BfdHH 45301 und 52701 vermischt ist das seine Verantwortung.
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